Gesetz vom 24. Juni 1986 über Maßnahmen des Landes Steiermark zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
LGBL_ST_19861112_81Gesetz vom 24. Juni 1986 über Maßnahmen des Landes Steiermark zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und PflanzenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.11.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/1986 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. Juni 1986 über Maßnahmen des Landes Steiermark zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses .Gesetzes bedeutet
§ 2
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung. Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist jeooch die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 3
Bescheinigung für die Ausfuhr
(1) Eine Bescheinigung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausfuhr von Exemplaren, Teilen oder Erzeugnissen von Arten, die in den Anhängen I oder
II des Übereinkommens angeführt sind, s0'Yie von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen von Arten, die auf Antrag Österreichs in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen wurden, ist von der Behörde auszustellen, wenn
(2) Zur Vorlage bei der für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung zuständigen Bundesbehörde ist für im Abs. 1 genannte Exemplare, Teile und Erzeugnisse von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen,
§ 4
Bescheinigung für die Wiederausfuhr
(1) Eine Bescheinigung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Wiederausfuhr von Exemplaren, Teilen oder Erzeugnissen von Arten, die in den Anhängen I oder II des Übereinkommens angeführt sind, ist Von der Behörde auszustellen, wenn
(2) Zur Vorlage bei der für die Erteilung einer Wiederausfuhrbewilligung zuständigen Bundesbehörde ist für im Abs. 1 genannte Exemplare, Teile und Erzeugnisse von der Behörde, eine Bescheinigung auszustellen, welcher der im Anhang I oder II des Übereinkommens genannten Arten das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis zuzurechnen ist und dass die Behörde sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, der Gesundheitsschädigung oder der Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
(3) Auf Bescheinigungen, die für die Wiederausfuhr von Exemplaren, Teilen oder Erzeugnissen von Arten, die auf Antrag Österreichs in Anhang III zum Übereinkommen aufgenommen wurden, erforderlich sind, ist § 3 anzuwenden.
§ 5
Bescheinigung für die Einfuhr
Zur Vorlage bei der für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung zuständigen Bundesbehörde ist für Exemplare, Teile oder Erzeugnisse von im Anhang I des Übereinkommens angeführten Arten von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen, dass
§ 6
Sonstige Bescheinigungen
(1) Für den bewilligungsfreien Verkehr mit Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen, soweit sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind, ist von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen, dass die Behörde sich vergewissert hat, dass das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis erworben wurde, bevor das Übereinkommen darauf anzuwenden war.
(2) Für das bewilligungsfreie Verleihen, Verschenken oder ' Vertauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial ist von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen, wenn nachgewiesen wird, dass dies im nichtkommerziellen Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen geschieht, die in einer bei der zuständigen Behörde ihres Staates geführten Liste verzeichnet sind. Die Exemplare oder das Material sind mit einem von der Behörde ausgegebenen oder genehmigten Zeichen zu versehen, wenn sie nicht bereits dem Übereinkommen entsprechend, gekennzeichnet sind.
(3) In der Steiermark tätige Wissenschaftler und wissenschaftliche Einrichtungen sind auf Antrag in einer von der Behörde geführten Liste zu verzeichnen. Hierüber ist ihnen eine Bestätigung auszustellen.
(4) Zur Vorlage bei der für die Gestattung eines bewilligungsfreien Verkehrs mit Exemplaren zuständigen Bundesbehörde ist einem Wanderzoo, einer nicht ortsfesten Tier-oder Pflanzenschau oder einer sonstigen Wanderausstellung von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen, wenn
§ 7
Form der Bescheinigungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheinigungen haben den Titel des Übereinkommens und die Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden Behörde sowie eine von ihr zugeteilte Kontrollnummer aufzuweisen.
(2) Kopien der von der Behörde erteilten Bescheinigungen, sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen -außer in dem darauf vermerkten Umfang nicht an Stelle des Originals verwendet werden.
(3) Für jede Sendung von Exemplaren, Teilen oder Erzeugnissen ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
§ 8
Kennzeicnnung
(1) Die Landesregierung kann,
(2) In dieser Verordnung sind die Art und Form des Kennzeichens sowie die Art der Anbringung und der behördlichen Überwachung festzusetzen.
§ 9
Meldepflicht
(1) Wer über lebende Exemplare von Arten, die in den Anhängen I oder II des Übereinkommens angeführt sind, verfügt, die ' vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Ausübung eines Gewerbes bereits erworben worden sind, hat dies unter Angabe von Art, Zahl und Standort binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde zu melden. Allfällige Veränderungen sind binnen sechs Wochen zu melden.
(2) Eine Meldung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes oder aus künstlicher Vermehrung hervorgegangenes Exemplar handelt.
(3) Wer als Züchter von Exemplaren der in den Anhängen I oder II des Übereinkommens angeführten Arten tätig ist, hat dies unter Angabe der gezüchteten Arten' und des Standortes binnen drei Monaten. ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. Aufnahme der Tätigkeit der Behörde zu melden. Allfällige Veränderungen sind binnen sechs Wochen zu melden.
§ 10
Sorgepflicht
Alle lebenden Exemplare sind während der Durchfuhr, der Lagerung .oder des Versandes in angemessener Weise zu betreuen, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
§11
Strafbestimmungen
Soweit nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu S 30.000,- zu bestrafen, wer
§ 12
Verfall
(1) Die den Gegenstand der 'strafbaren Handlungen bildenden Exemplare, Teile oder Erzeugnisse können samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden (§§ 17 und 39 VStG 1950).
(2) Wird einlebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist es in ein Schutzzentrum gemäß Art. VIII Abs. 5 des Übereinkommens oder, falls dies nicht möglich ist, an einen anderen Ort, der geeignet ist und mit den Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar erscheint, zu bringen.
(3) Demjenigen, der sich einer Verwaltungsübertretung nach § 11 schuldig gemacht hat, ist der Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen, die der Behörde infolge der Beschlagnahme und des Verfalls eines lebenden Exemplars entstanden sind.
(4) Werden tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse für verfallen erklärt, so sind sie, soweit dies von wissenschaftlichem, kulturellem oder erzieherischem Interesse ist, wissenschaftlichen Einrichtungen, Schulen oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen zur kostenlosen Übernahme anzubieten. Ist dies nicht der Fall, so sind solche Exemplare, Teile oder Erzeugnisse zu vernichten.
(5) Kann ein Exemplar durch Verfall nicht erfaßt werden, so ist der Täter (§ 11) zur Zahlung eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem Wert oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, dem vermutlichen Wert des Exemplars entspricht. Der Wertersatz ist im Straferkenntnis, wenn sich aber die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, in einem besonderen Bescheid auszusprechen.
Krainer Jungwirth
Landeshauptmann Landeshauptmann-
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