Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1985, mit der der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz, straßenpolizeiliche Aufgaben übertragen werden
LGBL_ST_19850506_29Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1985, mit der der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz, straßenpolizeiliche Aufgaben übertragen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.05.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1985 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1985, mit der der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz, straßenpolizeiliche Aufgaben übertragen werden
Auf Grund des § 94 c der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBL Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBL
'Nr. 450/1984, wird verordnet:
§ 1
Der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz,
werden aus der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
die im § 94 b lit. a Straßenverkehrsordnung
1960 bezeichneten Angelegenheiten, soweit sie nur
das Gebiet der Stadtgemeinde betreffen und es sich
nicht um Bundes- oder Landesstraßen handelt, zur Besorgung übertragen. Die Übertragung erstreckt sich
nicht auf Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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