Gesetz vom 6. November 1984 über die Dienstzweige für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung des Landes Steiermark (Landesdienstzweigegesetz)
LGBL_ST_19850307_15Gesetz vom 6. November 1984 über die Dienstzweige für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung des Landes Steiermark (Landesdienstzweigegesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.03.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1985 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. November 1984 über die Dienstzweige für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung des Landes Steiermark (Landesdienstzweigegesetz)
Der Steienriärkische Landtag hat beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Festsetzung der Dienstzweige für die Bediensteten der Besoldungsgruppe
"Beamte der Allgemeinen Verwaltung" in der Landesverwaltung, ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen,
die Festsetzung der Amtstitel und Funktionsbezeichnungen
für die Dienstposten dieser Dienstzweige
und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse,
die - abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen
für die Aufnahme in den Landesdienst als
Beamter - die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten (besondere Anstellungserfordernisse )
und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen
bilden (Definitivstellungserfordernisse ).
(2) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land
Steiermark stehenden Bediensteten der Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung".
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hinsichtlich der Dienstzweige, deren Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, der besonderen Anstellungserfordernisse und der Funktionsbezeichnungen auch für
die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Bediensteten (Vertragsbediensteten).
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die
als Kindergärtnerinnen oder Erzieher an Horten u~d
an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pllichtschulen bestimmt sind, anzustellenden Beamten (Abs. 2) und Vertragsbediensteten
(Abs. 3) nur insoweit anzuwenden, als es sich nicht um die Regelung der fachlichen Anstellungserfordernisse handelt (Art. 14 Abs. 3 lit. d B-VG).
§2
Ausnahmen
Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen
sind die in einem Dienstverhältnis zum Land
Steiermark stehenden Bediensteten, auf die das Gesetz, betreffend die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBi. Nr. 59/1976, in der geltenden
Fassung, anzuwenden ist.
§ 3
Verwendungsgruppen, Dienstzweige
und Amtstitel
Die Dienstzweige der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung, ihre Zuweisung zur Verwendungsgruppe A "Höherer Dienst" ,
Verwendungsgruppe B "Gehobener Dienst",
Verwendungsgruppe C "Fachdienst" ,
Verwendungsgruppe D "Mittlerer Dienst",
Verwendungsgruppe E "Hilfsdienst"
und die mit den Dienstposten der Dienstzweige der Beamten der Allgemeinen Verwaltung verbundenen
Amtstitel werden durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage (Dienstzweigeordnung für
die Beamten der Allgemeinen Verwaltung, im folgenden
kurz "Dienstzweigeordn~ng" genannt) bestimmt.
§4
Amtstitel im provisorischen Dienstverhältnis
Bei Beamten im provisorischen Dienstverhältnis ist,
sofern in der Dienstzweigeordnung nicht anderes
bestimmt ist, dem mit ihrem Dienstposten verbundenen Amtstitel das Wort "Provisorischer" ("Provisorische") voranzustellen.
§5
Festsetzung der Zahl der Dienstposten
(1) Die Zahl der Dienstposten der Beamten ist innerhalb der Dienstpostenstände, getrennt nach Verwendungsgruppen, im Dienstpostenplan festzusetzen.
(2) In der Verwendungsgruppe A kann die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen III bis VII, in der Verwendungsgruppe B die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen II bis VI, in der Verwendungsgruppe C
I'
26 Stück 6, Nr. 15
die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis IV
und in den Verwendungsgruppen D und E die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis III gemeinsam
festgesetzt werden.
(3) Die Dienstposten aller übrigen Dienstklassen in allen Verwendungsgruppen sind im Dienstpostenplan
getrennt auszuweisen.
§ 6
Verleihung höherer Dienstposten
Werden in einem Dienstzweig Dienstposten einer
höheren Dienstklasse verliehen als in der Dienstzweigeordnung.
vorgesehen ist, so gilt als Amtstitel für diese Dienstposten der für die höchste Dienstklasse eines vergleichbaren Dienstzweiges vorgesehene Amtstitel.
