Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
LGBL_ST_19860122_9Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über einen gemeinsamen Hubschrauber-RettungsdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1986 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und g.as Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, .folgende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des Zivilschutzes gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Land Steiermark einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen HubschrauberRettungsdienstes mit dem Hauptverband der österreichischen. Sozialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit anderen Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.
(3) Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor-und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus können solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang weitergegeben werden.
Aufgaben
§ 2
Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:
Organisation
§ 3
Die Vertragsparteien werden den HubschrauberRettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:
Pflichten des Bundes
§ 4
Der Bund verpflichtet sich,
Pflichten des Landes
§ 5
Das Land verpflichtet sich,
Kostentragung des Bundes
§ 6
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gem. § 4 sind vom Bund aufzubringen.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Körperschaften. und juristischen Personen (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Sozialhilfeträgern, Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen, alpinen Vereinen und ähnlichen) durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder individuellen Kostenersätzen regeln.
Kostentragung des Landes
§ 7
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gem. § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gem. § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, mit Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
Artikel II
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft
Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung
der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.
Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.
Artikel IV
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt.
Geschehen in Graz, am 3. Mai 1985.
Für den Bund: Für das Land:
Blecha e. h. Krainer e. h.
Diese Vereinbarung ist gemäß Art. II am 26. Juli 1985 in Kraft getreten.
Der Landeshauptmann:
Krainer
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