Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985, mit der ein Entwicklungsprogramm für Natur-und Landschaftspflege erlassen wird
LGBL_ST_19860130_15Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985, mit der ein Entwicklungsprogramm für Natur-und Landschaftspflege erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1986 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985, mit der ein Entwicklungsprogramm für Natur-und Landschaftspflege erlassen wird
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1982 ' und der Kundmachung LGBl. Nr. 75/1985, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Im Entwicklungsprogramm für Natur-und Landschaftspflege wird der gesamte Natur-bzw. Landschaftsraum der Steiermark hinsichtlich seines Zustandes, seiner Entwicklung und der zum Zwecke der Erhaltung, Pflege und Gestaltung ökologisch funktionsfähiger Räume im Sinne des § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zu setzenden Maßnahmen erfasst.
(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Verordnungstext und der zeichnerischen Darstellung (Anlage). Dem Entwicklungsprogramm ist ein Erläuterungsbericht angeschlossen.
(3) Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung dieses Programmes bemessen sich nach den jeweils .verfügbaren öffentlichen Mitteln.
§ 2
Ziele, Aufgaben und Instrumente
(1) Das Entwicklungsprogramm für Natur-und Landschaftspflege ist die Grundlage für jene Maßnahmen, die dem Ziel der Sicherung, Bewahrung oder Wiederherstellung einer ökologisch ausgewogenen und funktionsfähigen Naturausstattung und des Erlebniswertes der Landschaften dienen. Dies sind Maßnahmen, die einerseits der Erhaltung bedeutender oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten gelten oder sich andererseits auf Zonen besonderer ökologischer Belastung oder Gefährdung beziehen (Anlage).
(2) Vorrangig sollen in ihrem Bestand gesichert werden:
(3) Instrumente dieser Aufgaben sind:
§ 3
Maßnahmen
Maßnahmen gemäß § 2 dieser Verordnung sind insbesondere:
§ 4
Naturraumanalyse und Naturrauminventar
Die vorliegende Naturraumanalyse und das Naturrauminventar (Erläuterungsbericht Teil I) sind fortlaufend zu ergänzen.
§ 5
Bericht
Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen Bericht über die Verwirklichung der Maßnahmen dieses Entwicklungsprogrammes vorzulegen.
§ 6
Zuständigkeitsabgrenzung
In die Zuständigkeiten des Bundes wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingegriffen.
§ 7
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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