Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfiitanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
LGBL_ST_19850522_36Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfiitanzierung und die Dotierung des WasserwirtschaftsfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.05.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1985 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfiitanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende
Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
' . '
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landesh'auptmann, das Land Steiermark, vertreten durch den Landes-•
hauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann
und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann
übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel .1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
(2) Die Vertragsparteien kommen überein:
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes
bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Leistungen von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds
nach Maßgabe des Art. 28 dieser Vereinbarung zu
gewährleisten.
70 . Stück 10, Nr. 36
Artikel 2
Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes
gemäß §§ 51 und 59 KAG
(1) Über die Laufzeit dieser Vereinbarung hinaus
wird der Bund die Abrechnung und Nachzahlung der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß §§ 57 und 59 KAG
im Sinne des Erkenntnisses des Verfass.ungsgerichtshofes, A 1181-13, an die anspruchsberechtigten Rechtsträger von Krankenanstalten durchführen.
(2) Diese Nachzahlung wird, beginnend im Jahre
1985, in sieben gleichen Jahresraten zu 100 Millionen Scbilling und einer Restrate im Jahre 1992 im Höchstbetrag von 100 Millionen Schilling aus allgemeinen
Budgetmitteln des Bundes zu erfolgen haben.
(3) Diese Nachzahlungen stellen bei den Rechtsträgern der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1
,Z. 1 dieser Vereinbarung aUßerordentliche Einnahmen dar, welche hinsichtlich d~r Betriebszuschüsse durch den Kr.ankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds weder
den Betriebsabgang des laufenden Jahres noch die Betriebsabgänge der vergangenen Jahre beeinflu.ssen.
(4) Mit der aliquoten Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes sind alle Ansprüche der Vertragspartner
als Rechtsträger von Krankenanstalten aus
dem Titel der Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes gemäß der §§ 57 und 59 KAG bis 31. Dezember 1977 endgültig abgegolten.
Artikel 3
österreichischer Krankenanstaltenplan
(1) Die Vertragsparteien..kommen überein, über den
vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahine auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen
Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen Krankenanstaltenplan
bis 31. Dezember 1985 in der Fondsversammlung
Beschluß zu fassen und den Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz zu verpflichten,
die zu dessen Durchführung notwendigem bundesgesetzlichen
Regelungen so vorzubereiten, daß diese
mit 1. Jänner 1986 in Kraft treten können.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Länder innerhalb von zwölf Monaten die Ausführungsgesetze erlassen werden.
Artikel 4
Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird der KrankenanstaltenZusammenarbeitsfonds
mit eigener Rechtspersönlichkeit
. - im folgenden Fonds genannt - eingerichtet
werden.
ArtikelS
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:
(1) Betriebskosten sind die in den §§ ' 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenreclmungsverordnung, BGBL
NI. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme
der Zusatzkosten.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie
des Art. 22 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen durch den Fords haben.
(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen werden
z. ugleich qlit d,.en hiefür erforderlichen Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung,
die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie 'He
Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik bis 30. April eines jeden Kalenderjahres
bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme
der Landesregierung binnen drei Monaten nach ihrem
Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen
von Rechtsträgern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig geführte
Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird
ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten
werden unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4
Ziffer 4 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt
Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu• leisten sein. Für
die Bemessung der Zuschüsse werden bis zum Ende
des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme
folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten
(Art. 22 Abs. 5) heranzuziehen sein . .
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden
direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von
der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen
sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Art. 22 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden
monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom
Fonds gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu
gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund
der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe
der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise
zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung wird
bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden
Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses
zu erfolgen haben.
Artikel 7
Sonderzuschüsse
(1) Die in den Jahren 1985 bis einschließlich 1987
gemäß Art. 17 und 19 in den'Fonds einzubringenden
zusätzlichen Mittel werden für die Erbringung der in Art. 23 genannten Leistungen und zur Erreichung
einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in Krankenanstalten nach Maßgabe des Art. 23 zu verteilen sein.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3 bis 6
dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von
Sonderzuschüssen durch den Fonds haben.
(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse
werden .. vierteljährlich zu leisten sein.
Artikel 8
Investitionszuschüsse
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des
' § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden
und nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt• werden können.
Investitionszuschüsse für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,
welche eine Erweiterung des Umfanges
und/oder des Zweckes zur Folge haben, werden nur
für die vom Fonds genehmigten Bauvorhaben gewährt
werden können.
(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im Sinne
des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. September 1982 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung
gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen
Vorschriften erteilt worden ist, sind von
d~r BestimmuDg des !,--bs. 2 letzter Satz ausgenommen.
