Gesetz vom 6. November 1984, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetz-Novelle 1984)
LGBL_ST_19850222_13Gesetz vom 6. November 1984, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetz-Novelle 1984)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.02.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1985 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. November 1984, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetz-Novelle 1984)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/
1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 16/1984, wird wie folgt geändert:
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkisehen Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, den Bundesrat,
einen anderen Landtag oder in den Grazer
Stadtsenat gewählt, so hat das Land Steiermark auf
Antrag des Mitgliedes die nach § 9 geleisteten Beiträge
an den Bund, an das andere Land oder an die Stadt
Graz zu überweisen. Die überweisungen haben jedoch
nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates,
eines anderen Landtages oder des Grazer Stadtsenates von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 21 Abs. 4 lit. b vorgesehenen Höhe zu leisten
haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe; so
ist nur der entsprechende Teil der überweisung zu
leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als
Mitglied des Steiermärkischen Landtages, für die Beiträge dem Bund, einem anderen Land oder der Stadt
Graz überwiesen worden sind, sind nach Beendigung
einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages nur dann bei der Ermittlung
des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen,
wenn die überwiesenen Beiträge dem Land
Steiermark vom Bund, dem anderen Land oder der Stadt Graz rückerstattet werden.
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkisehen Landtages, das auf •Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines anderen Landtages oder des Grazer Stadtsenates, so wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus keiner der neuen Funktionen ein Pensionsanspruch erworben, so ist auf dessen Antrag der Ruhebezug unter
Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu
zu berechnen, wenn dafür ein überweisungsbetrag
geleistet wird.
(4) Werden Zeiten als Mitglied des Steiermärkischen Landtages der Zeit der neuen Funktionsausübung
nach Abs. 3 auf dessen Antrag zugerechnet, so ist ein überweisungsbetrag zu leisten.
(5) Die Höhe des überweisungsbetrages richtet sich
nach den gemäß § 9 geleisteten Beiträgen."
„(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug
nach § 30 ein Anspruch auf
„(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Steiermärkisehen Landesregierung, das auf Grund dieser Funktion
einen Ruhebezug erhält, Mitglied des Grazer Stadtsenates, so wird der Ruhebezug abweichend von
Abs. 1 lit. e für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion kein
Pensionsanspruch erworben, so ist auf dessen Antrag deI; Ruhebezug unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird. § 29 Abs. 4 und 5 sind sinngemä.ß anzuwenden. "
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. November 1984 in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Hasiba
Landesrat
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