Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 1987 für den Bereich der Intensivtierhaltung (Intensivtierhaltungsverordnung)
LGBL_ST_19870403_19Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 1987 für den Bereich der Intensivtierhaltung (Intensivtierhaltungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.04.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1987 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 1987 für den Bereich der Intensivtierhaltung (Intensivtierhaltungsverordnung)
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Tierschutzgesetzes, LGBl. NI. 74/1984, wird verordnet:
I. Abschnitt
Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Intensivtierhaltung, Darunter versteht man die spezialisierte Haltung von Tieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung.
§ 2
Gehege
(1) Als Gehege gelten umgrenzte Flächen oder Räume (Stallungen). in denen Tiere gehalten werden, einschließlich Boxen, Käfige u. dgl., jedoch nicht Transportbehälter.
(2) Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht und die Tiere nicht entweichen können,
(3) Gehege müssen den in der Anlage angeführten Mindestanforderungen entsprechen. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3
Pflege
(1) Der Tierhalter hat das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen der Gehege regelmäßig zu überprüfen. Insbesondere sind Seile, Ketten, Halsbänder und andere Anbindevorrichtungen laufend zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.
(2) Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern. Insbesondere sind die Klauen den fachlichen Erfordernissen entsprechend zu pflegen. Kranke oder verletzte Tiere sind sachgemäß unterzubringen und zu behandeln oder aber schmerzlos zu töten.
(3) Das Enthornen von Kälbern und Rindern darf nur unter tierärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Ausgenommen davon ist das sachgemäße Enthornen von bis zu 4 Wochen alten Kälbern nach der Ärztemethode.
§ 4
Ernährung
(1) Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit Futter und Trinkwasser zu versorgen. Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tiere und den ihnen abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das Nahrungs-und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten der Tiere ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei ad-libidum-Fütterung muss das Tier-Fressplatzverhältnis so ausgelegt werden, dass alle Tiere ihren .Bedarf decken können. Im Übrigen sind für die in der Anlage angeführten Tiere die dort vorgeschriebenen Mindestmaße für Fressplätze einzuhalten.
§ 5
Stalleinrichtungen
(1) Stalleinrichtungen müssen nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Stallbau-und Haltungstechnik so beschaffen sein, dass alle Tiere gemäß ihren Körperfunktionen und ihrem Verhalten ohne Überforderung ihrer Anpassungsfähigkeit ungestört in Ruhelage liegen, stehen, aufstehen, abliegen, fressen, trinken, ausscheiden und sich möglichst ausreichend pflegen und beschäftigen können. Sie dürfen durch die Aufstallung, Abgrenzungen und Anbindevorrichtungen nicht verletzt werden.
(2) Bei der Gruppen-und Laufsfallhaltung ist der Bewegungsraum so zu dimensionieren, dass die Tiere die Futter-und Tränkeinrichtungen erreichen, sich gegenseitig ausweichen und die Ruheplätze gleichzeitig einnehmen·können.
(3) Bei Stalleinrichtungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sozialkontakt der Tiere untereinander, möglich ist.
§ 6
Stallklima
(1) Das Stallklima muss so beschaffen sein, dass das Wohlbefinden der Tiere sichergestellt und Schäden bzw. Leiden ausgeschlossen werden können. Die in der Anlage festgelegten Werte für Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit, Gehalt an CO2 und NH3 dürfen nicht über-bzw. unterschritten werden.
(2) In Räumen, in denen eine künstliche. Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch ' bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
§ 7
Stallböden
(1) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Planbefestigte (geschlossene) Böden, die im Liegebereich der Tiere keine Beläge aufweisen, welche den Ansprüchen der Tiere auf Verträglichkeit und Wärmedämmung entsprechen, sind einzustreuen.
(2) Spalten-, Loch-, Rost-und Gitterböden sind der Tierart, der Größe und dem Gewicht der Tiere anzupassen. Solche Böden und deren Teile müssen unverschiebbar verlegt sein. Ihre Auftrittsflächen müssen eben, frei von Graten und scharfen Kanten und möglichst rutschsicher sein. Der Höhenunterschied der Auftrittsflächen nebeneinanderliegender Balken darf nicht mehr als 2 mm betragen. Die in der Anlage festgelegten Maße dürfen nicht über-bzw. unterschritten werden.
