Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1985, mit der nähere Vorschriften über das Kehrbuch erlassen werden (Kehrbuchverordnung 1985)
LGBL_ST_19851217_90Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1985, mit der nähere Vorschriften über das Kehrbuch erlassen werden (Kehrbuchverordnung 1985)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/1985 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1985, mit der nähere Vorschriften über das Kehrbuch erlassen werden (Kehrbuchverordnung 1985)
. Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. März 1985 über die Kehrordnung für Steiermark (Kehrordnung 1985), LGBl. Nr. 50, wird verordnet:
§ 1
Größe, Einband und Seitenanzahl
(1) Für die Größe des Kehrbuches ist ein Format zu
wählen, das annähernd dem DIN-AS-Format (210 x 149 mm) entspricht. .
(2) Der Einpand ist aus möglichst haltbarem, steifem sowie umweltfreundlichem Material herzustellen und
mit der Aufschrift .. Kehrbuch Steiermark" nach dem .! A Muster Anlage A zu versehen.
(3) Das Kehrbuch hat 20 Seiten, die fortlaufend zu
numerieren sind, zu enthalten. Seiten bzw. Blätter
dürfen nicht entfernt werden.
§ 2
Verteilung
Die Gemeinden haben nach dem Bedarf Kehrbücher
anzuschaffen, zur Verteilung an die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen
bereitzuhalten und an diese zum Selbstkostenpreis
abzugeben. .
§ 3
Inhalt und Eintragungen
(1) Inhaltsmäßig ist das Kehrbuch nach den Mustern
der Anlagen zu dieser Verordnung zu gestalten.
(2) Der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte
einer F~uerungsanlage hat die Seiten 1 (Anlage B) ./B sowie 2 (Anlage C) und 3 (Anlage D) des Kehrbuches ./e, ./D (Bestandsaufnahme) gen au auszufüllen. Soferne er
nicht in der Lage ist, fachgerecht diese Eintragungen vorzunehmen, hat der Rauchfangkehr'er die Bestandsaufnahme durchzuführen. Der Rauchfangkehrer hat
jedenfalls die Richtigkeit der Eintragungen auf der Seite 3 durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(3) Wenn sich nachträglich Änderungen des Bestan.
des ergeb~n, sind die entsprechenden Eintragungen'
umgehend, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2,
vorzunehmen.
(4) Die Seite 4 ist nach dem Muster Anlage E zu ./E gestalten. Eintragungen auf dieser 'Seite dürfen nur vom Rauchfangkehrer vorgenommen werden,
(5) ' Die Seite 5 ist nach dem Muster Anlage F zu ./F gestalten. Eine Ergänzung der beispielsweise angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist zUlässig.
(6) Die Seiten 6 (Anlage G) und 7 (Anlage H) sowie ./G, ./H die folgenden inhalts gleichen Seiten bis einschließlich 19 sind jeweils als einander gegenüberliegende Seiten (Bogen) herzustellen. Auf diesen hat der Rauchfangkehrer die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.
(7) Die Seite 20 hat einen Auszug aus der Kehrordnung 1985, LGBl. Ni. 50, nach de..m Muster Anlage 1 zu ./1 enthalten.
140 Stück 21 , Nr. 90
§ 4 § 6
Führung, Aufbewahrung und Vorlage Über~angsbestimmung
(1) Jeder Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte
einer Feuerungsanlage hat das Kehrbuch sorgfältig zu führen und aufzubewahren.
(2) Ist das Kehrbuch vollgeschrieben oder können
aus anderen Gründen keine weiteren Eintragungen '
vorgenommen werden, hat der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte
ein neues Kehrouch anzulegen
und das nicht mehr verwendbare ein weiteres Jahr
aufzubewahren.
(3) Die Kehrbücher sind dem Rauchfangkehrer für
die Durchführung der Reinigungs- und überprüfungsarbeiten sowie Eintragungen und Bestätigungen vorzulegen.
Außerdem sind die Kehrbücher den behörd- •
lichen Grg'anen über deren Verlangen zur Einsichtnahme
vorzulegen.
§ 5
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 Abs. 1 der Kehrordnung 1985 bestraft.
Kehrbücher, die den Bestimmungen dieser Verordnung
nicht entsprechen, dürfen ab 1. Jänner ~986 nicht , mehr neu angelegt, jedoch bis 1. Jänner 1987 weiterverWendet werden. Hinsichtlich der Aufbewahrung
solcher Kehrbücher ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 7
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der ' Kundmachung folgenden Tag in,Kraft
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steierm~rkischen Landesregierung
vom 28. Dezember 1955 über außere Form und Eintei- '.
lung des Kehrbuches (Kehrbuchverordnung 1955).
LGBl. Nr. 80, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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