Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 1986, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984, LGBl. Nr. 20, über die Dienstprüfung für den Gehobenen Dienst der Erzieher geändert wird
LGBL_ST_19860630_43Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 1986, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984, LGBl. Nr. 20, über die Dienstprüfung für den Gehobenen Dienst der Erzieher geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1986 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 1986, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984, LGBl. Nr. 20, über die Dienstprüfung für den Gehobenen Dienst der Erzieher geändert wird
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBL NI. 22/1947, in der letzten Fassung des Gesetzes, BGBL NI. 627/1976, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBL NI. 124/1974, in der Fassung der Steiermärkischen Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBL Nr. 33, wird verordnet:
Artikel I
Dem § 5 sind folgende Abs. 5 und 6 anzufügen:
„(5) Die mündliche Prüfung ist hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 sowie Z. 6 und 7 genannten Gegenstände vor der Prüfungskommission (§ 1 Abs. 2). hinsichtlich der übrigen Gegenstände in Form von Kolloquien vor einem Prüfer dieses Gebietes während des Lehrganges oder im Anschluss an diesen abzulegen.
(6) Hat der Kandidat bei einem der im Abs. 5 genannten Kolloquien nicht entsprochen, so hat er aus diesem Gebiet die Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.