Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
LGBL_ST_19861223_100Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 100/1986 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBL NI. 74, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden Berufsschüler mit S 1170,-festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit einem achtwöchigen
Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen.
Für einen zwölfwöchigen Lehrgang wird der Schulerhaltungsbeitrag mit S 1750,-festgesetzt. Er
erhöht bzw. vermindert sich bei Übersteigen oder bei Unterschreitung dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1985, verlautbart in der "Grazer Zeitung -Amtsblatt für die Steiermark"· NI. 18/1986, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:·
Der Landeshauptmann:
Krainer
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