Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Oktober 1987 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1988
LGBL_ST_19871126_86Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Oktober 1987 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1988Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.11.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/1987 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Oktober 1987 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1988
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und :2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. NI. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. NI. 6/1957 und 9/1981, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1988 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind
§ 2
(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NT. 59/1972, in der geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 431 1977, NI. 13/1979, Nr: 59/1980 und Nr. 13/1983, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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