Artikel 9
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten
Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung
von Zuschüssen im Sinne der Art. 22 Abs. 3 und Art. 23
dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
insbesondere über die bauliche Ausgestaltung,
apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten
sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei
wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten
und eine gleichmäßige medizinische Versorgung
der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische
Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan
festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen
sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel
gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebsund sonstige Zuschüsse, Investitionszuschüsse und
gemäß Art. 23 dieser . Vereinbarung für Sonderzuschüsse
zu enthalten haben.
Artikel 10
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für
das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten
anzuwendende Buchführungssystem (Art. 6 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten Stand
der medizinischen, technischen und wirtschaftlichen
Entwicklung obliegen.
Artikel 11
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der KostensteIlenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik
in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan
Bewertungskriterien für die Ergebnisse
der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.
Artikel 12
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf
Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig hohen
Kosten je Pfl,egetag im . Vergleich zu gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge erstatten können.
•
72 Stück 10. Nr. 36
Artikel 13
Genehmigung von Neu- und Zubauten
in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges
und/oder des Zweckes zur Folge haben, deren Rechtsträger
im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung
zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 22 sowie von Sonderzuschüssen gemäß Art. 23 zu gehehmigen haben.
Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben
zur Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen
Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan vorgesehen
und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien zU erlassen haben.
(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden
unberührt bleiben. .
(4) Bis zur Beschlußfassung über den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung
werden die Landes-Krankenanstaltenpläne heranzuziehen
sein, sofern die weiteren in Abs. 1 genannten
Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.
Artikel 14
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein:
(1) Der Blind leistet an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416 % des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.)
(2) Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,678 % des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1985 für das jeweilige Budget jahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren
Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder
an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der VorschuBleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten
des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu
überweisen.
(4) Dieyon den Vertragsparteien an den Fonds zu
leistenden Beiträge sind als VorschuBleistungen anzusehen. Die Zwischen ab rechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG
1985 zu erfolgen, Dabei' entstehende Übergenüsse
oder Guthaben des F~mds sind auszugleichen.
Artikel 17
Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds
(1) 'Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß' Art. 16
leistet der Bund im Jahre 1985210 Millionen Schilling, im Jahre 1986 230 Millionen Schilling und im Jahre
1987 250 Millionen Schilling an den Fonds,
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes weiden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu
überweisen sein. '
Artikel 18
Mittel gemäß § 447f ASVG
(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447f ASVG für
die Neuregelung der Beteiligung der Träger der sozialen KrankenversiCherung an der Finanzierung der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs, 1 vorbehaltenen Mittel zufließen.
(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
errichteten Ausgleichsfonds' zum Ende eines jeden
Kalenderviertels vorschußweise 'an den Fonds entrichtet
werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen
haben.
Artikel 19
Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen
Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
leisten zusätzlich zU den Mitteln gemäß Art. 18 im Jahre 1985 880 Millionen Schilling, im Jahre ~986
1000 Millionen Schilling und im Jahre 1987 1160 Millionen
Schiiling an den Fonds.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung werden .in vier
gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 18 Abs. 2
festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zU überweisen
sein.
s
Stück 10, NT. 36 73
Artikel 20
Aufnahme von Darlehen
(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen aufzunehmen.
(2) Der Bund und die Länder - letztere allerdings
nur insoweit, als die aus solchen Darlehen erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung
zugute kommen und dieses Land bzw. !';ofern Rechtsträger
dieser Krankenanstalt ein anderes Land ist,
dieses Land zu.§timmt - haften für diese Darlehen
solidarisch . .
(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht
kommt; sind die Verzinsung und die Tilgung dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten zu
decken.
Artikel 21
Spenden
Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung der
ihm übertragenen Aufgaben Spenden anzunehmen.
Artikel 22
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse
sowie der Investitionszuschüsse
(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden
Mittel im Sinne des Art. 14 Ziffer 1 bis 3 und 7 dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge zu 60 %
(Teilbetrag 1) bzw. 40 % (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden.
An 'den Fonds geleistete Vermögenserträge mit
Ausnahme jener für die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 15 und Spenden werden dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen
sein, sofern der Spender nicht eine andere
Zweckbindung trifft. '
(2) 90 % des Teilbetrages 1 werden derart auf die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden, daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den §§ 57 und 59
. des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden
Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt werden,
das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen
gemäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90 % des Teilbetrages 1 ergibt. 10 % des Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger verteilt werden.
(3) 40 % des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten
geteilt werden. 60 % des Teilbetrages 2 werden im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.
Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamtquoten
wird - unter Bedachtnahme auf Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 dieser Vereinbarung - die Verteilung des Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung
der Entscheidung des Fonds obliegen. per
Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm zu
erlassenden Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) im Sinne .des Art. 9 dieser Vereinbarung vorzugehen
haben.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im Einzelfall 40 % der Gesamtkosten des Iilvestitionsvorhabens
, nicht übersteigen. Bei Vorliegen beson,derer gesundheitspolitischer Erfordernisse werden ausnahmsweise auch höhere Investitionszuschüsse
gewährt werden können.
