Gesetz vom 5. März 1985, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985)
LGBL_ST_19850624_49Gesetz vom 5. März 1985, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.06.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1985 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. März 1985, mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Steiermärkisches Feuerp6lizeigesetz 1985)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriff
Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung
und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden,
der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie
der Ermittlung von Brandursachen dienen.
§ 2
Abgrenzung
In die Zuständigkeit des BUndes, insbesondere in die Angelegenh"eiten des Gewerbes und der Industrie, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und. Sicherheit, des Verkehrswesens, des Bergwesens und des Forstwesens sowie in militärische Angelegenheiten, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes
nicht eingegriffen.
§ 3
Allgemeine ~ilichten
Jedermann ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf
die bestehenden örtlichen Gegebenheiten Handlungen
zu unterlassen, die eine besondere Begünstigung
für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden
darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren.
§ 4
Verhalten im Brandfalle
(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr, Warnung und Rettung brandgefährdeter Personen oder Maßnahmen der ersten
Löschhilfe, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht werden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdienststelle oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete
Person verständigen zu lassen.
(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und
zumutbar ist, an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für
die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten.
(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen
nicht vertraut sind, können auch Personen in der
näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet
sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten
Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Die Dienststellen der Bundesgendarmerie und Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden haben
Brandmeldungeri unverzüglich an die Gemeinde und
die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
§ 5
Öffentliche Löschwasserbezugsstellen
Die Gemeinde hat im geschlossen bebauten Gebiet
die zur Brandbekämpfung erforderlichen Löschwasserbezugsstellen
an geeigneten Stellen zu errichten, ordnungsgemäß
zu kennzeichnen und deren Betriebsbereitschaft
durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.
§ 6
Öffentliche Brandmeldestellen, Alarm- und Brandmeldeeinrichtungen
(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmietung der Feuerwehr erforderlichen "öffentlichen Brandmeldestellen, Alarm- und Brandmeldeeinrichtungeh an
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geeigneten Stellen zu schaffen bzw. zu errichten,
ordnungsg.emäß zu kennzeichnen und deren Einsatzbzw. Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.
(2) Besteht die Brandmeldestelle ,in einer technischen Einrichtung (Brandmeldeeinrichtung) und sind
dafür eeignete gmeindeeigene Liegenschaften nicht vorhanden, so haben die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten geeigneter Liegenschaften die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen auf ihren liegenschaften
sowie auch das Betreten der Liegenschaft ohne
Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Solche Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sind so zu errichten,
daß die Benützung der Liegenschaft nicht wesentlich erschwert wird. Soweit es zur Durchführung eines Bauvorhabens oder einer Änderung an der liegenschaft erforderlich ist, sind die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen entsprechend zu verändern.
§ 7
Verpflichtung zur Anschaffung von nichtöffentlichen
Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen,
Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen
(1) Die Behörde hat dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten bei einer, Bewilligung einer baulichen
Anlage gemäß § 6? ' der Steiermärkischen
Bauordnung 1968 die Bereitstellung oder Errichtung '
von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen,
Löschanlagen, Löschmitteln sowie Löschwasserbezugs
stellen - soferne die vorhandenen öffentlichen
Löschwasserbezugsstellen nicht ausreichEmd sind -
mit Bescheid aüfzutragen, wenn dies wegen der Lage, der Beschaffenheit öder des Verwendungszweckes der
baulichen Anlage im Interesse der , Brandslcherheit erforderlich ist.
(2) Die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen,
Löschanlagen, Löschmittel und Löschwasserbezugsstellen nach Abs. 1 mussen dem Stand der Technik
entsprechen.
(3) Bei bestehenden baulichen Anlagen hat die Behörde dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten
die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten
Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen,
Löschmitteln und , Löschwasserbezugsstellen mit
schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offenkundig
wegen der besonderen Beschaffenheit oder des
besonderen Verwendungszweckes der baulichen
Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten,
im Interesse der BTandsicherheit erforderlich
und wirtschaftlich zumutbar ist.
(4) Die Lande~regierung kann durch Verordnung
nähere Bestimmungen zu Abs. 1, 2 und 3 erlassen.
III. Abschnitt
Pflichten und Maßnahmen nach einem Brand
§ 8
Brandwache und Aufräumungsarbeiten
(1) Nach einem Brand hat die zuständige Feuerwehr
eine ausreichende und entsprechend ausgerüstete
Brandwache zu stellen. Diese ist erst dann ,abzuziehen, wenn eine weitere Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Von der Beendigung der Brandwache sind die
die Brandursache erhebenden Organe zu verständigen.
