Gesetz vom 5. November 1985, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 geändert wird
LGBL_ST_19860130_10Gesetz vom 5. November 1985, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1986 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. November 1985, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1954, LGBl. Nr. 58, in ,der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1957, der Kundmachungen LGBl. Nr. 151/1963 und Nr. 42/1968, des Gesetzes LGBl. Nr. 222/1969, der Kundmachung LGBl. Nr. 18/1972, der Gesetze LGBl. Nr. 125/1972 und . Nr. 157/1975, der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1978 und der Gesetze LGBl. Nr. 1811981, Nr. 4/1983 und Nr. 111984, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Begriff des Jagdrechtes
Jagdausübungsrecht
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in ' der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb. des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu' erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.
(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.
(3) Unter grundsätzlicher Wahrung des Lebensrechtes des Wildes kommt den Interessen der Land-und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu."
„§ 2
Wild
(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Wild, das im Rahmen eines land-oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Zucht oder zur Gewinnung von Fleisch gehalten wird.
(3) Grundstücke, die zum Zwecke der Wildtierhaltung (Abs. 2) umzäunt sind, sind der Gemeinde bekanntzugeben. Sie sind nicht, Teil des Jagdgebietes."
„§ 5
Wildgatter
(1) Wildgatter sind eingefriedete Flächen eines Jagdgebietes, die
(2) Für die Errichtung von Wildgattern hat der Grundbesitzer um die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehorde anzusuchen. Eine solche Genehmigung ist mit Auflagen, insbesondere über die Mindestgröße, die Wilddichte, die zeitliche Beschränkung, die Umzäunung und die Fütterung, zu versehen, durch welche gewährleistet ist, dass der Zweck des Wildgatters sichergestellt wird und ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst ausgeschlossen werden. überdies ist auf die forstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
(3) Die Errichtung von Wildgattern ohne Genehmigung ist strafbar.
(4) Die-zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Wildgatter sind binnen Jahresfrist vom Grundbesitzer der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Überprüfung ihrer Entsprechung und nachträglichen Genehmigung bekanntzugeben"
5 a. § 6 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Gemeinde als auch die Gemeinschaft haben aber die Eigenjagd entweder räumlich ungeteilt zu verpachten oder durch 'einen Jagdverwalter ausüben zu lassen."
„§ 7 a
Verpachtung des Eigenjagdrechtes
(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 verpachtet werden.
(2) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur zulässig, wenn jeder verpachtete und der allenfalls verbleibende Gebietsteil je mindestens 115 ha umfassen; Ausgenommen hievon sind Verpachtungen von Jagdeinschlüssen und zum Zwecke von Jagdgebietsabrundungen."
6 a. In § 8 Abs. 3 ist die Zitierung „§ 12 Abs. 8" durch die Zitierung „§ 12 Abs. 7" zu ersetzen.
6 b. In § 10 Abs. 1 ist die Wortfolge auf Grund der §§ 4 und 5" durch die Wortfolge auf Grund des § 4" zu ersetzen.
6 c. Dem § 10 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Bei Veränderungen sind nur diese nachzuweisen."
„§ 11
Teilung und Vereinigung des Gemeindejagdgebietes
Wenn der Gemeinderat vor Erlassung der im § 10 erwähnten Kundmachung beschließt, dass das bis jetzt vereinigte Jagdgebiet nach Katastralgemeinden zu teilen oder das bisher nach Katastralgemeinden geteilte Jagdgebiet zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiete der ganzen Gemeinde zu vereinigen sei, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Teilung bzw. Vereinigung dann zu genehmigen, wenn keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung entgegenstehen. In keinem Falle dürfen Katastralgemeinden unter 115 ha jagdlich nutzbarer Fläche ein eigenes Jagdgebiet bilden."
„§ 12
Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse;
Jagdgebietsabrundung
(1) Der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15 ausgeschlossene Besitzer einer gemäß § 4 bestehenden Eigenjagd hat das Recht, die Jagd auf einem von seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem Jagdeinschluss (Enklave). für die festgesetzte Pachtzeit vor jedem anderen zu pachten. Erfüllt der Eigenjagd berechtigte die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 und 2 nicht selbst, so kann er das Vorpachtrecht ausüben, wenn für die Dauer des Vorpachtverhältnisses ein Jagdverwalter namhaft gemacht wird.
(2) Ein solcher Jagdeinschluss (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes
(3) Außerdem können die Jagdberechtigten benachbarter Jagdgebiete längstens für die Dauer einer Jagdpachtzeit schriftlich zivilrechtliche" Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen.
