Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird
LGBL_ST_19861201_90Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.12.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/1986 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Juli 1986, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBL
NT. 130/1967, LGBL NT. 127/1972, LGBL Nr. 9/1973,
LGBL Nr. 27/1973, LGBL Nr. 15/1976, LGBL NT. 54/
1983, LGBL NT. 6/1985 und LGBL NT. 1111985, wird
wie folgt geändert:
„§ 4
Bezirksvorsteher
(1) In jedem Stadtbezirk sind zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und
den Organen und Einrichtungen der Stadt ein erster, ein zweiter und ein dritter Bezirksvorsteher zu wählen.
(2) Die Bezirksvorsteher werden gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates von den nach
der Grazer Gemeindewahlordnung wahlberechtigten Gemeindemitgiiedern, die im Stadtbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, gewählt." '
„§ 4 a
Wahlperiode, Angelobung, Funktionsdauer, Man-.
datsverlust, Verhinderung in der Ausübung der Funktion,
Einberufung des Ersatzmannes, Urlaub
(1) Die Wahlperiode des Bezirksvorstehers beginnt
mit Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer der Bezirksvorsteher beginnt mit deren Angelobung und
endet mit der Angelobung der neugewählten Bezirksvorsteher.
Sie endet schon früher durch Tod, Verlust
der Funktion oder eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.
(1) Die Bezirksvorsteher haben in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates dem !3ürgermeister
das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten.
(3) Ein Bezirksvorsteher wird seines' Mandates ver. lustig:
. (4) Der Mandatsverlust ist durch einen Bescheid der Landesregierung zu verfüg"en.
(5) Wenn ein Bezirksvorsteher 'seiner Funktion verlustig wird sowie in jedem sonstigen Falle der Beendigung
seiner Funktion ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz der ErsatzQ1ann einzuberufen.
(6) Ein Bezirksvorsteher ist gehindert, seine Funktion auszuüben:
(7) Ist ein Bezirksvorsteher aus den im Abs. 6 angeführten Gründen gehindert, seine Funktion aus.
zuüben, so ist binnen drei Tagen, nachdem der Verhinderungsgrund dem Bürgermeister bekannt geworden
ist, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und vom Bürgermeister anzugeloben.
(8) Ist ein Bezirksvorsteher durch Krankheit für
länger als zwölf Wochen verhindert, seine Funktion
auszuüben, oder. für länger als sechs Wochen beurlaubt, ist auf Antrag der Wahlpartei, der der Bezirksvorsteher angehört, der Ersatzmann zur vorübergehenden
Funktionsausübung einzuberufen und vom Bürgermeister anzugeloben.
(9) Dem einberufenen Ersatzmann gebühren für die Zeit der vorübergehenden Ausübung dieser Funktion,
sofern sie mehr .als vier Wochen gedauert hat, die in § 39 Abs. 5 vorgesehenen Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze. Gleichzeitig sind für die Dauer
der Vertretung die Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze des vertretenen Bezirksvorstehers einzustellen.
(10) Der erste Bezirksvorsteher wird im Krankheitsfall bis zu zwölf Wochen, im Fall einer Beurlaubung bis
zu sechs Wochen vom zweiten, ist auch dieser verhindert, vom dritten Bezirksvorsteher vertreten. In diesen Fällen tritt keine Änderung der Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze ein.
(11) Urlaube von Bezirksvorstehern bis zur Dauer .
von sechs Wochen im Einzelfall bewilligt der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat.
§4b
Aufgaben der Bezirksvorsteher .
(1) Die Bezirksvorsteher sind zur Vertretung der
bezirksbezogenen Interessen der Bevölkerung gegenüber den Organen und Einrichtungen der Stadt berufen.
.
(2) Die Bezirksvorsteher hab~n darüber hinaus jene
ihnen vom Gemeinderat ausdrücklich übertragenen
Angelegenheiten zu besorgen, welche dü:! Interessen des Bezirkes berühren und innerhalb der Bezirksgrenzen erledigt werden können. Sie sind hiebei an die Beschlüsse des Gemeinderates gebunden.
(3) Sofern das Statut nicht anderes bestimmt, sind die Aufgaben der Abs.1 und 2 yom 1. Bezirksvorsteher
unbeschadet der den 2. · und 3. Bezirksvorstehern
zukommenden Rechte wahrzunehmen.
. .
§ 4 c
Rechte der Bezirksvorsteher
(1) Die Bezirksvorsteher haben ,das Recht, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches persönliche Erhebungen über den Zustand der öffentlichen Einrichtungen
zu pflegen, Einblick in den Geschäftsgang der zur
dezentralisierten Behandlung von Gemeindeangelegenheiten
eingerichteten Dienststellen des Magistrates
(Bezirksämter) zu nehmen und dem Bürgermeister
oder den nach der Referatseinteilung zuständigen Stadtsenatsreferenten bezirksbezogene Vorschläge zu erstatten.
