Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Thal (politischer Bezirk: Graz Umgebung)
LGBL_ST_19870702_43Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Thal (politischer Bezirk: Graz Umgebung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.07.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1987 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Thal (politischer Bezirk: Graz Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBL NT. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL NT. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Thal wird mit Wirkung vom 1. Juli 1987 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot zwei silberne Pfähle, jeder Pfahl belegt mit sechs Muscheln in Schattenfarbe."
Die der Gemeinde Thal ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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