Gesetz vom 28. Jänner 1986, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird, Steiermärkische Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle)
LGBL_ST_19860414_29Gesetz vom 28. Jänner 1986, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird, Steiermärkische Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.04.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1986 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. Jänner 1986, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird, Steiermärkische Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 8. Juli 1969, LGBl. Nr. 192, über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz) wird wie folgt geändert:
„§ 5
Variete-, Zirkus-und pratermäßige Veranstaltungen"
„§ 5a
Spielapparate
(1) Spielapparate (Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate) dürfen nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der §§ 6, 6 a, 9 Abs, 4 und 35 nur für ortsfeste 'Betriebsstätten (§ 22 a) zu erteilen ist.
(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, der Landesorganisation Steiermark desÖsterreichischen Städtebundes, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Bundespolizeibehörden und des Landesschulrates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung von Spielapparaten erlassen; sie kann insbesondere durch Verordnung festsetzen, dass Geldspielapparate (Abs. 3) mit Kontrolleinrichtungen auszustatten sind, die gewährleisten, dass
(3) Geldspielapparate (Bagatellglücksspielautomaten und Geschicklichkeitsapparate) sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Die Landesregierung kann nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach Abs. 2 durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate zu gelten haben oder nicht.
(4) Unterhaltungsspielapparate sind Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht zulassen. Freispiele, die beim Betrieb solcher Unterhaltungsspielapparate erzielt werden, gelten nicht als Gewinn im Sinne des Abs.3.
§ 5 b
Von der Bewilligungspflicht ausgenommene Spielapparate
(1) Keiner Bewilligung nach § 5 a Abs. 1 bedarf die Aufstellung und der Betrieb von Musikautomaten sowie von Spielapparaten im Sinne des § 5 a Abs. 4, die nach ihrer Art und Beschaffenheit nur zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind und verwendet werden.
(2) Der Veranstalter hat für die Betriebssicherheit (§ 6 a Abs. 2) der Spielapparate nach Abs. 1 zu sorgen."
d) § 6 hat zu lauten:
„§ 6
Persönliche Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
(1) Die Bewilligung kann, soweit im § 6 a Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sein, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und verlässlich sein. Verlässlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn der Bewerber wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens gerichtlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder zur Trunksucht oder zum Missbrauch von Suchtgiften neigt oder sonst auf Grund seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass er die mit Bezug auf die Art der Veranstaltung und deren Durchführung erforderliche Verlässlichkeit nicht besitzt.
(3) Juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie gesetzlich, statutarisch oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag zur Durchführung der Veranstaltung berufen sind und hiefür einen
e) Nach § 6 ist folgender § 6 a einzufügen:
„§ 6a
Besondere persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Aufstellung und des Betriebes von Spielapparaten, Bewilligung erforderlichenfalls mit Auflagen
(1) Unbeschadet des § 6 dürfen Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten nur natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, sowie offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften mit dem Sitz im Inland erteilt werden.
(2) Spielapparate (§ 5 a) müssen nach ihrer Bauart, ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).
(3) Der Spieleinsatz darf bei Geldspielapparaten (§ 5 a Abs. 3) nur durch Einwurf getätigt werden. Je Spiel darf der Einwurf den Betrag oder den Gegenwert von 5 S und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 100 S nicht übersteigen. Geldspielapparate dürfen während eines Spieles nur so lange ein Zwischenergebnis des Spielerfolges anzeigen, als der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 100 S noch nicht erreicht hat. Die Landesregierung. kann durch Verordnung eine Mindestspielzeit je Spiel festsetzen.
(4) Die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu bewilligen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass öffentliche Interessen, insbesondere auch solche des Jugendschutzes, der öffentlichen Sittlichkeit sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht verletzt werden. Ergibt sich nach Bewilligung eines Spielapparates, dass diese wahrzunehmenden öffentlichen Interessen -gegebenenfalls trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen -nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Bewilligungsbehörde geeignete Auflagen bzw. geeignete andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben."
„(4) Bewilligungen nach § 5 a Abs. 1 zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten sind längstens auf die Dauer von 3 Jahren zu erteilen."
„(4) Die Genehmigung ist von der Bewilligungsbehörde zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des § 13 zweiter Satz und des' § 14 Abs. 1 nicht mehr vorliegt."