§ 7
Verleihung höherer Amtstitel und von Ehrentiteln
(1) Anläßlich de.r Versetzung oder des Übertrittes in den dauernden Ruhestand kann einem Beamten ein
höherer Amtstitel verliehen werden.
(2) Zur Auszeichnung von Beamten, die sich in
langjähriger, mindestens jedoch 10jähriger Ausübung von verantwortungsvollen Funktionen besondere Verdienste um das Land Steiermark erworben haben,
können anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes
in den dauernden Ruhestand Ehrentitel, die durch
Verordnung festzusetzensind, verliehen werden.
§ 8
Amtstitel und Funktionsbezeichnungen im Ruhestand
Bei Beamten des Ruhestandes ist dem Amtstitel der Zusatz "i. R." anzufügen; Beamte, die im Zeitpllnkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand auf Grund der Dienstzweigeordnung eine Funktionsbezeichnung innehaben, dürfen diese nur mit dem Zusatz
"a. D." auch im Ruhestand führen.
§ 9
Führung von Funktion~bezeichnungen
und Amtstiteln
Beamte können neben dem ihrer Dienstklasse entsprechenden
Amtstitel auch die nach Abschnitt III ,der
Teile A, B, C und D der Dienstzweigeordnung vorgesehene
Funktionsbezekhnung führen. Von mehreren
nacheinander zustehenden Funktionsbezeichnungen
kann nur die zuletzt angefallene geführt werden.
Abschnitt II
Anstellung - Deiinitivstellung
§ 10
Erfordernis
(1) Die in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Dienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse
gelten, soweit nicht in den Abschnitten III der Teile A, B, C und D der Dienstzweigeordnung für einzelne
Dienstzweige anderes bestimmt ist; für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppen.
(2) Die Abschnitte III der Teile A, B, C und D der Dienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten
neben den in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Dienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen
sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen
über die in den Abschnitten II der Teile A. B, C und D der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
(3) Das provisorische Dienstverhältnis wird auf Ansuchen des Beamten nach 4 Jahren sowie nach Erfüllung
der sonstigen für. die Definitivstellung allenfalis im jeweiligen Dienstzweig vorgeschriebenen Bedingungen definitiv. '
(4) Bei der Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen
Dienstzweiges sind von Beamten im provisorischen
Dienstverhältnis das Anstellungserfordernis, vom
Beamten im definitiven Dienstverhältnis das Anstellungserfordernis
und das Definitivstellungserfordernis
für den neuen Dienstzweig zu erfüllen. Die für den
bisherigen. Dienstzweig vorgeschriebene und mit
Erfolg abgelegte Dienstprüfung ersetzt die für den
neuen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung,
wenn der Wechsel des Dienstzweiges innerhalb der
unter einer 'Sammelbezeichnung zusammengefaßten
gleichartigen Dienstzweige einer Verwendungsgruppe
erfolgt. Beamte,. denen auf Grund mangelnde"r gesundheitlicher
Eignung •im bisherigen Dienstzweig, für den
die Definitivstellungserfordernisse bereits erfüllt sind,
innerhalb ihrer Verwendungsgruppe ein Dienstposten
eines anderen Dienstzweiges zugewiesen wird, sind
vom Nachweis der in diesem Gesetz vorgeschriebenen
Erfordernisse für die Definitivstellung befreit, soweit
nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen die Erfordernisse für die Definitivstellung zu erbringen sind.
(5) Das Definitivstellungserfordernis im Sinne des Abs. 4 gilt als erfüllt, wenn der Beamte auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges der Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits
als definitiver Beamter angehört, und wenn die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist.
