Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Oktober 1985 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1986
LGBL_ST_19851217_91Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Oktober 1985 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1986Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/1985 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Oktober 1985 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1986
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie §5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. 'Nr. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957 und 9/1981,
wird verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1986 zu
entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes
über 3 Monate alte Rind
(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für
das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein
zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S je Rind bestimmt:
(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für
das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § .5 Abs. llit. hund lit. i der Verordnung der Steiermärkischen 'Landesregierung, LGBl. Nr. 59/1972, in. der
geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 43/
1977, Nr. 13/1979, Nr. 59/ 1980 und Nr. 13/1983, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S
bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlich~n Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am
Zählt ag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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