Gesetz vom 7. Dezember 1984 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark
LGBL_ST_19850308_16Gesetz vom 7. Dezember 1984 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.03.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1985 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Dezember 1984 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land
Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt,
für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten
Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt
1 Milliarde Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt
gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen
zu den im § 2 genannten
Bedingungen aufzunehmen.
§ 2
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens
15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen
sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
§ 3
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung
von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen
des . ordentlichen und außerordentlichen
Landeshaushaltes 1985 bestimmt.
§ 4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen
haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen
und allen seinen Rechten.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Klauser
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.