(2) 'Mit Ausnahme der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dürfen nach einem Brand Handlungen,
die die Ermittlung von Brandursachen erschweren
oder behindern, nicht vorgenommen yverden'.
(3) Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen
werden, wenn die Erhebungen über die Brand'ursache
abgeschlossen sind. '
IV. Abschnitt
Feuerbeschau
§ 9
Umfang der ,Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau , bei baulichen Anlagen dient
zur Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsrnaßnahmen
erschweren oder verhindern können.
(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
(3) Die Feuerbeschau ist bei offenkundiger Brandgefahr unverzüglich, ansonsten regelmäßig alle 5 Jahre
vorzunehmen. '
(4) Die Gemeinde kann die im Abs. 3 vorgesehene
Frist für ihr Gemeindegebiet in Ausnahmefällen durch Verordnung verlängern, wenn besondere Interessen
der Brandsicherheit nicht entgegenstehen.
(5) Bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen ist die regelmäßfge Feuerbeschau alle 2 jahre
vorzunehIhen.
(6) Als besonders brand gefährdete b,auliche Anlagen im Sinne des Abs:, 5 sind anzusehen: '
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung
weitere bauliche Anlagen zu besonders brandgefährdeten Objekten nach Abs. 6 erklären.
(8) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis der besonders
brandgefahrdeten baulichen Anlagen zu führen.
§ 10
Organisation der Feuerbeschau
Zusammensetzung- der peuerbeschaukommission
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde durchzuführen. Die Behörde hat als Sachverständige (Feuerbeschaukommission) beizuziehen:
(2) Kann ein Beschauobü~kt durch die Kommissionsmitglieder nicht genügend beurteilt werden, sind weitere
Sachverständige aus den betreffenden Sachgebieten
beizuziehen.
(3) Nichtamtliche Sachverständige nach Abs. 1 lit. ' a und b haben Anspruch auf Gebühren. Diese Gebühren
sind von der Landesregierung nach der für die Feuerbeschau aufgewendeten Zeit für jede angefangene
Stunde festzusetzen und von der Gemeinde zu tragen.
(4) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission sind
zur Verschwiegenheit über die bei der Feuerbeschau
gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
(5) Die Anberaumung der Feuerbeschau ist dem Eigentümer bzw. Verfügungsberecbtigten rechtzeitig
anzukündigen. .
§11
Durchführung der Feuerbeschau
Verfahren
(1) Die Feuerbeschaukommission hat alle Räume des Beschauobjektes zu üQerprüfen. Die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Bauten haben die Räume
für die Feuerbeschau zugänglich zu halten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Feuerbeschau hat sich auf alle Teile des Bauobjektes zu erstrecken, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind. Das Ergebnis der überprüfung ist in einer Niederschrift (Feuerbeschauprotokoll) .festzuhalten.
(3) Werden bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, sind die
erforderlichen Maßnahmen unter gleichzeitiger Festsetzung
einer angemessenen Erfüllungsfrist durch
schriftlichen Bescheid anzuordnen.
(4) In Fällen unmittelbar drohender Gefahren kann
die Behörde nach vorausgegangener Verständigung
des Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten ohne
vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides, Mängelbehebungen an brt und Stelle
veranlassen. Hierüber ist jedoch binnen 2 Wochen ein
schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die
getroffene Veranlassung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine
Zustellung wegen Abwesenheit des Empfängers von
der Abgabestelle nicht bewirkt werden kaim.
§ 12
Feuerpolizeiliche überprüfung
(Nachbeschau)
Die Behörde hat unter Beiziehung der .Feuerbeschaukommission
durch Nachbeschau unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 10 und 11 festzustellen, ob
die gemäß § 11 Abs. 3 oder 4 getroffenen Anordnungen
durchgeführt wurden.
V. Abschnitt
Feuer, Licht- und Wärmequellen
§ 13
Feuerstätten
(1) Im Nah- bzw. Gefahrenbereich •von Feuerstätten
(Öfen; Herde, Heizkesselusw.) dürfen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe weder
verarbeitet noch gelagert werden.
(2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden
nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie
in Räumen, in denen leicht enfzündbare, leicht entflammbare
oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet
oder gelagert werden, in allen anderen Räumen nur
in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt
werden.
. (3) Feuerstätten im Freien sowie bewegliche Feuerungsanlagen
dürfen nur so aufgestellt und betrieben
werden, daß daraus keine vorhersehbare Brandgefahr
entsteht.
