Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Jakob im Walde (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19871014_75Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Jakob im Walde (politischer Bezirk Hartberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.10.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/1987 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Jakob im Walde (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBL NI. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Sankt Jakob im Walde wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Schwarz pfahlweise ein silberner Pilgerstab zwischen silbernen Flanken im Schnitt von drei Lindenblättern außen, gewechselt mit drei Tannenreisern innen".
§ 2
Die der Gemeinde Sankt Jakob im Walde ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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