. (6j Beamte in einem definitiven Dienstverhältnis, die die Erfordernisse für die Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe nur deswegen
nicht erfüllen, weil sie die für die Definitivstellung
in einem Dienstzweig der neuen Verwendungsgruppe
erforderliche Dienstprüfung nicht abgelegt haben,
können auf einen Dienstposten des neuen Dienstzweiges nur unter der Auflage ernannt werden, die erforderliche Dienstprüfung (Ergänzungsprüfung) innerhalb
eines bei der Ernennung zu bestimmenden Zeitraumes, der drei Jahre nicht überschreiten darf, abzulegen. Erfüllt der Beamte die ihm auferlegte Verpflich- .
tung, die Dienstprüfung'(Ergänzungsprüfung) nachträg
lieh abzulegen, innerhalb der ihm gesetzten Frist
nicht, so kann er ohne seine Zustimmung in seine
frühere Verwendungsgruppe zurücküberstellt werden.
Stück 6, Nr. 15 27
(7) Die für einen Dienstzweig einer Verwendungsgruppe mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung ersetzt die Dienstprüfung für einen anderen Dienstzwe~g der gleichen
oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe,
sofern die Prüfungsgegenstände dieselben sind.
Umfaßt der besondere Teil der Dienstprüfung andere Prüfungsgegenstände, so ist über diese Prüfungsgegenstände eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
(8) Die für eine höhere Verwendungsgruppe mit
Erfolg abgelegte Dienstprüfung ersetzt die für eine niedrigere Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstprüfung, sofern die Prüfungsgegenstände dieselben
sind. Umfaßt die Dienstprüfung für die niedrigere
Verwendungsgruppe andere Gegenstände, ist über
diese eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
§11
Nachweis der Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse .
(1) Der Nachweis der Absolvierung einer Schule
oder der Ablegung einer Prüfung ist durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.
(2) Die für die Definitivstellung erforderliche Dienstprüfung ist durch ein Prüfungszeugnis (§ 28 Abs. 3)
nachzuweisen.
(3) Die von Prüfungskommissionen (Prüfungssenaten)
anderer Gebietskörperschaften ausgestellten Dienstprüfungszeugnisse über die Ablegung einer Prüfung für einen vergleichbaren Dienstzweig und einer
gleichwertigen Verwendungsgruppe gelten als Nachweise
im SinQe des Abs. 2.
Abschnitt III
Dienstprüfungen
§ 12
Umfang und Art (1) Dienstprüfungen haben aus einem allgemeinen
und aus einem besonderen Teil zu bestehen.
(2) Der allgemei~e Teil hat zu umfassen:
(4) Dienstprüfungen sind schriftlich und mündlich
abzuhalten. In den Prüfungsvorschriften kann jedoch, wenn und soweit dies wegen der Besonderheit der
dienstlichen Verwendung bestimmter Gruppen von
Beamten erforderlich ist, angeordnet werden, daß an
Stelle der schriftlichen Prüfung oder im Anschluß an
diese eine praktische Prüfung abzuhalten ist.
§ 13
Zulassung von Beamten
(1) Beamte sind zur Ablegung einer Dienstprüfung
zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung, die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, erfüllen und die in der Dienstzweigeordnung vorgeschriebene Verwendungszeit zurückgelegt haben.
(2) Die Prüfung kann, wenn für die Erlangung eines Dienstpostens des Dienstzweiges, für den sie bestimmt ist, eine bestimmte Dienstzeit vorgeschrieben ist, schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit - jedoch nicht vor Ablauf der in der Dienstzweigeordnung für die Prüfung vorgeschriebenen Zeit der Verwendung im Dienstzweig - abgelegt werden.
(3) Zur Ablegung der Dienstprüfung, die für die Erlangung eines Dienstpostens einer anderen Verwendungsgruppe vorgeschrieben ist, können Beamte bei
Vorliegen eines dienstlichen Interesses zugelassen
werden. .