§ 14
Verbrennen im Freien
(1) Das Verbrennen im Freien und dq.s Abbrennen
von Flächen ist nur bei entsprechender überwachung
des Verbrennens und Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig.
(2) Die Entzündung größerer, weithin sichtbarer
Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch eine Stunde vorher, anzuzeigen.
(3) Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig. .
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§ 15
Offenes Feu~r und Licht,
sonstige Licht- und Wärmequellen
(1) Offenes Feuer und Licht darf in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staubluftgemische auftreten können, nicht benützt
werden.
(2) In den im Abs. 1 genannten Räumen besteht
Rauchverbot, welches deutlich zu kennzeichnen ist.
(3) Beleuchtungs- und Heizungsgeräte müssen so
installiert und betrieben werden, daß daraus keine
vorhersehbare Brand- oder Explosionsgefahr entsteht. . (4) In Räumen, in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staubluftgemische auftreten können,
dürfen nur explosionsgeschützte Beleuchtungs- und•
Heizungsgeräte ve.rw endet werden.
VI. Abschnitt
Brandgefährliche Tätigkeiten
§ 16
Feuerarbeiten und Erwärmung brennbarer Stoffe
(1) Feuerarbeiten, insbesondere solche mit Schneidbrennern, Trennschleif-, Schweiß- öder Lötgeräten
sowie Erwärmungen brennbarer Stoffe, wie Teer oder
Bitumen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn
(2) Nach Durchführung von Feuerarbeiteri ist umgehend zu prüfen, ob auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse noch eine Brandgefahr besteht.
(3) Feuerarbeiten dürfen in den im§ 15 Abs. 1
genannten Räumen nicht durchgeführt werden.
§ 17
Elektrische Geräte und Anlagen
Elektrische Geräte und Anlagen sind so zu installieren und zu betreiben, daß .keine vorhersehbare Brandoder Explosionsgefahr entsteht.
VII. Abschnitt
Lagerung von brandgefährlichen Stoffen
§ 18
Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
(1) Stoffe, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen, wie leicht brennbare, leicht
entzündbare, leicht entflammbare und selbstentzündliehe
Stoffe, sind brandgefährliche Stoffe im Sinne
dieses Gesetzes.
(2) Diese sind so zu lagern und zu verwahren, daß
eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen
Bekämpfung nicht erschwert wird.
§ 19
_ Lagerung von brandgefährlichen Stoffen in Gebäuden
(1) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Zu- und Durchgängen und in offenen Dachräumen
sowie im Nahbereich von Rauchfängen und Feuerstätten (§ 13 Abs. 1) nicht gelagert werden.
(2) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen
Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste u. dgl., sind, soweit dies möglich und
zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen
oder brandsicher zu lagern .
§ 20
Einlagerung von selbstentzündlichen
Ernteerzeugnissen
(1) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu oder Grummet, dürfen in
feuchtem Zustand, außer im Falle der Silierung, nicht eingelagert werden. .
(2) Bei Bedingungen, die erkenn- und vorhersehbar
eine Selbstentzündung begünstigen, ist der Temperaturverlauf des gesamten Lagergutes mit geeigneten
Geräten zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Hat sich das Lagergut auf mehr als '700 Celsius erwärmt oder besteht sonst eine erkenn- und vorhersehbare
Gefahr der Selbstentzündung, so hat der Eigentümer
bzw. Verfügungsberechtigte sofort die notwendj.gen
. Maßnahmen unter Beiziehung der Feuerwehr zu
treffen. .
§ 21
Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen
(1) Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen
brennbaren. Flüssigkeiten benutzt werden und
dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht
schließenden; nicht brennbaren Behältern aufzubewahren
oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen ..
(2) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, sind so zu
lagern, daß dadurch keine vorhersehbare Gefaht einer Selbstentzündung entsteht. Derartige Stoffe sind Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
ungelöschter Kalk, Braunkohle, Leinöl, Firnis und dergleichen.
§ 22
Ausschmückung von Räumen
Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl
von Menschen dienen, wie Versammlungs-, Gaststät~
ten- oder Ausstellungsräume, Diskotheken und Bars,
dürfen nur mit schwer- oder nicht brennbaren Stoffen
ausgeschmückt werden. Zu- und Ausgänge, Fluchtwege
und Hinweise auf solche dürfen dabei riicht
verstellt oder verdeckt werden.
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VIII. Abschnitt
Sonstige Lagerungen
§ 23
Lagerung von Heiz- und Brennstoffen
(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, daß eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung
von Feuerstätten aus vermieden wird.
