Gesetz vom 18. Juni 1985, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird
LGBL_ST_19851031_79Gesetz vom 18. Juni 1985, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1985 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Juni 1985, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
I Das Gesetz vom 30. Juni 1976, LGBl. NI. 65, über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1-976 - NSchG 1976)
wird wie folgt geändert: .
1, § 5 Abs. 8 hat zu lauten:
„(8) Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen ' abgestimmte land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch eine Verordnung nach Abs. 1 nicht berührt, sofern nicht
Beschränkungen nach Abs. 4 erlassen wurden."
„(5) In den Angelegenheiten des Abs. 3l1t. a und eist die Zuständigkeit der Agrarbehörden gemäß § 50 Abs. 2 des Steiermärkischen Zusammenlegurigsgesetzes 198~, LGBl. NI. 82, ausgeschlossen."
„§ 7
Schutz von stehenden und iließenden Gewässern
(Gewässer- und Uferschutz)
(1) Alle natürlichen stehenden Gewässer und deren
Uferbereiche bis in eine Entfernung von, iso m landeinwärts, nach dem Gelände gemessen, sind nach Maß- '
gabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 8 als Landschaftsschutzgebiete geschützt.
(2) Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer
einschließlich ihrer Altgewasser (Altarme, Lahnen . u. dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde: .
(3) Für Bewilligungen nach Abs. 2 sind zuständig:
(4) Für. die Erteilung eine.r Bewilligung nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7
sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis • 4 sind nicht anzuwenden auf
natürliche stehende und fließende Gewässer, die
innerhalb eines nach den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10 oder 11 geschützten Bereiches liegen. "
„(3) Von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 sind die Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Die . Unterlassung der Benachrichtigung hat auf die Recht- . mäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß.
(4), Innerhalb von 6 Wochen .. vom Tage der öffent-, lichen Bekanntmachung bzw. der Zustellung der
schriftlichen: Benachrichtigung an gerechnet, können die betroffenen Grundeigentümer Einwände vorbringen. Die Behörde hat die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und bei Erlassung der Verordnung
die betroff~nen Grundeigentümer schriftlich zu
benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt wurden;
verneinendenfalls ist dies zu begründen."
„(1) Dem Ansuchen um eine Bewilligung nach § 5
Abs. '6, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 sind ein Auszug aus der Katastralmappe des Vermessungsamtes, der dem
letzten Stand entspricht und auch die Nachbargrundstücke
ausweist, ein geeigneter Lageplan sowie planliehe
Darstellungen und genaue Beschreibungen des Vorhabens in dreifacher Ausfertigung beizuschließen.
Für Ansuchen um eine Bewilligung von Ankündigungen
nach § 4 Abs. 1 genügt ein Auszug aus der Katastralmappe sowie eine maßstab-...und farbgetreue Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens sowie der Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung. "
„(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
den in§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5 und 7, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 13 Abs .. 2 zweiter. Satz, Abs. 3, 4, 6, 7 und 9 erster Satz, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 24 Abs. 1 oder in den nach diesem Gesetz
erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen
Geb'oten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht,
sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geld bis zu 200.000S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arres~ bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die VerOl;dnung der Steiermär. kischen Landesregierung vom 12. Dezember 1983, LGBl. Nr. 3/1984, über die Erklärung des Oberlaufes
der Mur zum Gewässer- und Ufe~schutzgebiet i:mßer
Kraft.
Krafner
Landeshauptmann
Jungwirth
Landeshauptmannstellvertreter
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