§ 14
Zulassung von Vertragsbedienste'ten und Bediensteten anderer Körperschaften
(1) Vertragsbedienstete und Bedienstete anderer
inländischer Gebietskörperschaften sind gemäß § 13
zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie, abgesehen
von der Prüfung, die Anstellungserfordernisse,für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, erfüllen, die vorgeschriebene Verwendungszeit zurückgelegt
haben und die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben
und nicht nach anderen 'Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten sind zu Ausbildungslehrgängen zuzulassen, wenn sie die all-• gemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und
der Besuch dieses Ausbildungslehrganges nach den
für sie . geltenden Rechtsvorschriften eine Voraussetzung
für die Zulassung zur Dienstprüfung bildet.
(3) Bei der Prüfung von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften sind an Stelle der im § 12 Abs. 2 lit. a Z. 3 und llt. b Z. 3 vorgesehenen Prüfungsgegenstände die für die Bediensteten der jeweiligen Gebietskörperschaften maßgebenden Bestimmungen Prüfungsgegenstand.
§ 15
Ausbildungslehrgang
Wenn es 'aus fachlichen und organisatorischen Gründen
zweckmäßig ist, können durch Verordnung Ausbildungslehrgänge
für einzelne oder mehrere Dienstprüfungen
oder für Teile einzelner oder .mehrerer
Dienstprüfungen vorgesehen werden. In diesen Verordnungen
sind die Einrichtung, der Aufbau, die Leitung
und die Durchführung eines Ausbildungslehrgan-
,
. I
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ges, die Zulassung zu diesem, das vorzeitige Ausscheiden
aus dem Ausbildungslehrgang, die Gegenstände
und die Dauer der Ausbildung näher zu regeln und
jene Dienstprüfungen oder Teile von Dienstprüfungen
zu bezeichnen, für die der Besuch des Ausbildungslehrganges
Zulassungserfordernis ist.
§ 16
Prüfungstermin
Prüfungstermine sind mindestens zwei Monate vor
dem ersten Tag der Prüfung in der" Grazer Zeitung -
Amtsblatt für die Steiermark" zu verlautbaren.
§ 17
Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei
der für die Prüfung eingerichteten Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem 'ersten Prüfungstag schriftlich zu beantragen. Wiederholungsprüfungen
sind sowohl vom Prüfungswerber als auch von
der Dienstbehörde als solche zu bezeichnen. Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Ansuchens um
Zulassung zur Prüfung ein Prüfungstermin derart festzusetzen,
daß der Prüfungswerber die Prüfung spätestens
sechs Monate nach seinem Ansuchen um Zulassung
abgeschlossen haben kann.
(2) Wird dem Prüfungswerber in der Prüfungsvorschrift die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten
eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet in dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung anzuführen.
§ 18
Vorlage des Antrages
(1) Die Dienstbehörde des Prüfungswerbers hat den Antrag unter Anschluß eines Auszuges aus dem Standesausweis unverzüglich an die Prüfungsk6mmission
weiterzuleiten. Der Auszug aus dem Standesausweis
hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung
des Prüfungswerbers betreffenden Angaben, seine
Vorbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen
Verwendung zu enthalten. Überdies ist die letzte
Gesamtbeurteilung (bei Vertragsbediensteten der Verwendungserfolg)
des Prüfungswerbers anzugeben.
(2) Wird der Dienstl?ehörde des Prüfungswerbers in
der Prüfungsvorschrift die Wahl eines aus mehreren
Fachgebieten auszuwählenden Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt, so ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission
und dem Prüfungswerber bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.
§ 19
Verfahren über die Zulassung .
(1) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission •zu entscheiden. Auf
das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBL Nr. 172, anzuwenden. Der Prüfungstag für die schriftliche, praktische und mündliche
Prüfung ist so festzusetzen, daß der Zeitpunkt der
jeweiligen Prüfung dem Prüfungswerber 4 Wochen
vorher bekannt ist.
(2) Gegen die Verweigerung der Zulassung kann
binnen 2 Wochen Berufung erhoben werden. Über die Berufung hat die Landesregierung zu entscheiden .
§ 20
Rücktritt
(1) Bis zum Beginn der Prüfung kann der Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt
ist das Nichterscheinen des Prüfungswerbers oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kanr~, gleichzuhalten.