§ 8
Steuervorrichtungen in Ställen
Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Auf das einzelne Tier eingestellte Elektrobügel für Rinder und elektrische Abschrankungen in Laufställen sind zulässig.
§ 9
Beleuchtung
(1) Nutztiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Es ist ihnen eine mindestens 8 Stunden dauernde Lichtphase täglich zu gewähren,
(2) Die Lichtintensität im Tierbereich muss tagsüber bzw. während der Beleuchtungsphase mindestens 15 Lux, für Haushühner mindestens 5 Lux betragen.
(3) Die Lichtphase darf, ausgenommen bei Masthühnern, nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.
II. Abschnitt
Besondere Tierhaltungsvorschriften
A. Rinderhaltung
§ 10
Haltung und Fütterung der Kälber
(1) Kälber bis zum Alter von 3 Wochen sind auf Einstreu zu halten und dürfen nicht angehängt werden. Bis zu einem Alter von 10 Tagen sind sie in Einzelboxen zu halten.
(2) Bei Anbindehaltung von Kälbern muss mindestens die vordere Hälfte der Stand- und Liegefläche geschlossen (planbefestigt) und gleitsicher ausgeführt sein. Bei einstreuloser Haltung muss dieser Bodenteil entweder aus Holz oder durch einen entsprechenden Belag ausreichend wärmegedämmt sein. Zwischen jedem Stand ist eine Abtrennung anzubringen, die ·70 cm von vorne (kopfseitig) in den Stand reicht und 25 cm Bodenfreiheit aufweisen muss.
(3) Werden Mastkälber im Alter von mehr als 3 Wochen nicht in eingestreuten Laufbuchten gehalten, so sind ihnen mindestens 100 g Stroh oder Heu täglich zur freien Aufnahme anzubieten.
§11
Anbindehaltung" für Jung-und Mastvieh sowie Kühe
(1) Die Anbindehaltung auf Vollspaltenböden ist
verboten.
(2) Die Stände sind für weibliche Rinder in der ganzen Länge geschlossen (planbefestigt) auszuführen. Die Standlänge ist so zu bemessen, dass die Tiere auf der planbefestigten Fläche mit untergeschlagenen Vorderextremitäten (normale Liegestellung) liegen können. Die Standlänge kann bei einem Rostboden bei ebenem und kantenfreiem Übergang der Standfläche um höchstens 20 cm unterschritten werden, sofern die Auftrittsstäbe im Bereich der Standlänge mindestens 3,5 cm 'und die Durchlaßspalten höchstens 4,0 cm breit sind (Kombiroste). Alle Auftrittsstäbe müssen an der Oberseite eben und gratfrei sein und dürfen keine scharfen Kanten aufweisen.
(3) Bei Anbindehaltung von männlichen Tieren können in der Standfläche Harnablaufroste angebracht sein. Ein mindestens 50 cm breiter planbefestigter Standflächenteil zwischen Futterkrippe und Harnrost muss jedoch vorhanden sein.
(4) Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, daß sie dem Tier in der Standachse mindestens 40 cm und parallel zur Futterkrippe mindestens 20 cm freien Bewegungsspielraum ermöglichen.
(5) Die Futterkrippensohle muss mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippen mauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein.
(6) Elektrobügel müssen über dem Widerrist angeordnet sein und von diesem bei normalem Stehen mindestens 4 ein Abstand haben.
§ 12
Laufställe für Jung-und Mastvieh sowie Kühe
(1) Die Futterkrippensohle muss mindestens 10 cm über dem Freßplatzniveau liegen.
(2) Kalbende und kranke Tiere müssen von den übrigen Tieren abgesondert gehalten werden.
(3) In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.
B. Schweinehaltung
§ 13
Einzelhaltung von Zuchtsauen
(1) Mindestens drei Fünftel der Standfläche müssen geschlossen (planbefestigt) sein.
