Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Dezember 1985 über die Festsetzung des Entgeltes des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
LGBL_ST_19851230_99Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Dezember 1985 über die Festsetzung des Entgeltes des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/1985 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Dezember 1985 über die Festsetzung des Entgeltes. des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
Auf Grund fes § 7 Abs. 4 und 7 sowie der §§ 8 und 10
des Hausbesorgergesetzes, BGBL NI. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL NI. 314/1971, wird
verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorger" gesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um 10 v.H.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich
der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dach~odenräume, soweit sie
ihrer'Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke
geeignet sind, sind bei Berechnung der Nutzfläche
nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Materialkostenersatz
(1) Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1lit. abis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien , gebührt dem HausbesQrger eine Vergütung (Mate150
Stück 22, Nr. 99, 100 und 101
rialkostenersatz) in Form eines monatlich im nachhinein
zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2.
(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Auirundu,ng
Das Entgelt gemäß § 1 Abs. •1 und 2 sowie der Zuschlag gemäß' § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich
5 Groschen auf die' nächstniedrigen '10 Groschen
abzurunden und über 5 Groschen auf die nächstliöheren
10 Groschen aufzurunden.
.§ 4
Sperrgeld
Das Sperrgeld für eInmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr S 35,-, nach 24.00 Uhr S 40,-.
§ 5
Bestehende Entgeltver~inbarungen
Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit
sie für deri Hau'sbesorger günstigere Entgeltansprüche
enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung
nicht berührt.
§ 6
Inkraittreten
(1) Diese Verordnung tritt rnit 1. Jänner 1986 in Kraft. . (2) Mit dem Inkrafttr.eten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vo.m 4. Dezember 1984, LGBL NI. 98, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Hasiba
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