(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.
§ 24
Lagerung in offenen Dachräumen
(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müs'sen ohne Behinderung zugänglich sein.
Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forst wirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 20.
(2) Rauchfänge und Dacbbodenfenster sind von
jeder Lagerung frei zu halten.
IX. Abschnitt
Vorbeugender betrieblicher Brandschutz
§ 25
Betriebsbrandschutz
In Betrieben, in denen eine größere Brandgefahr
besteht, hat die Gemeinde die Bestellung von Brandschutzpeauftragten,
die -Erstellung eines Brandalarmplanes,
die Ausbildung von Betriebsangehörigen in der
ersten Löschhilfe und ihre Belehrung über das Verhalten bei Bränden sowie die Durchführung von Eigenkontrollen mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben,
sofern eine gleichartige oder, ähnliche Verpflichtung nicht bereits nach anderen gesetzlich'en Vorschriften besteht.
X. Abschnitt
Entfernung von Hindernissen
§ 26
Fluchtwege und Freiflächen '
(1) Fluchtwege inne{halb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten
sowie Freiflächen, die für das Abstellen von
Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind
ständig frei zu halten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß
zu kennz.eichnen.
(2) Wird durch einen Gegenstand auf den im Abs. 1
bezeichneten Wegen und Flächen durch Fahrzeuge,
Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. der Einsatz von
Einsatzfahrzeugen ver- oder behindert, so hat die Gemeinde die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände mit schriftlichem Bescheid, bei Gefahr im Verzug aber ohne vorausgegangenes Verfahren, zu
veranlassen.
(3) Die Entfernung des Gegenstandes sowie den Ort
der Verbringung hat die Gemeinde der örtlich zustän- ' digen Sicherheitsdienststelle unverzüglich bekarmtzu:
geben.
(4) Die Entfernung und Aufbewahrung des widerrechtlich gelagerten Gegenstandes erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten, dem diese Kosten mit. schriftlichem Bescheid
aufzuerlegen sind. In diesem Bescheid ist festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Entfernung und Aufbewahrung des Gegenstandes gemäß Abs. 2 gegeben
waren.
XI. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Übergangs- und Schluß bestimmungen, Behörden
§ 27
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten
der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 28
Behörden
(1) Mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz ist
Behörde im Sinne die,ses Gesetzes - soweit es sich
nicht um Verwaltungs strafverfahren handelt - der Bürgermeister. Gegen Bescheide des Bürgermeisters
kann die Berufung ,an den Gemeinderat eingebracht
und gegen dessen Entscheidung die Vorstellung nach § 94 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967
erhoben werden.
(2) In der Landeshauptstadt Graz ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes , - soweit es sich nicht um Verwaltungsstrafverfahren handelt - der Stadtsenat. Gegen Bescheide 'des Stadtsenates kann die Berufung an den Gemeinderat eingebracht werden. Gegen die Entscheidung des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Graz ist eine Vorstellung nicht zulässig.
§ 29
Strafbestimmungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 3, 4
Abs. 1, 2 und 3, 6 Abs.• 2 erster Satz, 8 Abs. 2 und 3" 11 Abs. 1 zweiter Satz, 13, 14, 15, 16, 17, 18 Abs. 2,19,20, 21, 22, 23, 24, 26 Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen
sowie Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden getroffenen Anordnungen und
erteilten Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung
dar und sind mit Geldstrafen bis S 30.000,- von
der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(2) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, die in den Bescheiden getroffenen Anordnungen und
erteilten Auflagen zu erfüllen.
(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Übertretung begangen worden ist.
§ 30
Erstmalige Feuerbeschau
Die erstmalige Feuerbeschau (§§ 9 bis 12) ist bei
besonders brandgefährdeten ba';'lichen"Anlagen längstens
innerhalb von 3 Jahren, im übrigen längstens
innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.
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§ 31
Schluß bestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht etwas
anderes bestimmt, mit 1. Mai 1985 in Kraft.
(2) § 29 tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Feuerlöschordnung für die Landeshauptstadt Graz und ihre nächste Umgebung, Landes-Regierungsblatt
H. Abt. Nr. 5/1856, in der Fassung der Novelle LGBL Nr. 142/1921, .und die Feuerlöschordnung für das Herzogtum Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt
Graz, LGuVBl. Nr. 29/1886, in der Fassung der Novellen LGuVBl. Nr. 71/98 und 42/1909 und LGBL
Nr. 41123, 19/38 und 310/64, außer Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Gross
Erster Landeshauptmannstellvertreter
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