Gesetz vom 12. Dezember 1986 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
LGBL_ST_19870427_22Gesetz vom 12. Dezember 1986 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1987 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Dezember 1986 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt 1,5 Milliarden Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen zu den im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.
§2
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
§ 3
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahme des ordentlichen und außerordentlichen Landeshaushaltes 1987 bestimmt.
§ 4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen und allen seinen Rechten.
§ 5
Dieses · Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer
Der Landesrat:
Klauser
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