Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1986, mit der die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen für den Jagdschutzdienst geändert wird
LGBL_ST_19860402_27Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1986, mit der die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen für den Jagdschutzdienst geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1986 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1986, mit der die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen für den Jagdschutzdienst geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 1951, LGBl. Nr. .10, über die Durchführung der Prüfungen für den Jagdschutzdienst, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 123/1964, Nr. 49/1972 und Nr. 68/1982, wird wie folgt geändert:
„§ 1
(1) Personen, welche für den Jagdschutzdienst bestätigt und beeidet werden sollen und sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, einer Prüfung vor der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission unterziehen wollen, haben schriftlich um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen. Gleichzeitig sind die Prüfungstaxe in Höhe von S 150,-und die vorgeschriebene Landesverwaltungsabgabe einzuzahlen.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
§ 2
Wird der Bewerber zur Prüfung zugelassen, so sind ihm Ort, Tag und Stunde der Prüfung bekanntzugeben.
§ 3
Von der Steiermärkischen Landesregierung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Sie bestehen aus einem rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und drei Beisitzern, die über besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Jagd, der Land-und Forstwirtschaft, des Natur-und Tierschutzes sowie über die anderem in § 4 genannten Prüfungsgegenstände verfügen müssen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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