(4) Ergibt sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes. eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes und kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag eines Gemeinderates oder eines Eigenjagdberechtigten die notwendige Abrundung unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land-und Forstwirtschaft ·zu verfügen. Bei derartigen Abrundungen, deren Wirksamkeit auf die jeweilige Jagdpachtzeit beschränkt ist, ist tunlichst auf einen 'Flächenausgleich Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen.
(5) Wird ein Jagdeinschluss (Abs. 2) oder eine Abrundungsfläche (Abs. 4) von mehreren Jagdgebieten umschlossen, so steht das Recht der Vorpachtung .zunächst dem Besitzer der in längster Ausdehnung angrenzenden Nachbarjagd zu.
(6) Um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß Abs. 2 und 4 haben Eigenjagdbesitzer bzw. Gemeinden schriftlich innerhalb der Anmeldungsfrist gemäß § 10 Abs. 1 unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
(7) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und als Jagdeinschluss oder im Zuge einer Abrundung einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein angemessener Pachtschilling zu entrichten; der in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch ' die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjägermeisters und der Bezirkskammer für Land-'und Forstwirtschaft festzusetzen ist."
„(1) Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der aus § 12 sich ergebenden Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung ungeteilt zugunsten der Grundbesitzer zu verpachten."
„§ 15
Jagdpächter und Jagdgesellschaften
(1) Zur Pachtung einer Eigen-oder Gerneindejagd dürfen nur Personen, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte sind, zugelassen werden. Mitglieder einer Jagdgesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
(2) Für die Zulassung zur Pachtung ist der Nachweis des Besitzes einer Jagdkarte durch 5 Jahre erforderlich. Bei Pachtung einer Jagd durch eine Jagdgesellschaft muss mindestens die Hälfte der Mitglieder der Jagdgesellschaft diesen Nachweis erbringen.
(3) Von der Pachtung einer Jagd sind ferner von Amts wegen Personen und Jagdgesellschaften auszuschließen, von welchen mit Grund erwartet werden kann, dass sie den ihnen durch Übernahme der Jagdverpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.
(4) Solche Personen und Jagdgesellschaften, welche in der letzten Pachtzeit als Jagdpächter den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Jagdausübung wiederholt nicht entsprochen haben, können von der Bezirksverwaltungsbehörde für die nächste Pachtzeit von der Pachtung ausgeschlossen werden.
(5) Diese Pachtwerber sind, soweit bekannt, schon von der Teilnahme an einer Versteigerung auszuschließen. r
(6) Gemeinden können zur Pachtung von Eigenjagden, Agrargemeinschaften und andere juristische Personen zur Pachtung von Eigen-und Gemeindejagden zugelassen werden; sie müssen für die gesamte Dauer des. Pachtverhältnisses über einen Jagdverwalte verfügen. Durch diese Bestimmung wird die Pachtung. eines Jagdeinschlusses oder von Abrundungsflächen auf Grund des § 12 nicht berührt.
(7) Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer Jagd zugelassen werden mit Ausschluss jener Mitglieder, die nach Maßgabe dieses Paragraphen von der Pachtung ausgeschlossen sind. Der Obmann oder der durch eine schriftliche Vollmacht legitimierte Bevollmächtigte einer Jagdgesellschaft hat vor Beginn der Versteigerung bzw. bei der Bewerbung um eine freihändige Jagdvergabe einen schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der Jagdgesellschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vorzuweisen, in welchem alle Mitglieder mit Namen, Beruf und Wohnsitz anzuführen sind. Bewirbt sich eine juristische Person um die Richtung, so hat der von ihr bestimmte Jagdverwalter seine Bestellungsurkunde vorzulegen. Bei der Pachtung einer Gemeindejagd haften alle Jagdgesellschafter solidarisch für die Erfüllung der mit der Pachtung übernommenen Verpflichtungen.
(8) Während der Pachtzeit ist das Ausscheiden von Mitgliedern einer Jagdgesellschaft die eine Gemeindejagd gepachtet hat, der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Auswechslung einzelner Mitglieder einer Jagdgesellschaft während der Pachtzeit bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, widrigenfalls das Pachtverhältnis erlischt. Bis zur Erteilung dieser" Genehmigung bzw. Bestätigung des neuen Jagdpächters bleibt jedenfalls die solidarische Haftung aller im Gesellschaftsvertrag angeführten Mitglieder noch weiter aufrecht. Eine Vergrößerung des Mitgliederstandes einer Jagdgesellschaft während der Pachtperiode ist unzulässig.