„§ 16a
Verbotene Spielapparate
Die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben, insbesondere wenn die Verletzung oder Tötung von Menschen oder wenn kriegerische Handlungen dargestellt .werden, sind verboten. "
„§ 19a
Besondere Pflichten des Inhabers einer Bewilligung von Spielapparaten
(1) Der Bewilligungsinhaber nach § 5 a Abs. 1 hat den Spielbetrieb zu überwachen. Im Falle seiner Abwesenheit hat er einen Stellvertreter mit der Überwachung zu betrauen. Der Name des Stellvertreters ist der Überwachungsbehörde (§ 31 Z. 2 und 3) mitzuteilen. Der Stellvertreter muss die persönlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 und § 6 a Abs. 1 erfüllen.
(2) Der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter haben dafür zu sorgen, dass beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Insbesondere haben der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter festzustellen, ob die Besucher das allenfalls vorgeschriebene Mindestalter für den Besuch von Betriebsstätten, in denen Spielapparate aufgestellt sind, erreicht haben. "
„§ 22a
Besondere Bestimmungen betreffend Betriebsstätten für die Aufstellung und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Spielapparaten
(1) Bewilligungspflichtige Spielapparate (§ 5 a) dürfen nur aufgestellt und betrieben werden
(2) Der Aufstellungsort nach Abs. 1 Z. 2 muss von Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendherbergen, Jugendzentren, Kasernen, Bahnhöfen, Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen weiter als 150 m in der Weglinie, jeweils gemessen von den Ein-und Ausgängen, entfernt sein.
(3) Die Behörde hat die Genehmigung der Betriebsstätten von Spielstuben und Spielsalons auf längstens drei Jahre zu befristen.
(4) Geldspielapparate dürfen nur in Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben aufgestellt und betrieben werden. In solchen Betriebsräumen dürfen nicht mehr als insgesamt 4 bewilligungspflichtige Geld-und Unterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden. In einem und demselben Betriebsraum dürfen Geld-und Unterhaltungsspielapparate nicht zugleich aufgestellt und betrieben-werden.
(5) In Spielstuben und Spielsalons dürfen nur bewilligungspflichtige Unterhaltungsspielapparate, und zwar jeweils nicht mehr als 10, aufgestellt und betrieben werden."
„§ 30a
Besondere Bestimmungen betreffend die Überwachung von Spielapparaten
(1) Den Organen der Überwachungsbehörde sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen ist , während der Betriebszeit -außerhalb der Betriebszeit nur bei begründetem Verdacht unerlaubten Spielbetriebes -Zutritt zu allen Räumen, in denen Spielapparate aufgestellt sind, zu gewähren. Den Organen und den zugezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(2) Die Organe der Überwachungsbehörde sowie die zugezogenen Sachverständigen haben das Recht, Spielapparate dahingehend zu überprüfen, ob bei ihrer Aufstellung und bei ihrem Betrieb die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Diese Berechtigung schließt die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb der Betriebsstätte mit ein. Ist zur Überprüfung des Gerätes die Durchführung von Spielen erforderlich, so hat der Inhaber der Bewilligung nach § 5 a Abs. 1 oder sein Stellvertreter (§ 19 a) dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen dies ohne Entgelt zu ermöglichen.
(3) Zur Erwirkung der Zutritts-und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist bei Gefahr im Verzug die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 30b
Entfernung gesetzwidrig aufgestellter Spielapparate
(1) Die Überwachungsbehörde kann entgegen diesem Gesetz aufgestellte Spielapparate auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne vorangegangenes Verfahren entfernen.
(2) Die Überwachungsbehörde hat den Eigentümer des Spielapparates schriftlich aufzufordern, sich binnen dreier Monate bei ihr zu melden und den Spielapparat abzuholen. Ist eine Verständigung des Eigentümers nicht möglich, ersetzt der Anschlag an der Amtstafel diese Verständigung. Meldet sich der Eigentümer innerhalb der angegebenen Frist nicht, so geht das Eigentum am Spielapparat einschließlich des darin enthaltenen Geldes auf das Land über."
„§ 35
Ansuchen um Bewilligung von Veranstaltungen"
„(1) Ansuchen um Erteilung der Bewilligung nach § 5 oder § 5 a sind schriftlich einzubringen und haben die im § 33 Abs. 1 vorgeschriebenen. Angaben zu enthalten. Außerdem haben Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für Geldspielapparate (§ 5 a Abs. 3) die Angabe zu enthalten, ob der Gewinn in Geld oder in einem Gegenwert besteht. Juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften haben gleichzeitig um die Genehmigung eines Geschäftsführers anzusuchen."
