Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Förderung der Kultur in der Steiermark (Steiermärkisches Kulturförderungsgesetz 1985)
LGBL_ST_19851129_87Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Förderung der Kultur in der Steiermark (Steiermärkisches Kulturförderungsgesetz 1985)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/1985 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Förderung der Kultur in der Steiermark (Steiermärkisches Kulturförderungsgesetz 1985)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Förderungsbereich
§ 1
(1) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten . hat die in der Steiermark oder in besonderer Beziehung zur Steiermark ausgeübte kulture1le Tätigkeit
unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit" Freiheit und Vielfalt zu fördern, soweit dies im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung liegt. Die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern, Regionen und" Staaten ist
(2) Kulturelle Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind geistige und schöpferische, produzierende 1md reproduzierende Leistungen. sowie die Pflege solcherart
geschaffen~r Werke und die Weckung und Vertiefung
des Verständnisses hiefür. Sie umfassen auch die Wahrung und Wiederbelebung des aus der Tradition
des L~ndes überkommenen Kulturgutes.
(3) ,Schwerpunkte für • die Förderung kultureller
Tätigkeit sind insbesondere: Bildende Kunst, Architektur, Musik, Literatur, Darstellende Kunst, Erwachsenenbildung, Büchereiwesen, Denkmal-, Altstadtund
Ortsbildpflege, Museen, Ausstellungen, Film,
Video und Fotografie, Heimat- und Brauchtumspflege,
Kulturaustausch, schöpferische Freizeitgestaltung,
Errichtung und Betrieb kultureller Bauten.
Allgemeine Grundsätze der Förderung
§ 2
(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht
kein Rechtsanspruch.
(2) pie Förderung hat nach Maßgabe der im Landesvorans'chlag vorgesehenen einschlägigen Mittel unter
Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Die Förderung soll die Initiative und die wirtschaftlich zumutbare Eigenleistung der Kulturträger
anregen und berücksichtigen. Sie kann natürlichen
oder juristischen Personen, deren Tätigkeit im Inter- .
esse des Kulturlebens liegt, für ein bestimmtes Vorhaben
oder für ihre allgemeine kulturelle Tätigkeit
gewährt werden.
(4) Die Förderung kann auch neben einer Förderung
durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen anzustreben.
(5) Die Förderung soll die von ihr unter~tützten
kulturellen Leistungen und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich machen und Verständnis
für sie wecken.
Förderungsmaßnahmen
§ 3
(1) Die Förderung des Kulturlebens kann insbesondere durch nachstehende Maßnahmen erfolgen:
(2) Für besondere Förderungen des Landes gibt es
grundsätzliche Beschlüsse der Steiermärkischen Lan'desregierung oder Vereinbarungen des Landes Steiermark.
(3) Bei der Errichtung von Hochbauten des Landes,
die öffentlichen Zwecken dienen, sowie bei der Errichtung von Landesstraßen- md Landesbrückenbauten ist
ein angemessener Teil, mindestens jedoch 1 v. H. der 136 Stück 20, NT. 87
tatsächlichen Baukosten über Vorschlag eines von der Landesregierung bestellten Fachausschusses für ~ie
künstlerische Ausgestaltung zu verwenden, die möglichst bereits in der Planung zu berücksichtigen ist. Auf
die künstlerische Ausgestaltung kann verzichtet werden, wenn sie wegen der geringen Bedeutung des Bauwerkes nicht sinnvoll erscheint. Die dadurch eingesparten
Mittel sind für den Mehraufwand für künstlerische
Ausgestaltung bei anderen Bauwerken oder für
den Joanneumsfonds (§ 9) zu verwenden. Sinngemäß
gilt diese Regelung auch für die finanziellen Beiträge des Landes zu Leasingbauten und Bauten der Steitisehen Krankenanstalten Ges. m. b. H.
(4) Neben einer Förderung gemäß Abs. 1 kann
Vereinen und Einrichtungen von landesweiter Bedeutung für das Kulturleben zur Sicherung ihres Bestandes
und ihrer Tätigkeit ein Sockelbetrag zu den laufenden Kosten gewährt werden. Das weitere Vorliegen dieser Voraussetzung .ist jährlich zu überprüfen. Zum Prüfungsergebni!? ist der Landeskulturbeirat zu hören.
Förderungsvoraussetzungen
§4
(1) Ansuchen um Förderung sind beim Amt der Landesregierung schriftlich einzubringen. über Aufforderung ist auch ein Kostenvoranschlag und ein FInanzierungsplan vorzulegen.
(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
die Person oder Einrichtung in der Lage' ist, mit der Unterstützung des Landes das angegebene Fördeningsvorhabev bestmöglich durchzuführen und damit
den Förderungszweck zu erre~chen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen des Förderungswerbers zu prüfen.
(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf
allfällige Förderungsmöglichkeitenvon dritter Seite zu erfolgen und auf die wirtschaftlich zumutbarEm Eigenleistungen Rücksicht zu nehmen.
Förderungsbedingung:
Rückerstattung bei widmungswidtiger Verwendung
§ 5
Soweit es der Förderungszweck erfordert, ist die Förderung unter Bedingungen zu erteilen, die die
widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel
sicherstellen. In diesem Fall ist der Förperungswerber
. zu verpflichten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen
die gewährten Förderungsmittel rückzuerstatten.
