Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Höf-Präbach (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19870729_56Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Höf-Präbach (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1987 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Höf-Präbach (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gestze LGBl. Nr. 9/1973l 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Höf-Präbach wird mit Wirkung vom 1. August 1987 das Recht zur .Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen: ,
"In Blau aus durchgebogenem Wolkenschildfuß wachsend, verbunden und einander zugekehrt ein silberner Geier und ein silberner Windhund mit blauem Band, daran innen ein silberner Ring"
§ 2
Die der Gemeinde Höf-Präbach ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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