Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großhart (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19860630_47Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großhart (politischer Bezirk Hartberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1986 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großhart (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Großhart wird mit Wirkung vom 1. Juli 1986 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein silberner Reiher mit einem silbernen Fisch im Schnabel, unterlegt von einem schräglinken silbernen Schwert."
§ 2
Die der Gemeinde Großhart ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:'
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.