Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Dezember 1986 über die Auflösung des Standesamtsverbandes Bruck an der Mur
LGBL_ST_19861223_101Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Dezember 1986 über die Auflösung des Standesamtsverbandes Bruck an der MurGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 101/1986 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Dezember 1986 über die Auflösung des Standesamtsverbandes Bruck an der Mur
Auf Grund des§ 63 PStG, BGBL NI. 60/1983, wird
verordnet:
LGB!., Stück 22, Nr. 101, 102 und 103, ausgegeben am 23. Dezember 1986 .
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§ 1
sehen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, Anlage A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
Der Standesamtsverbartd Bruck an der Mur, beste
über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft,
hend aus der Stadtgemeinde Bruck an der Mur und der
LGBl. Nr. 14/1957, in der letzten Fassung LGBl.
Gemeinde Oberaich, wird aufgelöst. Diese Gemeinden
Nr. 25;r986, wird verordnet:
haben im übertragenen Wirkungsbereich ab 1. Jänner 1987 die Personenstandsangelegenheiten nach den Bestimmungen des PStG, BGBL Nr. 60/1983, als Perso
§ 1
nenstandsbehörde erster Ins'tanz zu besorgen.
(1) Die Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse werden
§ 2 mit dem Wahltag 22. Februar 1987 ausgeschrieben. Die vom Standesamtsverband Bruck an der Mur bis (2) Als Stichtag hat der;. Jänner 1987 zu gelten.
zum Inkrafttreten dieser Verordnung geführten Perso
(3) Wahlberechtigt und wählbar in den Bezirksjagdnenstandsbücher verbleiben zur Fortführung bei der
ausschuß sind die am Stichtag der Steirischen Landes
Stadtgemeinde Bruck an der Mur.
jägerschaft angehörenden Mitglieder, die im Bezirk
ihren ordentlichen Wohnsitz haben. An der Wahl
§ 3
können nur Wahlberechtigte ' teilnehmen, deren
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Namen in der
abgeschlossenen Wählerliste enthalten
sind.
Der Landeshauptmann:
Krainer
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