(2) Seitenabtrennungen bei Kastenständen und Trennbügeln bei Anbindehaltung müssen 15 cm Bodenfreiheit aufweisen.
(3) Die Halsanbindung ist verboten.
§ 14
Gruppenhaltung von Zuchtsauen
(1) Für jedes Tier ist ein abgegrenzter und verschließbarer Freßstand einzurichten.
(2) In Stallungen können die in der Anlage angeführten Mindestmaße für Liege-und Bewegungsflächen bei Gruppenhaltung unterschritten werden, wenn die Tiere ständig ungehindert Zugang zu einem Auslauf haben.
§ 15
Haltung von Zuchtsauen und Ferkeln
(1) Bei Haltung der Zuchtsau in der Abferkelzucht durch Anbindung oder im Kastenstand muss auf beiden Seiten der Zuchtsau ausreichend Platz für die Ferkel vorgesehen sein. Abferkelbuchten sind mit Stroh einzustreuen. Mindestens drei Fünftel des Bodens der Abferkelbucht müssen geschlossen (planbefestigt) sein. Die Roste haben den in der Anlage angeführten Maßen zu entsprechen. (2) Das Halten 'von Ferkeln in allseitig geschlossenen oder mehrstöckigen Käfigen ist verboten.
(3) Böden, die besonders häufig zu Klauenverletzungen führen, wie z. B. Drahtgitterböden, sind verboten.
(4) Ferkel bis 25 kg Lebendgewicht dürfen nicht auf Vollspalten-oder Vollrostböden gehalten werden. Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss geschlossen (planbefestigt) sein. Zur Beschäftigung der Tiere ist diesen Langstroh oder Rauhfutter zugeben.
§ 16
Mastschweine
(1) Kranke oder in der Entwicklung zurückgebliebene Mastschweine müssen von den übrigen Tieren abgesondert gehalten werden.
(2) Vollspaltenböden dürfen keine durchgehenden Spalten aufweisen.
C Geflügelhaltung
§ 17
Hühner-und Putenhaltung
(1) Schnäbel dürfen nur so stark gekürzt werden, dass die Tiere beim Fressen und Trinken nicht behindert werden. Es darf nur der leblose Hornteil gekürzt werden. Bei Kücken, die weniger als 10 Tage alt sind, ist das Kürzen der Schnäbel verboten.
(2) Masthühner und Mastputen sind auf Einstreu zu halten.
(3) Bei Bodenhaltung von Jung-, Lege-und Zuchthennen muss mindestens ein Drittel der Bodenfläche eingestreut sein. Futter-und Tränkeeinrichtungen und etwaige Legenester und Sitzstangen sind so im Stall aufzuteilen, dass sie die Tiere erreichen können.
D. Haltung sonstiger Tiere
§ 18
Wildtiere
Bei der Intensivtierhaltung von Wildtieren zur Zucht, insbesondere zur Pelztierzucht oder zur Gewinnung von Fleisch und anderen nicht jagdlichen Zwecken, hat die Behörde vor der Erlassung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz ein amtstierärztlic.hes Gutachten einzuholen, das insbesondere auf die Tierphysiologie, -ethologie und -hygiene Bedacht zu nehmen hat. Auflagen gemäß § 8 Abs. 3 Tierschutzgesetz haben die Grundsätze des 1. Abschnittes dieser Verordnung sinngemäß zu berücksichtigen.
III. Abschnitt
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 19
Übergangsbestimmungen
(1). Diese Verordnung findet auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zur _Einhaltung-dieser Verordnung erforderlichen Abänderungsmaßnahmen an Installationen, Aufstallungen und Gebäuden innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
durchzuführen sind.
(2) Die Fristex: betragen:
(3) Führt die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 2 nachweislich zu einer existentiellen Bedrohung eines Betriebes, so können sie auf Antrag des Betriebsinhabers einmalig verlängert werden. Den Nachweis hat der Antragsteller zu führen. Die Behörde hat über den Antrag mit Bescheid abzusprechen.
§ 20
Inkrafttreten
Diese. Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
-Der Landeshauptmann:
Krainer
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