(2) Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung
oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren
Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten
Prüfungstermin zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung
der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
§ 21
Prüfungskommissionen
(1) Für jede Verwendungsgruppe ist eine Prüfungskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
zu errichten.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer
festzulegen. Der Vorsitzende jeder Prüfungskommission (jedes Prüfungs senates, § 24) muß
Beamter des Höheren Dienstes oder einer gleichwertigen
Verwendungsgruppe, der Prüfungskommissär für
die im § 12 Abs. 2 genannten Prüfungsgegenstände
muß rechtskundig sein.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie
die erforderliche Anzahl seiner Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind von
der Landesregierung auf die Dauer von 5 Kalenderjahren zu bestellen. Unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer können auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften zu Mitgliedern der Prüfungskommission
(ausgenommen Vorsitzender und Stellvertreter)
bestellt werden.
(4) Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission
aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neu zu
bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes
unabhängig und selbständig.
(6) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission
ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als
3 Monaten und der Ableistung des ordentlichen oder
des außerordentlichen Präsenzdienstes.
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§ 22
Abberufung von Mitgliedern der Prüfungskommission
Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf
ihrer Funktionsdauer abzuberufen, wenn
(1) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bilden.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und aus mindestens 2 Prüfungskommissären zu
bestehen.
§ 25
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht des Vorsitzenden der Prüfungskommission oder eines vom
Vorsitzenden bestimmten Beamten, der auch Mitglied
der Prüfungskommission sein kann, abzuhalten. In den Prüfungsvorschriften ist die Höchstdauer der schriftlichen
Prüfung unter Bedachtnahme auf die zu lösenden
Aufgaben festzusetzen. Der Zeitpunkt der Übergabe
der Prüfungsaufgabe und der Abgabe der Prüfungsarbeit
ist auf dieser zu vermerken.
(2) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind von
dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des betreffenden Gegenstandes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
oder einem von diesem beauftragten Stellvertreter
zu bestimmen, wobei gleichzeitig die für die Behandlung der Themen notwendigen Behelfe festzulegen
sind. Die Benützung anderer Behelfe ist nicht
zulässig.
(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht (§ 15), kann in der Prüfungsvorschrift
vorgesehen werden, daß das Thema der
schriftlichen Prüfung vom Vortragenden dieses Lehrganges
bestimmt wird.
§ 26
Mündliche Prüfung
(1) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu prüfen. Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, daß der Vorsitzende des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegenstände zu
prüfen hat. Darüber hinaus ist der Vorsitzende des Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen.
(2) Bei der praktischen Prüfung haben - sofern die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder anordnet - die Prüfungskommissäre anwesend zu
sein, deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen
Prüfung sind.
(3) Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich
Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zuzulassen. . § 27
Beratungsvorgang, Bewertung d~s Prüfungserfolges
und Wiederholung der Prüfung
(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung hat der Prüfungssenat in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Hat die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Der Erfolg der Prüfung ist mit "bestanden" zu bewerten.
(3) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die
D.berzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, und ist die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsseriates der Auffassung, daß der Prüfungs erfolg in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist,
so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte
"mit Auszeichnurrg aus .,
beizufügen.
(4) Hat die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates keine ausreichende Beherrschung des Prüfungsstoffes (schriftlicher Teil und mündlicher Teil) durch
den Prüfungswerber festgestellt, so hat dieser die Prüfung nicht bestanden. Wurde nur der mündliche
Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungswerber
nur diesen Teil der Prüfung zu wiederholen.
Die Prüfung kann frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden.
(5) Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken jedoch zu der Auffassung, daß
dieser Zeitraum nicht ausreicht, um die fehlenden
Kenntnisse zu erwerben, so kann er bestimmen, daß
die Ablegung der Wiederholungsprüfung erst nach
einem längeren Zeitraum, der 12 Monate nicht übersteigen
darf, zulässig ist.
