Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987 über ein Statut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes Steiermark
LGBL_ST_19870818_65Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987 über ein Statut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1987 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987 über ein Statut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes Steiermark
§ 1
Um hervorragenden Leistungen auf dem Gebiete der Forschung sichtbare Anerkennung zu verschaffen und junge steirische Wissenschaftler im verstärkten Maße zu wissenschaftlichen Leistungen a02;uregen, wird der "Erzherzog-Johann-Forschungspreis des Landes Steiermark" geschaffen.
§ 2
Der Erzherzog-Johann-Forschungspreis wird einmal im Jahr verliehen. Durch den Erzherzog-Johann-Forschungspreis sollen hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Geistes-oder Naturwissenschaften, die zur besseren Kenntnis und Erforschung .des Landes Steiermark beitragen, ausgezeichnet werden. Der Erzherzog-Johann-Forschungspreis 1cann nicht geteilt werden. Falls keine auszeichnungswürdige Arbeit vorliegt, ist von der Verleihung des Erzherzog-Johann Forschungspreises Abstand zu nehmen.
§ 3
(1) Bewerber um den Erzherzog-Johann-Forschungspreis des Landes Steiermark müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Land Steiermark geboren sein oder ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Sie haben die Arbeit, mit der sie sich bewerben, mit den entsprechenden Unterlagen einschließlich einer Werkliste und eines Fachgutachtens über die Arbeit bis längstens drei Monate nach der Verlautbarung in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzureichen.
(2) Bewerber können auch von Dritten vorgeschlagen werden.
(3) Jeder Bewerber hat eine Erklärung abzugeben, dass für die vorgelegte Arbeit bisher kein Preis an ihn vergeben wurde und diese Arbeit auch nicht bei einem anderen Bewerb eingereicht wurde.
(4) Die Bewerber müssen in der wissenschaftlichen Forschung tätig gewesen sein, und auf Grund ihrer bisherigen Leistungen die Gewähr für weitere Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der eingereichten Arbeiten bieten.
§4
(1) Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nach Prüfung und Antragstellung einer Jury.
(2) Die Jury besteht außer dem Landeshauptmann als Vorsitzenden aus den Rektoren der Universität Graz, der Technischen Universität Graz, der Montanuniversität Leoben und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz, aus dem Vorstand der Abteilung für Wissenschaft und Forschung, dem Direktor des Landesmuseums Joanneum und weiteren Mitgliedern aus dem Kreise der Universitätsprofessoren (Hochschulprofessoren), die vom zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung auf die Dauer der Funktionszeit der Steiermärkischen Landesregierung bestellt werden.
(3) Liegt eine Arbeit vor, für die noch ein Fachgutachten einzuholen ist, so ist bei ' der Beratung ein Universitätsprofessor (Hochschulprofessor) der betreffenden Fachrichtung als außerordentliches Mitglied der Jury zuzuziehen, dem jedoch kein Stimmrecht zusteht. Bei der Abstimmung der Jury dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Ein Mitglied der Jury darf im Falle einer Eigenbewerbung aus Befangenheitsgründen an der Jurysitzung nicht teilnehmen. Die Darstellung und Diskussion der Arbeiten soll in der Jury in zwei Blöcken -Geistes-und Kulturwissenschaften einerseits und Naturwissenschaften andererseits - erfolgen.
(4) Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Antrag als gefallen.
§ 5
In Anerkennung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Wissenschaften und Forschungsbereiche kann keiner Wissenschaftsdisziplin bei Vergabe ein Vorrang eingeräumt werden. Ein Wechsel der verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen-bei der Preisvergabe ist anzustreben. Dadurch soll eine zeitlich gestaffelte Förderung nach verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen erreicht werden.
§ 6
Bei der Preisvergabe ist auf die gesellschaftspolitische, wirtschaftspolitische oder/und wissenschaftliche Bedeutung der Arbeit bzw. auf die Bedeutung für die Kunstlehre im Sinne einer Signalwirkung für die Zukunft Bedacht zu nehmen.
§ 7
Für ein abgeschlossenes Lebenswerk oder eine Dissertation soll der Preis nicht vergeben werden.
§ 8
Die Wiedereinreichung einer bereits bewerteten Arbeit ist zulässig.
§ 9
Die Mitgliedschaft in der .Jury ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und die Reisezulagen der nicht am Sitzungsort wohnenden Mitglieder der Jury sind nach dem für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.
§ 10
(1) Die Neuregelung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung tritt die Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982, LGB!. Nr. 51, über ein Statut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes Steiermark, in der Fassung der Kundmachung vom 22. April 1985, LGB!. Nr. 35, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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