„(1) Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung hat mit den sich aus § 12 ergebenden Ausnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Amtsort zu erfolgen.
11 a. In § 16 Abs. 4 ist die Klammerzitierung „(§ 57)" durch „(§ 70 Abs. 2)" zu ersetzen.
„(6) Wird bei der ersten Versteigerung der Ausrufpreis nicht erreicht; so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Versteigerung durchzuführen, für die der Ausrufpreis vom Gemeinderat nach Anhörung eines Jagdsachverständigen neuerlich festzusetzen ist. Falls auch diese Versteigerung erfolglos bleiben .sollte, ist § 94 Abs. 3 anzuwenden."
„(7) Kommt der Gemeinderat seiner Verpflichtung nach Abs. 2 bis zum Beginn der Pachtzeit nicht nach, Abs. 2 bis zum Beginn der Pachtzeit nicht nach, ist § 94 Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Verpachtungsbedingungen bis zum Ende der Pachtzeit zu gelten haben.
„§ 22
Unterverpachtung
Abtretung der Jagdpachtung
Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer Gemeindejagd in Unterpacht (Afterpacht) sowie die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an einen anderen, ist nur nach Maßgabe der §§ 11 und 15 mit Zustimmung des Gemeinderates und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig."
„§ 23
Jagdverwalter
Der Jagdverwalter hat die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 zu erfüllen. Gegenüber der Behörde haftet er insbesondere für die Erstellung und Einhaltung des Abschussplanes sowie für die Beachtung der übrigen jagdpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes."
„§ 30
Freihändige Verpachtung
(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluss des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.
(2) Der Beschluss des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperioqe zu fassen. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen binnen 8 Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in 'die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Nummerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.
(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne .des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer ' vor Beginn des vorsetzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen .4 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß, Der Vorschlag hat außer dem Namen des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung
des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. über
den dem Pachtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss
ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.
(4) Werden von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. NT. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer; deren Grundstücke gemäß § 8 dem Gemeindejagdgebiet zuzuzählen sind, innerhalb der genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluß außer Kraft, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundbesitzer sind. Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.
(5) Die Grundbesitzer, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der im Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich sein .Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluss ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nichtnach, so ist die Verpachtung in Anwendung des Abs. 7 von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltendgemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen. Liegt ein Beschluss im Sinne des Abs. 4 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15. versagt werden.
(7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3·Monaten einen neuerlichen Beschluss herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlussfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluss die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.
(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig."
„§ 31
Pachtvertrag
(1) Nach Genehmigung der Verpachtung ist durch den Gemeinderat ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten, der jedenfalls folgende Vertragspunkte zu enthalten hat:
(2) Vertragspunkte, die den Zweck verfolgen, ,Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen, gelten als nicht beigesetzt."
„§ 33
Änderung des Jagdpachtverhältnisses durch Tod
(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Gemeindejagd erlischt -die Fälle des § 34 ausgenommen -mit dem Tod des Pächters. Bei der Verpachtung an eine Jagdgesellschaft bleibt das Pachtverhältnis dann bestehen, wenn den Erfordernissen des § 15 noch entsprochen ist.
(2) Die Anzeige über den eingetretenen Todesfall ist sowohl bei der Gemeinde wie bei der für das Gemeindejagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Inwiefern eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen an dem für die Gestaltung der Jagdgebiete maßgebenden Grundbesitz eine Rückwirkung auf die vorgenommenen Jagdverpachtungen ausübt, ist in den §§ 37 bis 39 bestimmt."
„§ 35
Auflösung der Jagdverpachtung
(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Personen aufzulösen, die die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§§ 48 und 49) verloren haben.
(2) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter:
(3) In den unter Z. 2 bis einschließlich 6 angeführten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Auflösung der Jagdverpachtung den Bezirksjägermeister und die zuständige Bezirkskammer für Land-und Forstwirtschaft, bei Eigenjagden auch den Grundbesitzer, zu hören.
„(1) Jede freiwerdende Jagd ist für die restliche ,Dauer der Pachtzeit unter sinngemäßer Anwendung , der §§ 16 und 30 binnen 6 Monaten zu verpachten."
23 a. In § 36 Abs, 2 hat die Wortfolge "in beiden Fällen (Z. 1 und 2)" zu entfallen.