(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3
werdEm - sofern es sich nicht um die Gewährung von Investitionszuschüssen handelt - die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Ja,hres zugrunde zu legen sein.
Artikel 23
Bemessung der Sonderzuschüsse
(1) Die dem Fonds in den Jahren 1985,1986 und 1987
zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne
des Art. 15 werden mit einem Betrag von 400 Millionen
Schilling einen Teilbetrag 3 bilden. An den Fonds
geleistete Vermögenserträge dieser Mittel sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.
(2) Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger
von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1
aufzuteilen sein, wenn diese die für die Errechnung der Sonderzuschüsse notwendigetl Berechnungsgrundlagen
aus dem Jahr 1984 bzw. i985 bzw. 1986 (Basisjahr)
dem Fonds bis 30. April des jeweiligen Folgejahres
vorgelegt haben:
(3) Die verbleibenden zusätzlichen Mittel, das sind im Jahre 1985 690 Millionen Schilling,
im Jahre 1986 830 Millionen Schilling und
im Jahre 1987 1010 Millionen Schilling,
werden dem Teilbetrag 2 zugewiesen werden und wie
folgt leistungsbezogen zu verteilen sein:
(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung
sein. Die Fondsversammlung. wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichtet
werden. Die Beistellung der sachlichen und personellen
Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung wird• dem Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz obliegen. .
(2) Die Fondsversammlung wird aus 20 Mitgliedern
bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu bestellen sein werden:
(3) ' Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein
können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so wird das Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder Organe
schriftlich zur Namhaftmachung aufZUfordern haben.
Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
berechtigten Rechtsträger und Organe
von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen
keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten Mitglieder
bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht bleiben.
(5) Den Vor;;itz in der Fondsversammlung wird der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
führen.
(6) Die Fondsversammlung wird sj.ch ihre Geschäftsordnung selbst geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden - unbeschadet
de~ Abs. 9 - über je zwei Stimmen." die übrigen
Mitglieder werden - mit Ausnahme! des von der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen
Osterreichs bestellten Mitgliedes
der Fondsversammlung, das als beratendes Mitglied
nicht stimmberechtigt sein wird - über je eine Stimme verfügen.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden
gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß
nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Die
von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über
eine Stimme verfügen.
7
Stück 10. Nr. 36 75
Artikel 25
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern und Or~anen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht
über seine Tätigkeit zu erstatten haben.
Artikel 2'6
Kundmachung der Richtlinien
Der Fonds wird Richtlinien, die er im Sinne dieser Vereinbarung erlassen hat, in zweckentsprechender
Weise kundzumachen haben.
Artikel 27
Kontrolle durch den Rechnungshof
Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch
den Rechnungshof unterliegen.
Artikel 28
Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,339 % des
gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr..
(2) Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen
an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden . .
Artikel 29
Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit w.erden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel~ und Re;htsgebühren befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.
Artikel 30
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner
erhöht werden, und zwar im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr;
die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze
werden auf volle Schilling gerundet w~rden.
(2) Von den Beitragseinnahm~n eines Kalenderjahres
wird vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen werden,
dEm die Krankenversicherungsträger im Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten
gesondert bereitstellen werden. Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwaches nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht bleiben, die • sich ab 1. Jänner 1985 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angeh.örenden Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen
des zuletzt vorangegangenen. Kalenderjahres,
unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt
werden. Als Beitragseinnahmen werden alle Beiträge
für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers
für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages;
maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen
der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen
Beträge sein. Der vom Hauptverband auf
zwei Dezimalstellen errechnete Erhöhungsprozentsatz
wird der Zustimmung durch den Bundesrninist~r für
soziale Verwaltung bedürfen.
(4) Der Hauptverban'd wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für
soziale Verwaltung für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze
ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich
ist; die neuen Pflegegebührenersätze werden auf
volle •Schilling gerundet werden. Den Rechtsträgern
. der Krankenanstalten • werden die erhöhten Pflege,
geoührenersätze so rechtzeitig bekahntgegeben wer.
den, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde
gelegt werden kön~en.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder .der Anspruch auf ein Guthaben
ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch Nachzahlung
oder Gutschrift im laufenden Jahr herbeigeführt
werden. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze
ab fern nächsten 1. Jänner werden sodann
für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze
errechnet werden, die sich bei Anwendung des endgültigen
Hundertsatzes ergeben nätten. Diese fiktiven
Pflegegebührenersätze werdep so dann mit dem in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz
erhöht werden. '.
(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1
unter jene des Jahres 1984 sinkt, wird der Hauptverband
der Sozialversicherungsträger den Rechtsträgern
der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken
der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung
in der Höhe der Differenz zwischen
den tatsächlich verrechneten Pflegetagen und der Zahl der Pflegetage des Jahres 1984 leisten. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung wird auf die Rechtsträger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen erfolgen. Die Abwicklung
dieser Jahresausgleichszahlung wird durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zu erfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung.
