Gesetz vom 13. Mai 1986 über die Zuweisung von Naturalwohnungen an Land-und forstwirtschaftliche Landeslehrer
LGBL_ST_19861104_78Gesetz vom 13. Mai 1986 über die Zuweisung von Naturalwohnungen an Land-und forstwirtschaftliche LandeslehrerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.11.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/1986 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Mai 1986 über die Zuweisung von Naturalwohnungen an Land-und forstwirtschaftliche Landeslehrer
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des § 68 Land-und forstwirtschaftliches LandeslehrerDienstrechtsgesetz -LLDG/1985, BGBl. Nr. 296, beschlossen:
§ 1
Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, können den im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Land-und forstwirtschaftlichen Landeslehrern (im folgenden als "Lehrer" bezeichnet) Naturalwohnungen zur Benützung überlassen werden. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein den Vorschriften des Privatrechtes unterliegendes Bestandsverhältnis begründet.
§ 2
(1) Für die Benützung der Naturalwohnung hat der Lehrer eine angemessene Vergütung zu leisten und auf die Wohnung entfallende Betriebskosten zu ersetzen.
(2) Die Vergütung und die Betriebskostenanteile können von den Monatsbezügen des Lehrers im Vorhinein einbehalten werden.
§ 3
Durch Verordnung der Landesregierung sind die Höhe der monatlich zu leistenden Vergütung unter Bedachtnahme auf das Nutzflächenausmaß und den Ausstattungsstandard der Wohnung sowie der Betriebskostenersatz näher zu regeln. Für Naturalwohnungen, deren Benützung im Dienstinteresse erforderlich ist, kann ein bis zu 50 von 100 ermäßigter Verrechnungssatz vorgesehen werden.
§ 4
(1) Naturalwohnungen sind zu entziehen:
(2) In Härtefällen oder bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Umstände kann von einer Entziehung der Naturalwohnung aus den im Abs. 1 lit. a und b genannten Gründen abgesehen werden.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Riegler
Landeshauptmann Landesrat
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