„§ 37
Entstehung einer Befugnis zur Eigenjagd während der Pachtzeit Entsteht erst im Laufe der Pachtzeit ein Gebiet der im§ 4.bezeichneten Art oder wird ein Eigenjagdgebiet durch den Erwerb von Grundflächen vergrößert, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich dieser Veränderungen mit Beginn des nächsten Jagdjahres unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung und bescheidmäßigen Feststellung dieses Jagdgebietes unter sinngemäßer Anwendung des § 10 ein. Die dadurch betroffenen Pächter von Gemeindejagden haben Anspruch auf eine entsprechende Heral:1setzung des von ihnen zu entrichtenden .Pachtschillings. Hierüber entscheidet im Streitfalle die Bezirksverwaltungsbehörde.
24 a. § 39 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Dasselbe hat auch bei den auf Grund des § 12 Abs, 5 erfolgten Verpachtungen zu geschehen, wenn durch Veränderungen am Besitz eines der an den Jagdeinschluss grenzenden Eigenjagdgebiete die Umschließung nicht mehr im Sinne des § 12 Abs, 2 bis 4 gegeben ist.
„(1) Jeder Besitzer oder Pächter einet Eigenjagd der im § 4 bezeichneten Art und jeder Pächter einer Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd und zum Schutz des Lebensraumes des Wildes (§ 42 Abs. 2) Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahl zu bestellen und dieses von der für das Jagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und beeiden zu lassen. Bei einer Jagdgebietsgröße .von über 2500 ha sind für die Jagdaufsicht tunlichst Berufsjäger zu bestellen. Die Bestätigung und Beeidigung ist zu verweigern, wenn aus 'den Umständen zu entnehmen ist, dass durch die angebliche Bestellung solcher beeideter Jagdschutzorgane nur eine Umgehung der Gebührenpflicht bezweckt wird,
(2) Für den Jagdschutzdienst kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt und beeidet werden, wer
„(5) Von der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen sind diejenigen enthoben, welche eine der nachstehend bezeichneten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben:
„(2) Das Jagdschutzpersonal ist zum Schutz des Lebensraumes des Wildes verpflichtet, schädigende Einflüsse ,durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum tunlichst zu vermeiden und festgestellte Wildschäden unverzüglich dem Jagdberechtigten (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) bzw. dem Jagdverwalter zu melden."
Der bisherige § 42 erhält die Bezeichnung Abs 1.
29 a. Im § 43 haben die Worte , außer in Tiergärten (§ 5)," zu entfallen.
„(4) Jagdgastkarten, von welchen der Jagdberechtigte nur innerhalb eines Jahres, vom Tage der amtlichen Ausstellung an gerechnet, Gebrauch machen darf, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von 2 oder 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet, und nur für das Jagdgebiet des ' Ausstellers."
32 a. § 48 Abs. 1 lit. b und c haben zu lauten:
„(12) Die Organe der Jägerschaft im Bezirksbereich
sind der Bezirksjägermeister, sein Stellvertreter, der Bezirksjagdausschuß, die Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) und die vom Bezirksjagdausschuß für
jeweils mehrere Reviere (Hegegebiete) bestellten
Hegemeister. "
33 a. § 50 c lit. d hat zu lauten:
„§ 51
Jagdzeiten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter BedacI1tnahme auf die Interessen der Wald-und Forstwirtschaft Jagdzeiten festzusetzen. Außerhalb dieser Zeiten ist 'das Wild zu schonen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, unterliegt nicht der Jagdausübung und ist ganzjährig zu schonen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft zu hören. Bei der Festsetzung von Schusszeiten für Wild, das dem Naturschutz unterliegt, ist der Naturschutzbeirat zu hören.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters und der Bezirkskammer für Land-und Forstwirtschaft die von der Landesregierung festgesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile abändern."
„§ 58
Wildfütterung
(1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungsanlagen ist wildgerecht zu füttern.
(2) Futterstellen für Rotwild dürfen über Antrag des Jagdberechtigten nur auf Grund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Vor Genehmigung sind der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land-und Forstwirtschaft, und in Gemeindejagdgebieten der Grundbesitzer, zu hören.
(3) Die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land-und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden. Irisbesondere können die Jagdberechtigten der umliegenden Reviere im Genehmigungsbescheid im Verhältnis des von ihnen zu erfüllenden Rotwildabschusses zur Leistung eines angemessenen Fütterungsbeitrages verpflichtet werden. Sie sind Partei im Sinne des § 8 A VG 1950.
(4) Jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, das Betreiben von Lockfütterungen sowie das Füttern von Gamswild ist verboten; Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen genehmigt werden.
