Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1986, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
LGBL_ST_19861223_99Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1986, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/1986 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1986, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
. Auf Grund des § 8 -Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. NI. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten S 3990
den Hauptunterstützten . . . . S 3555
den Mitunterstützten
§ 2
Im Februar 1987 und im August 1987 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten
zusätzlich je ein Betrag von S 500.
§ 3
Die Verordnung tritt· mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung vom 25 . . November 1985, LGBL
NI. 93/1985, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
. Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.