Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25, November 1985 über die Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980
LGBL_ST_19860116_2Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25, November 1985 über die Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.01.1986
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1986 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25, November 1985 über die Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980
Auf Grund des § 10 .des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl..Nr. 17, wird verordnet:
§ 1
Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ist bei Öffnungen und Aufbauten sowie sonstigen Veränderungen der Dachhaut auf eine Einfügung in das .überlieferte Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft zu achten. ' Die Dachlandschaft umfasst hiebei die Gesamtheit der gestaltwirksamen Merkmale der Dachzone, wie Größe, Form, Konstruktion, Neigung, Gesimse bzw. Traufenausbildung, Dekkungsmaterial, Elementform, Deckungsfarbe, Aufbauten (Gaupen, Zwerchhäuser, Rauch-und Abgasfänge, Kehrstege u. dgI.) sowie Verschneidungen der Dächer. Der Sichtbarkeit der Dachlandschaft von den öffentlichen Verkehrsflächen, von allen übrigen öffentlich zugänglichen Freiflächen-(Höfen u. dgl.), vom Schlossberg sowie vom umgebenden Hügelland des Grazer Beckens kommt maßgebende Bedeutung zu.
§ 2
Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
§ 3
Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig: 1. Flachdächer in der Zone I, ausgenommen für Nebengebäude oder Anbauten von untergeordneter Bedeutung;
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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