(5) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung einer Fütterungsanlage maßgebend waren (z. B. durch großräumige Windwürfe). ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Rotwildfütterungen sind binnen Jahresfrist vom Jagdberechtigten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Überprüfung ihrer Entsprechung und nachträglichen Genehmigung bekanntzugeben."
„§ 59
Wildschutzgebiete
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag, des Jagdberechtigten im Bereiche von genehmigten Wildwintergattern, genehmigten Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten sowie; im Bereiche von Brut~ und Nistplätzen des Auer-und Birkwildes nach Anhörung des Bezirksjägermeisters, der Bezirkskammer für Land-und Forstwirtschaft und der örtlich bestehenden alpine Vereine die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen verfügen, wenn dies zum Schutze der Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist.
(2) Wildschutzgebiete dürfen, außerhalb der zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und ,Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb der örtlich üblichen Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdberechtigte und deren Beauftragter sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind.
(3) Der Jagdberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen und 'die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der Sperre ersichtlich, ist, nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer, in der "Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark" auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen."
„§ 63 a
Wildabschussplan
(1) Der Jagdberechtigte (bei nicht .verpachteten Eigenjagdender Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuss so zu regeln, dass der Abschussplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land-und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuss eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussplanung bewirken, dass ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.
(2) Der Abschuss von Schalenwild -das Schwarzwild ausgenommen -sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren; hat auf Grund eines genehmigten Abschußplanes stattzufinden. Der Abschußplan ist ein Pflichtabschußplan, dessen Gesamtabschußzahlen weder unter-noch überschritten werden dürfen. Beim Auer-und Birkwild sowie bei den Murmeltieren darf der Abschußplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschußpläne zu sorgen. Der Abschußplan ist alljährlich -für Schalenwild bis zum 1. Mai, für Auer-und Birkwild bis zum 1. April zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen Bezirksjägermeister vorzulegen, über den erfolgten Abschuß ist ,eine Abschußliste zu führen, die auf Verlangen vorzulegen ist. Fallwild, das . ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung erlegt wurde, ist bis zum Ende der Schußzeit auf den Abschußplan anzurechnen. Um Lebendfang ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen; jedes entnommene Stück Schalenwild - auch verwertbares Fallwild -ist mit einer Wildplombe zu versehen.
(3) Der Abschußplan ist vom Jagdberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen.
(4) Die Genehmigung des Abschußplanes erfolgt durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschußplilnerfüllung .des vergangenen Jagdjahres in Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land-und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschußplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschußpläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschußplanung für mehrere Jagdgebiete ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschußpläne ausgewiesen sein müssen. Die Bezirksjägermeister haben die Einhaltung der Abschußpläne zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen .derselben der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksjägermeister und Hegemeister sind berechtigt, den Jagdberechtigten die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen.
(5) Nimmt die Behörde wahr, dass Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuß in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.
(6) Wird der Abschußplan nicht erfüllt, so hat die, Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdberechtigten unverzüglich aufzutragen, den fehlenden Abschuß binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auch in der Schonzeit durchzuführen. Wurden über den Wildstand, der für die Festlegung des Abschußplanes gemeldet wurde, offenbar unrichtige Angaben gemacht oder wurde der Aufforderung, den fehlenden Abschuss unverzüglich nachzuholen, nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:
„(1) Zum Fangen des Wildes ist die Verwendung von Abtritteisen, Schlingen und anderen tierquälerischen Vorrichtungen zum Selbstfange, insbesondere die Verwendung von Fanggeräten, die die sofortige Tötung oder das unversehrte Fangen eines Tieres nicht sicherstellen, verboten. Abzugeisen dürfen nur in der Zeit vom 1. November bis 31. März und nur vom beeideten Jagdschutzpersonal verwendet werden, welches zur täglichen Kontrolle derartiger Vorrichtungen verpflichtet ist. Die Verwendung von Abzugeisen ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Es ist verboten:
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Grünqen der Wildstandsregulierung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 Z. 5, 7, 101 und 16 genehmigen."
„§ 66
Einsetzen revierfremder Wildarten; Ausnahmen von
der Ausschließlichkeit des Jagdrechtes
(1) Das Einsetzen revierfremder Wildarten in den einzelnen Jagdgebieten ist nur mit Zustimmung der Landesregierung nach Einholung eines wildbiologischen Gutachtens, nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft und der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft zulässig.
(2) Bis am dürfen, außer vom Jagdberechtigten, auch vom Grundeigentümer gefangen, getötet und hiedurch erworben werden.
