Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark
LGBL_ST_19861002_66Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.10.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1986 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt einer Milliarde Schilling auf dem Inlands-oder Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen zu den im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.
§ 2
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
§ 3
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen des ordentlichen und außerordentlichen Landeshaushaltes 1986 bestimmt.
§4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen und allen seinen Rechten.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Krainer Klauser
Landeshauptmann Landesrat
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