Gesetz vom 13. Mai 1986 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Steiermärkisches Landesweinbaugesetz)
LGBL_ST_19860905_60Gesetz vom 13. Mai 1986 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Steiermärkisches Landesweinbaugesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.09.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1986 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Mai 1986 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Steiermärkisches Landesweinbaugesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Weingarten
Unter Weingarten im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche im Ausmaß von über 500 m2 zu verstehen, die zur Erzeugung von Kelter-oder Tafeltrauben mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist.
§ 2
Bewirtschafter eines Weingartens
Bewirtschafter im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person oder Personenmehrheit, die einen oder mehrere Weingärten im Sinne des'§ 1 auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
§ 3
Landesweinbaukataster
(1) Die Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft in Steiermark (im folgenden "Landeskammer" genannt) hat ein Verzeichnis über alle in der Steiermark liegenden Weingärten anzulegen und zu führen (Landesweinbaukataster).
(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
(3) Der Landesweinbaukataster hat außerdem folgende Angaben über die Hangneigung zu enthalten:
Neigungsklasse 1 0-16 %
Neigungsklasse 2 17-25 %
Neigungsklasse 3 26-40 %
Neigungsklasse4 41-50 %
Neigungsklasse 5 über 50 %
§ 4
Anlage und Führung. des Landesweinbaukatasters
(1) Die für die Anlage des Landesweinbaukatasters erforderlichen Daten gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Eigentümer des Weingartens binnen 6 Wochen nach Erhalt einer von der Landeskammer übermittelten Aufforderung an diese bekanntzugeben. Die Hangneigung gemäß § 3 Abs. 3 ist von der Landeskammer von Amts wegen zu ermitteln.
(2) Änderungen der Daten gemäß § 3 Abs. 2 und 3, sowie Rodungen sind vom Eigentümer binnen 6 Wochen ab Eintritt der Änderungen mittels der bei der Gemeinde aufliegenden Meldebögen der Gemeinde bekanntzugeben. Die Meldebögen sind von der Gemeinde unverzüglich an die Landeskammer zu senden.
(3) Die Landeskammer hat die bekanntgegebenen Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und nötigenfalls richtigzustellen oder zu ergänzen. Zu diesem Zweck kann die Landeskammer die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie durch ihre Organe Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Sind Richtigstellungen oder Ergänzungen der bekanntgegebenen Daten erforderlich, hat die Landeskammer dem Eigentümer die beabsichtigte Berichtigung oder Ergänzung schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Eigentümers hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob die bekanntgegebenen Daten zutreffen oder welche Richtigstellungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Dieser Antrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung der beabsichtigten Berichtigung oder Ergänzung bei der § 7 Bezirksverwaltungsbehörde zubringen.
(5) Ein gemäß Abs. 4 erlassener Bescheid ist von der Bezirksverwaltungsbehörde an die Landeskammer zur Führung des Landesweinbaukatasters zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung hat ein Muster des Meldebogens (Abs. 2) durch Verordnung kundzumachen.
§ 5
Neuauspflanzungen
(1) Die beabsichtigte Neuauspflanzung von Weinreben auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, hat der Eigentümer bis zum 15. September des dem Auspflanzungsjahr vorausgehenden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die angemeldete Auspflanzung von Weinreben innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Lage der hiefür vorgesehenen Fläche für den Weinbau nicht geeignet ist. Vor der Entscheidung ist die Landeskammer zu hören. Von einem allfälligen Untersagungsbescheid ist die Landeskammer in Kenntnis zu setzen.
(3) Nord-, Nordwest-und Nordosthänge sowie frostgefährdete Standorte sind für den Weinbau nicht geeignete Lagen.
(4) Wird dem Eigentümer nicht innerhalb von zehn Wochen nach der erfolgten Anmeldung ein Untersagungsbescheid zugestellt, so gilt die Auspflanzung von Weinreben auf der in der Anmeldung bezeichneten Fläche als bewilligt.
(5) Binnen sechs Wochen nach erfolgter Auspflanzung hat der Eigentümer zwecks Aufnahme des Weingartens in den Landesweinbaukataster der Landeskammer die erforderlichen Angaben gemäß § 3 Abs. 2 zu erstatten.
§ 6
Untersagung des Beginnes der Weinlese
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für bestimmte Gebiete und für bestimmte Rebsorten den Beginn der Weinlese vor einem bestimmten Zeitpunkt durch Verordnung untersagen, falls unter Bedachtnahme auf die Witterungsbedingungen des Lesejahres und die langjährige Erfahrung zu erwarten ist, dass die Weintrauben in diesen Gebieten voraussichtlich erst zu diesem Zeitpunkt jenen Reifegrad erreichen, der in Durchschnittsjahren dort erzielt wird.
(2) Mit der Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs. 1 bestimmten Zeitpunktbegonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel, Traubenkrankheit geschädigt wurde, und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kann.
Hektarhöchsterträge
Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung der Landeskammer Hektarhöchsterträge festsetzen. Dabei hat sie auf die Rebsorten, die Bodenbeschaffenheit, das Klima, den Vegetationsverlauf und die Erziehungsform Rücksicht zu nehmen.
§ 8
Weinbauaufsicht
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere notwendige Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen. Zu Begehungen können Organe der. Landeskammer beigezogen werden.
(2) Die Eigentümer und Bewirtschafter sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten. Auf Verlangen haben die Eigentümer oder Bewirtschafter die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
§ 9
Strafbestimmungen
Wer
§ 10
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Riegler
Landeshauptmann Landesrat
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