(3) Füchse, Marder, Iltisse und der Hühnerhabicht, welche sich in Häusern, Gehöften und Höfen zeigen, dürfen dort von deren Besitzern oder Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, zum Schutze der Kleinhaustiere ohne Bewilligung des Jagdberechtigten gefangen oder mit der Schusswaffe erlegt werden. Das gefangene oder erlegte Raubwild ist dem Jagdberechtigten abzuliefern.
(4) Inwiefern die Befugnis zum Fangen oder Erlegen von dem Fischbestand erheblich schädlichem Wild besteht,' ist nach den Regelungen des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1983 zu beurteilen."
„§ 69
Revierende Hunde und umherstreifende Katzen
(1) Hunde, welche abseits·von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen allein jagend angetroffen werden, und Katzen, welche im Wald umherstreifen, können vom Jagdberechtigten oder seinen beeideten Jägern oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden.
(2) Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Gendarmerie, der Zollwache, des Bundesheeres und Hirtenhunden sowie Fährten-und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
(3) Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.
(4) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihm, seinem Jagdpersonal oder seinen Jagdgästen getötet. wurden, unschädlich beseitigt werden. Der Jagdberechtigte ist ferner verpflichtet, die Tötung eines Hundes der nächsten Polizei-oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen."
"A. Vorbeugende Maßnahmen
§ 70
Verminderung des Wildstandes
(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, des Jagdberechtigten oder des Geschädigten, im Falle von Meldungen über Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs.3 des Forstgesetzes 1975, BGBL Nr. 440, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land-und Forstwirtschaft die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom Jagdberechtigten auch während der Schonzeit durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden.
(2) Abs. 1 gilt insbesondere in Gemeinden, in denen wenigstens in einer Katastralgemeinde mindestens 5% der landwirtschaftlich genutzten Flächen dem Weinbau gewidmet sind oder in denen der Obstbau oder der Feldgemüsebau (§ 71 Abs.2) die Haupteinnahmequellen darstellt, mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Verminderung des Hasen-oder Rehwildbestandes anzuordnen ist.
(3) Wenn .der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf dessen Kosten andere vertrauenswürdige, mit einer Jagdkarte versehene Personen mit der Ausführung der Anordnungen betrauen.
(4) Dem Jagdberechtigten ist es gestattet, Schmaltiere und Schmalspießer, welche in land-und forstwirtschaftlichen Kulturen erheblichen Schaden anrichten (Schadentiere). auch ohne besondere Bewilligung oder Auftrag abzuschießen, und zwar vom 15. April bis zum Beginn der Jagdzeit. Der erfolgte Abschuß ist binnen 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister anzuzeigen.
(5) In Gemeinden, in denen die Saatmaisvermehrungsfläche mehr als 4 % der Ackerfläche beträgt, ist das Aussetzen von Fasanen untersagt. über Antrag der Bezirkskammer für Land-und Forstwirtschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde für diese Gemeinden eine entsprechende Veränderung des Fasanenbestandes mit Bescheid anzuordnen, wobei Abs. 1, 3 und 4 Anwendung finden.
(6) Die Erhaltung des Waldes darf durch die Jagdausübung und die Wildüberhege nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn durch Verbiß, Verfegen oder Schälen a) in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich und eine standortgemäße Baumartenmischung gefährdet ist;
Wird eine Gefährdung des Waldes festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verminderung des Wildstandes anzuordnen, wobei die Abs. 1, 3 und 4 Anwendung finden.
§ 71
Vorkehrungen des Grundbesitzers und des Jagdberechtigten gegen Wildschaden
(1) Jeder Grundbesitzer ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren, doch dürfen die hiezu getroffenen Vorkehrungen nicht etwa zum Fangen des Wildes eingerichtet sein.
(2) Jedermann ist ferner befugt, zur Vermeidung von Wildschäden, das Wild von seinen Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, durch Aufstellen von Wildscheuchen, durch Nachtfeuer und dergleichen mehr, jedoch ohne Benützung freilaufender Hunde fernzuhalten und in Weingärten in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober sowie in Beerenobstanlagen (Ribisel, Erdbeeren, Holunder usw.) in der Zeit vom 15. März bis 15. Juli durch blinde Schreckschüsse zu vertreiben. Wild, das in Wildschutzeinzäunungen eingedrungen ist und nicht ausgetrieben werden kann, kann auch in der Schonzeit und, wenn erforderlich, auch zusätzlich zum Abschußplan vom Jagdberechtigten oder dessen Beauftragten erlegt werden. Auch im Feldgemüsebau, das ist die Einschaltung einer Gemüsekultur innerhalb der landwirtschaftlichen Fruchtfolge, l5:önnen derartige Maßnahmen zur Vertreibung des Wildes vorgenommen werden. Sollte hiebei Wild verletzt werden oder verenden, so steht dem Jagdberechtigten kein Ersatzanspruch zu.