Eine Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds herbeigeführten
Erhöhung der Zahl,der systemisierten Betten entsteht,
wird unberücksichtigt bleiben.
76 Stück 10, Nr. 36
(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern und
vom Hauptverband zur Durchführung der gegenständlichen RegeluI).g erstellten Unterlagen und Berechnungen
werden der Überprüfung durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung unterliegen.
(8) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung
werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes und die
entsprechenden Landesausführungsgesetze dahingehend
geändert, daß die Schiedskommissionen an die
mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung
festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1
bis 5 gebunden sind.
Artikel 31
Inkraittreten
Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen
aller Vertragsparteien beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz, da'ß die nach
der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
Attikel32
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen
bundes- und landesgesetzlichen Regelungen
sind mit 1. Jänner 1985 in Kraft zu setzen.
Artikel 33
Geltungsdauer und Kündigungsverzicht
(1) Diese Vereinbarung wird - unbeschadet der
nachstehenden Abs. 2 und 3 sowie des Art. 2 dieser Vereinbarung - für die Jahre 1985, 1986 und 1987
geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu
kündigen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Geltungsdauer des Art. 2 auf die Jahre 1985 bis einschließlich
1992 zu erstrecken.
(3) Sollte eine Beschlußfassung über den vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
erstellten Österreichischen Krankenanstaltenplan in
• der Fondsversammlung nicht bis 31. Dezember 1985
erfolgen, tritt diese Vereinbarung - ohne jede Kündigungserklärung - mit 31. Dezember 1985 außer Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt werden" die ain 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden.
(4) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit
Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer
Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden - wenn kein Finanzierungssystem als geeignet befunden wird - die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden,
wieder in Kraft gesetzt werden.
Artikel 34
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Art. 31 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 35
Kommission zur Vorbereitung
der Strukturänderungen
im österreichischen Krankenanstaltenwesen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit
Beginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission zur .
Vorbereitung der Strukturänderungen im österreichischen
Krankenanstaltenwesen eingerichtet wird.
(2) Dieser Kommission werden angehören:
(3) Diese Kommission wird binnen vier Wochen über
Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds erstattet werden, zu entscheiden haben. Die Geschäftsstelle
des Fonds wird der Kommission zumindest einmal pro
Halbjahr über alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung
der Strukturänderungen gesetzt wurden, sowie über
den Fortschritt der Arbeiten zur Einführung des neuen
Pinanzierungssystems im Sinne des Art. 1 Abs, 2 zu
berichten haben.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Kommission die Richtlinien für die Verteilung des Teilbetrages 3 im Bereich der Spitzenversorgungsleistungen
adaptiert.
Artikel 36
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der
" Länder
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit
Beginn des Jahres 1985 beim Bundesministerium für
Gesundhe"it und Umweltschutz ein gemeinsamer
Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und
-strukturrefoimen eingerichtet wird. Die?er Arbeitskreis
wird Vorschläge für weiterführende Konzepte zu"
erarbeiten haben, wobei der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein wird.
(2) Diesem Arbeitskreis . werden der Leiter der Geschäftsstelle "des Fonds, zwei weitere Vertreter des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertreter
'eines jeden Landes, des Städtebundes, des Gemeindebundes,
der' Österreichischen Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat,
der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs sowie der Österreichischen Ärztekammer anzugehören haben.
(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu bedienen haben.
Stück 10. Nr. 36 77
Artikel 37
(1) Die Länder verpflichten sich, für die Jahre 1985, 1986 und 1987 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den
stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziffer 1 an den Bund und/oder die Träger der 'sozialen Krankenversicherung zu stellen.
(2) Forderungen von Rechtsträgern der im Art. 1
Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des Art. 1 Ab;;. 3 betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.
Artikel 38
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt. Dieses hat, alle Vertragsparteien und allen zur Bestellung .von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten
Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften
der Vereinbarung zu übermitteln.
Gescheh ~n zu Wien, am 11. Dezember 1984
Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung
vom
(vorbehaltlich der Genehmigung durch den Nationalrat)
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz: .
Steyrer eh.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Kery eh.
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Wagner eh.
Für das Land Niederösterreich:
(vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich) .
Der Landeshauptmann:
Ludwig eh.
Für das Land Oberösterreich:
(vorbehaltlich der Genehmigung des Oberösterreichischen Landtages)
Der Landeshauptmann:
Ratzenböck eh. .
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
Haslauer eh.
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Krainer eh..
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Wallnöfer eh.
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Kessler eh.
Für das Land Wien:
(vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages)
Der Landeshauptmann:
Zilk eh.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 31 am 1. Jänner 1985 in Kraft getreten.
Der Landeshauptmann:
Krainer
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