Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. November 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Greisdorf (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
LGBL_ST_19851129_89Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. November 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Greisdorf (politischer Bezirk Deutschlandsberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/1985 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. November 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Greisdorf (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen
Gemeinde Greisdorf wird mit Wirkung vom 1. November 1985 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
.
"In Blau ein goldener Pfahl in Form einer Preßspindel"
.
§ 2
Die der Gemeinde Greisdorf ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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