Gesetz vom 12. Dezember 1986, mit dem das Steiermärkische land-und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird
LGBL_ST_19870514_27Gesetz vom 12. Dezember 1986, mit dem das Steiermärkische land-und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1987 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Dezember 1986, mit dem das Steiermärkische land-und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 23. November 1976, mit dem Regelungen des land-und forstwirtschaftlichen Berufs-und Fachschulwesens getroffen werden (Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977), wird wie folgt geändert:
§ 2
Öffentliche Berufs~ und Fachschulen sowie Schülerheime, Versuchstätigkeit und land und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Berufs-und Fachschulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden und hierbei ein erzieherisches Ziel (§§ 14 und 23) angestrebt wird.
(2) Öffentliche Berufs-und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter gemäß dem Steiermärkischen landwirtschaftlichen Schulerhaltungsgesetz errichtet und erhalten werden.
(3) Berufs-und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.
(5) Land-und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs-und Fachschulen angeschlossen sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land-und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Sie sind, soweit es die Aufgabenstellung zulässt, nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen."
§ 16
Lehrplan
(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
„(6) Bei Fachschulen, in denen das 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und "durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 2800 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind. Diese Fachschulen der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft erhalten die Bezeichnung, Landwirtschaftliche Hauswirtschaftsschule'. Werden diese vom Volksbildungswerk St. Martin (Abs. 7) geführt, erhalten sie die Bezeichnung ,Landwirtschaftliche Hauswirtschaftsschule St. Martin'"
§ 25
Lehrplan
(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
§ 32
Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule sind unbeschadet der Bestimmungen des § 29 körperliche und geistige Eignung.
(2) Eine Eignungsprüfung kann als Voraussetzung für die Aufnahme vorgesehen werden, wenn die Art der Ausbildung an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung oder Berufspraxis gebunden ist.
(3) In alle Fachrichtungen kann die Aufnahme in die Fachschule nach erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe bzw. nach erfolgreicher Erfüllung der ersten 8 Jahre der allgemeinen Schulpflicht erfolgen. Liegt" ein erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe nicht vor, wohl aber der 7. Schulstufe, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung" folgenden Monatsersten in Kraft.
Landesrat
Schaller
Landeshauptmann
Krainer
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