Gesetz vom 15. April 1986, mit dem das Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird
LGBL_ST_19860715_50Gesetz vom 15. April 1986, mit dem das Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1986 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. April 1986, mit dem das Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 24. April 1974, LGBL Nr. 66, über die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark (Landeswohnbauförderungsgesetz 1974), in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 20/1977 und 34/1980, wird wie folgt geändert:
„§ 6
Förderungswerber
(1) Als Förderungswerber kommen in Betracht:
(2) Sofern die Förderung in der Gewährung von Darlehen besteht, muss der Förderungswerber hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft Eigentümer (Miteigentümer). Wohnungseigentümer oder Bauberechtigter sein.
(3) Der Förderungswerber muss, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, im Zeitpunkt der Einbringting des Ansuchens begünstigte Person im Sinne des § 21 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482, sein."
„§ 8
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Förderung der Instandsetzung und Verbesserung von erhaltungswürdigen Altwohnhäusern und Altwohnungen gelten als:
"Förderungen für indirekte Verbesserungen können auch Gemeinden gewährt werden. "
Stück 12, Nr. 50 und 51, Jahrgang 1986
„§ 11
Voraussetzungen der Förderung
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden,
(2) Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes dürfen nur insoweit gefördert werden, als ihre Kosten in der Mietzinsreserve gemäß § 20 Mietrechtsgesetz, der Rückstellung gemäß §, 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder der Rücklage gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz 1975 keine Deckung finden.
(3) Im Falle der Gewährung einer Förderung an Wohnungsinhaber zum Zwecke der .Instandsetzung und Verbesserung deren Wohnung finden die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b und des Abs. 2 keine Anwendung."
„§ 12
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien gelten als:
„§13
Förderungswerber
Der Förderungswerber muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im Sinne des § 19 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein. Weiteres muss er zum Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens begünstigte Person im Sinne des § 21 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, sein."
Krainer Riegler
Landeshauptmann Landesrat
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