Verordnung der Steiermärkischen.Landesregierung vom 25. März 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Naintsch (politischer Bezirk Weiz)
LGBL_ST_19850506_31Verordnung der Steiermärkischen.Landesregierung vom 25. März 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Naintsch (politischer Bezirk Weiz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.05.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1985 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen.Landesregierung vom 25. März 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Naintsch (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des '§ 4 Abs, 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde
Naintsch wird mit Wirkung vom 1. April 1985 das Recht
zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender
Beschreibung verliehen:
"In Blau eine goldene Laubkrone, durchsteckt von
drei gestielten goldenen Lilien, die sich mit den Blüten
berühren."
§ 2
Die der Gemeinde Naintsch ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens. '
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.