Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 1987, mit der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid,. Schwebstaub, Stickstoffmonoxid und -dioxid sowie Kohlenmonoxid festgesetzt werden (Immissionsgrenzwerteverordnung)
LGBL_ST_19870227_5Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 1987, mit der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid,. Schwebstaub, Stickstoffmonoxid und -dioxid sowie Kohlenmonoxid festgesetzt werden (Immissionsgrenzwerteverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1987
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1987 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 1987, mit der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid,. Schwebstaub, Stickstoffmonoxid und -dioxid sowie Kohlenmonoxid festgesetzt werden (Immissionsgrenzwerteverordnung)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes 1974, LGBl. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1
Für Luftverunreinigungen durch. Schwefeldioxid, Schwebstaub, Stickstoffmonoxid und -dioxid sowie Kohlenmonoxid werden folgende Immissionsgrenzwerte in mg/m3 Luft festgelegt:
April bis Oktober
November bis März
Schwebstaub ganzjährig
Tagesmittelwert 0,12
Stickstoffmonoxid ganzjährig Tagesmittelwert 0,20 Halbstundenmittelwert 0,60
Stickstoffdioxid ganzjährig Tagesmittelwert 0,10 Halbstundenmittelwert 0,20
Kohlenmonoxid ganzjährig Tagesmittelwert 7 Halbstundenmittelwert 20
Der Grenzwert für Schwebstaub gilt auch dann als eingehalten, wenn der Tagesmittelwert der Staubkonzentration an nicht mehr als sieben nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Jahr überschritten wird.
April bis Oktober November bis März
Die Grenzwerte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten auch dann als eingehalten, wenn die festgelegten Halbstundenmittelwerte maximal dreimal pro Tag, jedoch höchstens bis 0,40 überschritten werden.
April bis Oktober November bis März
Schwefeldioxid Tagesmittelwert 0,10 0,20 Halbstundenmittelwert 0,14 0,30
Schwebstaub Tagesmittelwert 0;'20 0,30
Stickstoffmonoxid ganzjährig Tagesmittelwert 0,20 Halbstundenmittelwert 0,60
Stickstoffdioxid ganzjährig Tagesmittelwert 0,10 Halbstundenmittelwert 0,20
Kohlenmonoxid ganzjährig Tagesmittelwert 7 Halbstundenmittelwert 20
Der Grenzwert für Schwefeldioxid gilt auch dann als eingehalten, wenn der festgelegte Halbstundenmittelwert maximal dreimal pro Tag, jedoch höchstens bis 0,60 überschritten wird.
Innerhalb der Frist nach lit. c ist durch geeignete Maßnahmen (andere Heizungsanlagen oder Verwendung anderer Brennstoffe. u. dgl.) dafür zu sorgen, dass die Immissionsgrenzwerte nach lit. b erreicht werden.
§. 2
Die Zone 11 umfasst die in der Anlage mit einer vollen Linie umrandeten Gebiete, die Zone I das übrige Landesgebiet. Die innerhalb der Zone 11 mit einer strichlierten 'Linie umrandeten Gebiete umfassen jene Bereiche der Zone 11, die als besonders belastet gemäß § 1 lit. c gelten.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1987 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1981, LqBl. Nr. 6/1982, mit der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Staub festgesetzt wurden, mit Ausnahme der Anlage außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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