Landeskulturbeirat
§ 6
(1) Zur fachlichen Bratung in grundsätzlichen Fagen der Kulturförderung wird beim Amt der Landesregierung ein Kulturbeirat mit der Bezeichnung "Landeskulturbeirat" eingerichtet. Er kann zur Behandlung
einzelner Angelegenheiten Fachleute mit beratender
Stimme beiziehen.
(2) Der Landeskultutbeirat besteht aus 15 Mitgliedern, die aus dem Kreis der im Lande kulturell tätigen
Personen und kulturellen Organisationen einschließlich
der Bildungseintichtungen von der Landesregierung
für die Dauer von fünf Jahren zu besteIlen sind.
Eine Wiederbestellung für die unmittelbar darauffolgende
Periode ist unzulässig. Bei der Bestellung des Beirates ist auf Ausgewogenheit im Hinblick auf kulturelle Sparten und die Regionen des Bundeslandes
Steiermark zu achten. Vor der Bestellung ist die Einladung,
Personenvorschläge zu erstatten, auch öffentlich
bekanntzumachen. Scheidet ein Mitglied während
der Funktionsperiode aus, hat eine Nachbestellung zu
erfolgen.
(3) Der Landeskulturbeirat ist erstmalig innerhalb
von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen und wird vorn Landeskulturreferenten
innerhalb eines Monats nach se~ner Bestellung zur
konstituierenden Sitzung einberufen. In dieser Sitzung sind aus den Reihen der Mitglieder ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Gewälilt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Bis zum Abschluß der Wahlen führt der Landeskulturreferent den Vorsitz. Der Beirat bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Beir;ltes im Amt.
(4) Die Sitzungen sind vorn Vorsitzenden im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter schriftlich und unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Sie sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung
obliegt dem Amt der Landesregierung.
(5) Der . Landeskulturbeirat beschließt seine
Geschäftsordnung bei Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der Mitglieder und mit deren Zweidrittelmehrheit.
, . .
(6) Die Mitgliedschaft beim Landeskulturbeirat ist
ehrenamtlich. Die - Mitglieder haben Anspru,ch auf
Ersatz der Fahrtkosten.
(7.) Zu jeder Sitzung des LandeskulturbeiI'ates ist der Landeskulturreferent und der Vorstand der für Kultur zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzuladen.
(8) Der Landeskulturbeirat ist nach Bedarf, jedoch
mindestens halbjährlich, einzuberufen.
{9) Verlangen wenigstens fünf Mitglieder des Landeskulturbeirates
eine Sitzung, so ist sie binnen
14 Tagen einzuberufen.
(10) Der Landeskulturbeirat ist beschlußfähig; wenn ' seine Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden
und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt;
, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
Landespreise und Auszeichnungen
§ 7
(1) Die Landesregierung verleiht nach . den von ihr erstellten Statuten Landespreise, insbesondere den Joseph-Marx-Musikpreis, den Literaturpreis, den Manuskripte-Preis, den Architekturpreis, den Würdigungspreis für bildende Kunst, den Förderungspreis
für zeitgenössische bildende Kunst, den Filmförde- . rungspreis, den Fotopreis, den Jugendliteraturpreis, den Pet~r-Rosegger-Literatur-Preis und den HannsKoren-Kulturpreis. Der Landeskulturbeirat ist einzuladen, Vorschläge für die Nominierung von Jurymitgliedern
zu erstellen.
(2) Die Lg,ndesregiening verleiht für oesondere Verdienste um die Entwicklung des Kulturlebens in der Steiermark die "Erzherzog-Johann-Medaille für kulturelle
Leistungen". Vorschläge auf Verleihung dieser Medaille werden vorn Landeskulturbeirat erstattet.
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Kulturbericht
§ 8
Die Landesregierung hat alljährlich dem Steiermärkischen
Landtag einen ausführlichen Bericht über die
im Sinne des § 3 getätigten Förderungsmaßnahmen
vorzulegen.
Joanneums-Fonds
§ 9
(1) Zur Sicherung des Verbleibens wertvollen Kulturgutes im Lande wird als Sondervermögen des Landes
ein "Joanneums-Fonds" errichtet. Er wird mit öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist. .
(2) Die Mittel des Fonds sind entweder dem Willen
des Spenders gemäß oder für den unvorhersehbaren
Ankauf wertvollen Kulturgutes zu verwenden, wenn
anders dessen Verbleib im Lande nicht gewährleistet werden kann. Unter wertvollem Kulturgut sind hiebei Gegenstände zu verstehen, die Einzelstücke von internationaler Bedeutung darstellen oder in einer besonderen
geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Beziehung zur Steiermark stehen.
(3) Freigaben aus dem Fonds erfolgen über Antrag
des Landeskulturreferenten durch Beschluß der Landesregierung.
(4) Über den Stand und die Gebarung des Fonds ist
im Kulturbericht (§ 8) zu'berichten.
Inkrafttreten
§ 10
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer Jungwirth
Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter
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