Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gossendorf (politischer Bezirk Feldbach)
LGBL_ST_19850612_47Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gossendorf (politischer Bezirk Feldbach)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.06.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1985 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gossendorf (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LG~l. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen
Gemeinde Gossendorf wird mit Wirkung vom 1. Juli 1985 'das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein schrägrechtes goldenes Edelkastanienblatt
und ein rechtsgewendeter goldener Winkel. "
§ 2
Die der Gemeinde Gossendorf ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die' Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshaup,tmann:
Krainer
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