Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987, mit der Mindest-und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauobjekte festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung)
LGBL_ST_19870818_60Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987, mit der Mindest-und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauobjekte festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.08.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1987 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987, mit der Mindest-und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauobjekte festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung)
Auf Grund des § 23 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1974, LGBl. NI. 127, über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), in der Fassung der Gesetze LGBl. NI. 13/ 1977, 56/1977, 5111980, 54/1982, 39/1986 und der Kundmachung LGBl. NI. 75/1985, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) ALs Bauplatzfläche (Bauplatz) gilt der für den Bau gewidmete Grund nach Abzug der Grundabtretungen für Verkehrsflächen nach § 6 der Steiermärkischen Bauordnung 1968.
(2) Als Geschoß gilt der Gebäudeabschnitt zwischen unterstem Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen einer Decke und der Oberfläche eines geneigten Daches. Gebäudeabschnitte gelten nur insoweit als Geschoß, als sie die Voraussetzungen für Aufenthaltsoder Arbeitsräume nach §§ 31 und 47 Abs. 2lit. d und e der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erfüllen.
(3) Als Gesamtfläche der Geschosse gilt die Summe der nach den Außenmaßen der Gebäude ermittelten Fläche aller Geschosse im Sinne des Abs. 2 einschließlich der ,Erschließungsräume (Stiegen und Gänge) sowie Durchfahrten, Laubengänge, Loggien u. dgl. Außen-und Umfassungswände mit einer Wandstärke von mehr als 30 cm sind mit 30 cm zu berechnen.
§ 2
Bebauungsdichte
(1) Die Bebauungsdichte wird durch die Verhältniszahl ausgedrückt, die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt (§ 23 Abs. 12 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974).
(2) Die zulässigen Mindest-und Höchstwerte der Bebauungsdichte betragen für nachstehende Baugebiete (§ 23 Abs. 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974):
§ 3
Überschreitung
(1) In Gebieten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung überwiegend bebaut sind, können die in § 2 Abs. 2 angegebenen Höchstwerte der Bebauungsdichte überschritten werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig ist (z. B. Wiedererrichtung, Einfügung in die umgebende Bebauung bei Baulücken, Schlußglieder einer geschlossenen Bebauung oder sonstige Ensemblekomplettierungen, Zu-und Umbauten, Dachraumausbauten), sofern die Voraussetzungen zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen nicht beeinträchtigt werden und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Gleiches gilt in sonstigen Gebieten für die Wiederherstellung von Gebäuden, die durch Elementarereignisse zerstört worden sind.
(3) In Dorfgebieten kann -ausgenommen für Wohngebäude außerhalb land-und forstwirtschaftlicher Nutzung -bei nachweislicher Notwendigkeit der zulässige Höchstwert bis auf 1,2 überschritten werden.
§ 4
Inkrafttreten und Aufhebung alter Vorschriften
(1) Diese ' Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1975, LGBl. Nr. 51, i. d. F. LGBl. Nr. 24/ 1979, mit der Mindest-und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Baugebiete festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung), außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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