Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 1987 über die Gewässeraufsichtsorgane
LGBL_ST_19870527_32Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 1987 über die GewässeraufsichtsorganeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.05.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1987 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 1987 über die Gewässeraufsichtsorgane
Auf Grund des § 132 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. NI. 215, i. d. F.
d. BGBl. NI. 238/1985, wird vewrdnet:
§ 1
Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch die Landesregierung über Antrag einer Gebietskörperschaft, eines Wasserverbandes, eines Wasserversorgungsunternehmens, dessen Anlagen durch ein Schongebiet besonders geschützt sind, oder die Steiermärkische Berg-und Naturwacht (LGBl. NI. 49/1977).
§ 2
(1) Voraussetzungen für die Bestellung zum Gewässeraufsichtsorgan sind:
(2) Als vertrauenswürdig gilt insbesondere nicht, wer
§ 3
(1) Vor der Bestellung muss das Aufsichtsorgan seine Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen:
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen, die im Bundes-oder Landesdienst eine Prüfung für den höheren Baudienst, den höheren technischen Dienst, den gehobenen Baudienst oder den gehobenen technischen Fachdienst auf dem Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben.
§ 4
(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung nach der in der Anlage A enthaltenen Eidesformel zu vereidigen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.
§ 5
Die Landesregierung hat den Gewässeraufsichtsorganen einen Dienstausweis nach dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Muster auszustellen.
§ 6
(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.
(2) Das Dienstabzeichen (Anlage 2) ist ein ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild mit dem Landeswappen in der Mitte und einem dieses umgebenden Schriftband "Vereidigtes Gewässeraufsichtsorgan"
§ 7
Die Bestellung einer Person als Gewässeraufsichtsorgan geht verloren:
(2) Die Landesregierung hat Dienstausweis und -abzeichen einzuziehen.
§ 8
Die Landesregierung hat über die Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, die über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber, örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung, Vereidigung) Aufschluss gibt.
§ 9
(1) Die Verordnung des Bundesministeriums für Land-.und Forstwirtschaft tritt, soweit durch sieorganisationsrechtliche Vorschriften erlassen wurden, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Die auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestellten Gewässeraufsichtsorgane verlieren mit Wirksamkeit 30. März 1987 ihre Funktion und haben Ausweis und Dienstabzeichen dem Landeshauptmann rückzumitteln. Ihre Wiederbestellung ist möglich, wobei von einem Nachweis der Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 abgesehen werden kann.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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