(6) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden,
wobei der Zeitraum zwischen der ersten' und der
zweiten Wiederholung mindestens 1 Jahr betragen
muß. Eine weitere Wiederholurig ist unzulässig.
30 Stück 6, Nr. 15
§ 28
Prüiungsprotokoll, Prüiungszeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
(2) Däs Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
(3) über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag
und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das
von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen
ist. In den Prüfungsvorschriften können nähere
Bestimmungen über die Anführung von Prüfungsgegenständen im Zeugnis erlassen werden.
(4) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von dem Beschluß des Prüfungssenates
(§ 27 Abs. 4 bis 6) in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt IV
Nachsichten
§ 29
Nachsicht von Anstellungseriordernissen
Der Mangel eines in der Dienstzweigeordnung festgesetzten
Erfordernisses kann aus dienstlichen Gründen
nachgesehen werden, wenn trotz Ausschreibung
ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen
entspricht, nicht vqrhanden ist. Eine Nachsicht.
vom Erfordernis des für den Dienstzweig vorgesehenen
Hochschulstudiums ist ausgeschlossen.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 30
Weiteriührung des Amtstitels
Beamte, die auf Grund der Landesdienstzweigeverordnung,
LGB!. Nr. 49/1955, in der Fassung der Verordnungen
LGB!. Nr. 6111960, 64/1960, 66/1961 und
129/1964, berechtigt waren, einen anderen Amtstitel zu führen, als er ihnen nach diesem Gesetz zukommt, sind berechtigt, diesen Amtstitel an Stelle des neuen weiterhin zu führen. Beamte, die den neuen Amtstitel führen wollen, haben innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes dies schriftlich'und unwiderruflich
zu erklären.
§ 31
Weitergeltung von Dienstzweigen bezüglich ihrer
bisherigen Erfordernisse
(1) Entspricht einem bisherigen in der Landesdienstzweigeverordnung vorgesehenen Dienstzweig kein
neuer Dienstzweig, so dürfen ab dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes keine Ernennungen auf Dienstposten
dieser Dienstzweige vorgenommen werden. Für
Beamte, die bereits vorher auf einen Dienstposten
eines solchen Dienstzweiges ernannt worden sind,
gelten die für diesen Dienstzweig maßgebenden
Bestimmungen der Landesdienstzweigeverordnung in
der zuletzt geltenden Fassung weiter.
(2) Definitive Beamte des bisherigen Dienstzweiges
gelten als definitive Beamte des neuen Dienstzweiges. Provisorische Beamte des bisherigen Dienstzweiges
gelten als provisorische Beamte des neuen Dienstzweiges und haben die für den neuen Dienstzweig vorgeschriebenen Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen,
sofern sie nicht schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die bisher für den entsprechenden Dienstzweig
vorgeschrieben gewesene Prüfung abgelegt
haben.
§ 32
Weitergeltung von Bestimmungen der Landesdienstzweigeverordnung
Die Bestimmungen der Landesdienstzweigeverordnung, LGBl. Nr. 49/1955, in der Fassung der Verordnungen
LGB!. Nr. 61/1960, 64/1960, 66/1961 und
129/1964, gelten als landesgesetzliche 'Bestimmungen für Bedienstete der nachfolgenden Dienstzweige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diesem Dienstzweig zugeordnet sind, weiter:
3121 (56) Fachdienst der Beschlagmeister
4121 (67) Mittlerer Werkstättendien~t
4131 (68) Handwerker
4151 (72) Kraftwagenlenker
4171 (77) Gartenbaudienst
4181 (78) Hauswirtschaftsdienst
5021 (82) Techn. Hilfsdienst
5022 (85) Hauswirtseh. Hilfsdienst
5024 (88) Gartenbauhilfsdienst
5025 (89) Sanitätshilfsdienst .
5026 (90) Laborantenhilfsdienst
5028 (94) Einfacher Hilfsdienst
§ 33
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung
in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Hasiba
Landesrat
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