(3) Auch der Jagdberechtigte kann die innerhalb seines Jagdgebietes gelegenen fremden Grundstücke durch Einzäunungen oder andere Vorbeugungsmaßnahmen gegen Beschädigungen durch Wild schützen, insoweit der Grundbesitzer hiedurch in der Benützung seines Grundes nicht beeinträchtigt wird.
(4) Der Jagdberechtigte bleibt für den trotz solcher Vorkehrungen vom Wilde zugefügten Schaden ersatzpflichtig, wenn nicht von ihm dargetan wird, dass der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist,
§72
Garten-und Baumschutz gegen Wildschaden
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse-und Ziergärten oder an einzeln stehenden jungen Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutze der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Grundbesitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei Gegenstände landesüblich zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrungen sind hinsichtlich der Bäume das, Einbinden der Stämme mit Stroh bis zur Höhe von 120 cm sowie das Umkleiden der Stämme bis zur gleichen Höhe mit Baumkörben zu verstehen. Die Baumkörbe müssen so angebracht werden, dass das Wild nicht an den Stamm gelangen kann. Bei Baumschulen und Buschobst besteht ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1 m hohe hasendichte Einfriedung geschützt sind, Der Grundbesitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet. Für Einfriedungen, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, ist ein Zaungeflecht mit einer Breite von 1,50 m zu verwenden.
(2) Kulturen, die auf Grund ihrer Intensität einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ~sind, sind ortsüblich entsprechend einzufrieden.
B. Schadenersatz
§ 73
Haftung für Jagd-und Wildschäden
(1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet:
(2) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zusteht, haften diese für die Jagd-und Wildschäden zur ungeteilten Hand.
(3) Der Jagdberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 51 Schußzeiten festgesetzt sind, verursacht wurden.
§ 74
Schäden durch Wechselwild
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind vorn Jagdberechtigten jenes Gebietes zu ersetzen, wo der Schaden verursacht wurde.
§ 75
Schäden durch aus Wildgattern ausgebrochene Tiere
(1) Schäden, welche ari Grund und Boden oder an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgattern ausgebrochenes Wild verursacht werden; sind vorn Jagdberechtigten des Gebietes zu ersetzen, ' auf dem der Schaden verursacht wurde. (2) Diese Jagdberechtigte~ 'dürfen bei Auftreten von .Schäden das aus Wildgattern ausgebrochene Wild nach Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlegen.
§ 76
Rückgriffsrecht des Jagdberechtigten
(1) Den zum Ersatze von Jagdschäden Verpflichteten steht es frei, den Rückgriff gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
(2) Für den im § 75 bezeichneten Schadenersatz bleibt dem Jagdberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Tierbesitzer vorbehalten.
C. Schadenserniittlung
§77
Schäden in der Landwirtschaft
(1) Der Ermittlung von Jagd-und Wildschäden ist der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrundezulegen.
(2) Wenn sich das volle Schadensausmaß von Jagd und Wildschäden in der Landwirtschaft erst zur Zeit "der Ernte ermitteln lässt, so ist dem Geschädigten der tatsächliche Ernteverlust zu ersetzen.
(3) Bei Schäden an landwirtschaftlichen Dauerkulturen, deren Ausmaß sich erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen lässt, ist das zu diesem Zeitpunkt ermittelte Schadensausmaß zu ersetzen.
§ 78
Schäden im Wald
(1) Jagd-und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Bei Wildschäden ist zwischen Verbiß-, Fegeund Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigung oder bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliehe Schädigung eingetreten ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs-und Berechnungsmethoden erlassen.
§ 79
Schiedsrichter (Schlichter)
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Bezirkskammer für Land-und Forstwirtschaft und des Bezirksjägermeisters für jeden Gerichtsbezirk die erforderliche Anzahl von Schiedsrichtern für Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und zu beeiden. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige jeweils fachlich geeignete Personen zu bestellen und zu beeiden.
(2) Namen und Adresse der zuständigen Schiedsrichter sind getrennt nach Fachgebieten den Gemeinden bekanntzugeben
(3) Die Schiedsrichter sind Organe im Sinne des 4. Abschnittes der ZPO.