(2) Die Bezirksvorsteher haben innerhalb ihrer ört~ lichen Zuständigkeit das Recht der Teilnahme an allen kommissionellen Verhandlungen in Behördenverfahren
sowie ein Informationsrecht über bezirksbezogene
behördliche Verfahren und bezirksbedeutsame Entscheidungen
des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung
von Landesgesetzen. '
§4d
Qualifizierter Widerspruch
Die Bezirksvorsteher ,haben das Recht, gegen bevorstehende bezirksbezogene Entscheidungen, sofern es
sich nicht um behördliche Verfahren handelt, die den eigenen Wirkungsbereich der Stadt betreffen und von wesentlicher Bedeutung sind, schriftlich Widerspruch einzubringen. Wird ein Widerspruch von allen Bezirksvorstehern eines Bezirkes einstimmig eingebracht und
gemeinsam gefertigt, hat das entscheidungsbefugte
Organ im Ablehnungsfall den Widerspruch anläßlich
der Entscheidungsfindung begründend zu behandeln.
§ 4 e
Pflichten der Bezirksvorsteher
.(1) Die allgemeinen Pflichten der Bezirksvorsteher ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Insbesondere sind Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Aufgaben nachhaltig zu erfüllen, in 'ihrem örtlichen Wirkungsbereich Sprechstunden abzuhalten und
je Bezirk mindestens einmal jährlich die in § 4 f
geregelten Bezirks-bzw. Stadtteilversammlungen
durchzuführen.
(3) Bezirksvorsteher, die ihre Pflichten vernachlässigen, werden vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Bezirksvorstehern, die eine der ihnen auferlegten
.Verpflichtungen oder die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 47 Abs. 7 verletzen, obwohl sie vom
Bürgermeister bereits einmal schriftlich an ihre Pflichten erinnert wurden, kann der Gemeinderat über
Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu drei Monaten die Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze entziehen, falls sie nicht glaubhaft
machen;' daß sie durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
verhindert waren.
(4) Der Bürgermeister kann die Bezirksvorsteher von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.
§ 4 f
Bezirksversammlungen
(1) Die Bezirksvorsteher haben gemeinsam Bezirks-·
versammlungen durchzuführen, in denen sie die Bezirksbevölkerung über bezirksbezogene Angelegenheiten zu informieren,. Rechenschaft über ihre
Tätigkeit zu legen und der Bevölkerung Gelegenheit
zur Darlegung bezirksbezogener Wünsche und Vorschläge
zu geben haben. Diese Versammlungen können
sich auch auf Teile von Bezirken beschränken. Der Vorsitz obliegt dem 1. Bezirksvorsteher.
(2) In den Bezirksversammlungen vorgetragene
bezirksbezogene Wünsche und Vorschläge sind zu
erfassen und in Behandlung zu nehmen.
§ 4 g
Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher
Nähere Regelungen im Rahmen der vorstehenden
Bestimmungen können vom Gemeinderat in einer für
Bezirksvorsteher geltenden Geschäftsordnung getrof,
fen werden."
„(5) Den 1. Bezirksvorstehern gebühren Funktibnsbezüge in der Höhe von 85 v. H., den 2. und 3. Bezirksvorstehern Funktionsbezüge in Höhe von 70 v: H. des Funktionsbezuges eines Gemeinderates. Als Ersatz der mit der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 4 Abs. 1 und 2) verbundenen Auslagen und des allenJalls entgangenen Arbeitsverdienstes gebührt weiters ein Pauschalauslagenersatz in Höhe von 25 v. H. des jeweiligen
Funktionsbezuges. "
„§ 46
Rechte der Mitglieder des Gemeinderates
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im ·Gemeinderat sowie in den Ausschüssen,
denen sie angehören, an den Abstimmunge.n teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen
sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie haben
ferner das Recht, während der Sitzungen in die Akten
.von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen,
sofern gesetzliche Bestimmungen der Einsicht nicht
entgegenstehen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse,
denen sie nicht angehören, ohne Stimmrecht teilzt1nehmen. Sie sind berechtigt, in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen, sofern
gesetzliche Bestimmungen der Einsicht nicht entgegenstehen.
Mit ausdrücklicher Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden Ausschußmitglieder sind sie
berechtigt, das Wort zu ergreifen.
(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist befugt, in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen an den BÜrgermeister zu
richten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, spätestens in der dritten der Anfrage folgenden Sitzung mündlich oder schriftlich zu antworten.
(4) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, in den ordentlichen Sitzungen des Gemeinderates im Rahmen einer Fragestunde eine mündliche Anfrage an
ein Mitglied des Stadtsenates zu richten.
(5) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat
getroffen.
(6) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag
gebunden.
(7) Das Recht auf Entschädigung der Mitglieder des
·Gemeinderates richtet sich nach den Bestimmungen . des § 39."
„(9) Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, gemäß § 46 Abs.· 2 an Sitzungen der vorberatenden
Ausschüsse, denen sie nicht" angehören, teilzunehmen."
Die bisherigen Abs.9 bis 11 erhalten die Bezeichnung 10 bis 12.
. Artikel 11
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer . Gross
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter
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