Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. März 1987, mit der die Förderungsdarlehen und Zuschuss-Verordnung geändert wird
LGBL_ST_19870427_23Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. März 1987, mit der die Förderungsdarlehen und Zuschuss-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1987 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. März 1987, mit der die Förderungsdarlehen und Zuschuss-Verordnung geändert wird.
Auf Grund der §§ '16 Abs. 4 und 21 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBL Nr. 483/1984, in der Fassung BGBL Nr. 559/1985, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, LGBL Nr. 90, mit der in Durchführung des Wohnhaussanierungsgesetzes nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und der Zuschüsse festgelegt werden (Förderungsdarlehen und Zuschuss-Verordnung). wird wie folgt geändert:
„(4) Wenn auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen ein Finanzierungszeitraum von 10 Jahren nicht überschritten werden darf, hat die Laufzeit des Förderungsdarlehens abweichend von Abs. 3 10 Jahre zu betragen. Die halbjährlichen Annuitäten betragen in diesem Fall während der gesamten Laufzeit 5,3 v. H. des Darlehensbetrages."
„(2) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 1 betragt höchstens S 250.000,- je Wohnung. Innerhalb dieses Betrages dürfen höchstens S 100.000,- je Wohnung auf Instandsetzungsarbeiten entfallen. Der Betrag von S 250.000,- je Wohnung erhöht sich auf höchstens S 300.000,-, wenn für energiesparende Maßnahmen mindestens S 100.000,- aufgewendet werden."
„(3) Bei der Sanierung von Wohnheimen sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden: Die je Wohnung angeführten Darlehensbeträge sind für jeweils zwei Heimplätze zu berechnen."
Er ist durch folgenden Satz zu ergänzen:
"Als ursprüngliche Annuität eines Darlehens einer Kreditunternehmung gilt eine Annuität, die auf der Grundlage der tatsachlichen, 10 Jahre nicht unterschreitenden Laufzeit, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer dekursiven Nettoverzinsung von 1,25 v . H. über der Nominalverzinsung der letzten vor der Ausstellung der Förderungszusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit mindestens 8 Jahren Laufzeit errechnet wird. "
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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