§ 80
Geltendmachung des Schadens
(1) Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vorn Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post geltend zu machen. Soferne zwischen dem Geschädigten und dem Jagdberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen 1 Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Der Geschädigte hat spätestens binnen 2 Wochen ab Geltendmachung des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post zu verständigen. Der Schiedsrichter hat notfalls sofort, spätestens aber binnen weiterer 2 Wochen ab Zugehen der Verständigung den Schaden zu besichtigen und nach Feststellung, dass ein Jagd-Oder Wildschaden vorliegt, die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen. Ist dem Schiedsrichter jedoch z: B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse das Einhalten der Frist nicht zumutbar, beginnt die 2wöchige Frist erst mit Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen. Im Falle des § 77 erfolgt die Festsetzung der Schadenshöhe, soferne bei der Erstbesichtigung das Vorliegen eines Jagd-oder Wildschadens festgestellt wurde, erst unmittelbar vor der Ernte. Dazu hat der Geschädigte den Schiedsrichter rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt, nachweislich zu verständigen.
(3) Der Schiedsrichter hat zur Schadensermittlung den Jagdberechtigten und den Geschädigten einzuladen.
(4) Wird die. vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl vom Jagdberechtigten als auch vom Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiterer 14 Tage zu bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und stellt einen Exekutionstitel .gemäß § 1 Exekutionsordnung dar. Die Kosten des Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchgesetzes, BGBL Nr. 136/75, bzw. der hiezu erlassenen Verordnung, BGBL Nr. 333/82, zu ermitteln. Wenn vom Schiedsrichter ein Jagd-oder Wildschaden festgestellt wurde, sind dessen Kosten vom Jagdberechtigten, sonst vom Antragsteller zu tragen. Kann die Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.
(5) Wird die Schadensermittlung des Schiedsrichters von einer der beteiligten Personen nicht binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, oder ist der Schiedsrichter während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Zugehen der Verständigung (Abs. 2) untätig geblieben, so kann der Geschädigte den Schaden auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.
§ 81
Verjährung des Schadenersatzanspruches
(1) Ansprüche auf Ersatz von Schäden in der Landwirtschaft sind nach 3 Jahren, nachdem dem Geschädigten der Schadenseintritt bekannt geworden ist, verjährt.
(2) Ansprüche auf Ersatz von Schäden im Wald sind nach 3 Jahren, nachdem dem Geschädigten der Schadenseintritt bekannt geworden ist, verjährt."
§ 94 Abs. 1 und 2 haben zu entfallen..
„§ 94a
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
49 a. In § 95 Abs. 1 ist die Klammerzitierung „(§ § 4 und 5)" durch die Klammerzitierung „(§ 4)" zu ersetzen.
„§ 98
Überwachung der Einhaltung jagdgesetzlicher Vorschriften
(1) Die Bezirksjägermeister und Hegemeister sowie das Jagdschutzpersonal sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§ 43, 59, 60, 62, 63, 64, 69 und 100 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1968 über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBL Nr. 8/1969, mitzuwirken."
„§ 99
Strafen
Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 S bestraft. Der Versuch ist strafbar."
„§ 100
Verfall
(1) Bei Übertretungen der die Schonzeit regelnden Bestimmungen sowie bei Verstößen gegen den Abschußplan ist neben der Verhängung einer Geldstrafe gleichzeitig auf den Verfall der Trophäe des erlegten Wildes zu erkennen. .
(2) Verbotene Waffen und Fangeinrichtungen sind bei Übertretungen des § 64 für verfallen zu erklären."
„§ 102
Die Verwertung der als verfallen erklärten Trophäen und Geräte
Verfallene Geräte und Trophäen sind an öffentliche Sammlungen abzugeben oder sonst im öffentlichen Interesse zu verwerten."
„§ 103
Widmung der Geldstrafe
Geldstrafen und der Erlös der verfallenen Gegenstände fließen dem Land Steiermark zu. ".
Artikel II
(1) Die Bestimmungen der Z. 6, 7; 10, 16, 19 und 20 finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pachtverhältnisse keine Anwendung. (2) Auf Verfahren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 in der bisher geltenden Fassung Anwendung.
(3) Eigenjagdbefugnisse, welche in Form des Tiergartens nach § 5 der bisher geltenden Fassung rechtskräftig festgestellt sind, bleiben bestehen, bis sich in
der Person des Berechtigten oder am Grundeigentum eine Veränderung ergibt.
(4) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Beginn des nächsten Jagdjahres in Kraft.
Krainer Riegler
Landeshauptmann Landesrat
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