Gesetz vom 3. Juli 1987. mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (9. KALG-Novelle)
LGBL_ST_19871104_77Gesetz vom 3. Juli 1987. mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (9. KALG-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.11.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1987 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 1987. mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (9. KALG-Novelle)
Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBL Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL Nr. 565/1985, und des § 148 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBL Nr. 189/19'55, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 11111986, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG). LGBL Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 16/1968, LGBL Nr. 14/1969, LGBL Nr. 177/ 1969, LGBL Nr. 112/1981, LGBL Nr. 30/1982, LGBl. Nr. 25/1985, LGBL Nr. 45/1985 und LGBL Nr. 7/1986, wird geändert wie folgt:
„§ 44
Die den öffentlichen Krankenanstalten zustehenden Pflegegebührenersätze sind, ausgenommen bei Angehörigen von Versicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), vollständig vom Versicherungsträger zu tragen. Die Pflegegebührenersätze für Angehörige eines Versicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind zu 90 v. H. vom Versicherungsträger und zu 10 v. H. vom Versicherten zu entrichten. Sobald die in einem Zeitraum von z:wölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen sowie bei einer auf den Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege hat der Versicherungsträger auch für Angehörige von Versicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die Pflegegebührenersätze vollständig zu entrichten."
Artikel II
(1) Bei Erstellung des Landes-Krankenanstaltenplanes ist für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 und 2 und private gemeinnützige Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit § 22, ausgenommen Krankenanstalten für Psychiatrie und Neurologie, die Höchstzahl gemäß Abs. 2 als Höchstgrenze für die Zahl der systemisierten Betten der im Bundesland gelegenen Krankenanstalten einzuhalten. Zur Deckung eines dringenden Bedarfes darf diese Zahl um höchstens 2 v. H. überschritten werden.
(2) Die Höchstzahl der systemisierten Betten für die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten im Bundesland hat 8453 zu betragen. Bei Festsetzung dieser Höchstzahl ist die über die Landesgrenze hinaus erfolgende Versorgungsleistung berücksichtigt.
(3) Bisher erteilte Bewilligungsbescheide zur Errichtung und zum Betrieb von im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind zu ändern oder aufzuheben, wenn dies zur Einhaltung der Höchstzahl gemäß Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 2 lit. a und § 24 Abs. 6 erforderlich ist.
(4) Eine Änderung oder Aufhebung von Bewilligungsbescheiden im Sinne des Abs. 3 hat mit dem Ziel zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf eine zeitgemäße medizinische Versorgung der Bevölkerung (Bedarf) auch ein wirtschaftlicher Betrieb der Krankenanstalten sichergestellt wird.
(5) Bestehende Regelungen im Rahmen der Landes-Krankenanstaltenplanung sind innerhalb von drei Jahren an die Höchstzahlen nach Abs. 2 anzupassen.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 1 bis 5 treten mit 31. Dezember 1989 außer Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
G. Heidinger
Landesrat
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