„(4) Bei Ansuchen um Bewilligung nach § 5 a Abs. 1 ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Gutachten Sachverständiger über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des zu bewilligenden Spielapparates zu verlangen.
(5) Die Gemeinde, in deren Gebiet Spielapparate aufgestellt und betrieben werden sollen, hat in Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach § 5 a Abs. 1 Parteistellung zur Wahrung der nach diesem Gesetz zu schützenden, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallendem öffentlichen Interessen; das gleiche gilt für Verfahren zur Zurücknahme solcher Bewilligungen nach § 12.
(6) Wird eine Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten erteilt, so hat der Veranstalter an jedem von der Bewilligung erfassten Spielapparat eine von der Bewilligungsbehörde ausgestellte Plakette deutlich sichtbar anzubringen, die eine eindeutige Zuordnung zum betreffenden Spielapparat zulässt, den Spielapparat entsprechend seiner Art kennzeichnet und seinen Standort, den Namen und den Wohnort (Sitz)-des Bewilligungsinhabers, die Bewilligungsbehörde, das Geschäftszeichen und das Datum des Bewilligungsbescheides sowie das Ende der Bewilligungsdauer angibt. Bei Geldspielapparaten ist überdies anzugeben, ob der Gewinn in Geld oder in einem Gegenwert besteht. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette zu erlassen."
„(3) Die Gemeinde, in deren Gebiet die ortsfeste Betriebsstätte einer Spielstube oder eines Spielsalons er-richtet werden soll, hat im Genehmigungsverfahren Parteistellung zur Wahrung der nach diesem Gesetz zu schützenden, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden öffentlichen Interessen."
„§ 37
(1) Die Übertretung des § 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 3, § 13, § 15, § 16, § 16a, § 17, § 19, § 19a, § 20, § 22a Abs. 1,2,4 und 5, § 23, _§ 24 Abs. 2, § 27 Abs. 1,3,6 und 7, § 28 Abs. 1, §30 Abs. 3, § 30 a Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 6 sowie § 35 Abs. 6 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen.
(2) Bei Übertretung des § 5 a Abs. 1 sind Spielapparate einschließlich des darin enthaltenen Geldes, die den Gegenstand der strafbaren Handlung gebildet haben, für verfallen zu erklären. Bei Übertretung des § 27 Abs. 6 sind nicht ortsfeste Betriebsanlagen oder Betriebsmittel, die den Gegenstand der strafbaren Handlung -oder Unterlassung gebildet haben, für verfallen zu erklären, wenn der Beschuldigte wegen einer solchen Übertretung bereits einmal bestraft worden ist."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Für Spiel-und Geschicklichkeitsapparate, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Anzeigepflicht in Gastgewerbebetrieben oder auf Grund einer Anzeige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 oder § 4 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in Spielstuben und Spielsalons betrieben werden und deren Aufstellung und Betrieb gemäß § 5 a in Verbindung mit § 5 b des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 lit. c. dieses Gesetzes bewilligungspflichtig ist, ist die nachträgliche Bewilligung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen.
(2) Nach Ablauf der Frist für die Stellung des Antrages gemäß Abs. 1 dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des auf Antrag eingeleiteten Bewilligungsverfahrens je Betriebsstätte in Gastgewerbebetrieben bis zu 4 Spielapparate (§ 22 a Abs. 4 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, in 'der Fassung des Art I Z. 13 dieses Gesetzes) und in Spielstuben und Spielsalons bis zu 10 Unterhaltungsspielapparate (§ 22 a Abs. 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, in der Fassung des Art. I Z. 13) aufgestellt und betrieben werden.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den §§ 20 bis 26 und 36 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes genehmigten Spielstuben und Spielsalons dürfen vorläufig weiterbetrieben werden. Bei sonst eintretendem Verlust des vorläufigen Weiterführungsrechtes ist für diese Betriebsstätten binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich um Genehmigung anzusuchen.
Artikel III
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Verlautbarung nächstfolgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Verlautbarung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Der den Landeshauptmann Der Landeshauptvertretende Landeshaupt-mannstellvertreter
mannstellvertreter
Gross Jungwirth
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