Gesetz vom 6. November 1984, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1961 geändert wird
LGBL_ST_19850213_11Gesetz vom 6. November 1984, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1961 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.02.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1985 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. November 1984, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1961 geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBL
Nr. 130, in der Fassung der Kundmachung LGBL
Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973,
27/1973, 15/1976, 54/1983 und 6/1985, wird wie folgt
geändert:
„§ 39
Funktionsbezüge und Pauschalauslagenentschädigungen
(1) Dein Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern, den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates, den Mitgliedern des Gemeinderates und den Bezirksvorstehern (Stellvertretern) gebühren Funktionsbezüge
bzw. Pauschalauslagerientschädigungen nach den fol genden Grundsätzen.
(2) Der Bürgermeister hat . für die Dauer seiner
Funktion Anspruch auf einen Funktionsbezug in der Höhe der jeweiligen Entschädigung, die dem Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter gemäß § 4 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBL Nr. 28/1973, in der
geltenden Fassung, zukommt. Den BürgermeisterStellvertretern kommt'ein solcher in der Höhe von 90 v.
H. des Bürgermeisters und den Stadträten ein solcher in der Höhe von 90 v. H .. des jeweiligen Funktionsbezugeseines Bürgermeister-Stellvertreters zu.
(3) Neben dem Funktionsbezug nach Abs. 2 gebührt
dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und den Stadträten ein Auslagenersatz in Höhe von
40 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges . .
(4) Den Mitgliedern des Gemeiderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt für die Zeit ihrer Funktionsausübung (§ 16 Abs. 1) ein Bezug in Höhe von
20 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges eines Stadtrates nach Abs. 2. Als Ersatz der mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 47 Abs. 2 und 4) verbundenen
Auslagen und des allenfalls e'ntgangenen Arbeitsverdienstes gebührt weiters ein Pauschalauslagenersatz in
der Höhe von 25 v. H. ihres jeweiligen Funktionsbezuges.
(5) Den Bezirksvorstehern gebühren Funktionsbezüge
in der Höhe vol} 85 v. H. und den Stellvertre-
, tern Funktionsbezüge in Höhe von 70 v. H. des Funktionsbezuges eines Gemeinderates. Als Ersatz der mit
der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 4 Abs. 1) verbUI). denen Auslagen und des allenfalls entgangenen Arbeitsverdienstes gebührt weiters ein Pauschalauslagenersatz in Höhe von 25 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges.
(6) Die Mitglieder des Gemeinderates haben für
Dienstreisen Anspruch auf Reisegebühren 'nach der Dienstklasse IX der für die Bediensteten der Stadt
geltenden Reisegebührenvorschrift. Für die Mitglieder
des Stadtsenates erhöhen sich diese Gebühren um
20v. H.
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(7) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder
des Stadtsenates haben von ihrem Funktionsbezug
einschließlich Sonder~ahlungen monatlich 16v. H. als Pensionsbeitrag zu leisten.
(8) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn
sie Bedienstete der Stadt Graz sind oder waren, als solche in ihrer dienst-, besoldungsrechtlichen oder pensionsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Bei die sen sowie bei Mitgliedern des Stadtsenates, die nicht
Bedienstete der Stadt Graz, aber Bedieristete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt, eines solchen Fonds oder eines Unternehmens sind, das sich mit wenigstens 50 v. H. im Eigentum einer oder mehrerer solcher Körperschaften befindet, verringert sich jedoch der Funktionsbezug um das Nettodiensteinkommen oder den Nettoruheoder Versorgungsbezug, sofern nicht die für sie geltenden Dienstrechts- oder Pensionsvorschriften eine Stilllegung der Bezüge vorsehen. "
„§ 39a
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse
(1) Den in § 39 Abs. 2 genannten Stadtsenatsmitgliedern, ihren Witwen und Waisen gebühren als Ruhebezug
bzw. Versorgungsgenuß Zuwendungen aus
Gemeindemitteln. Für die Gewährung, Bemessung
und Flüssigstellung der als Ruhebezug bzw. Versor-' gungsgenuß gebührenden Zuwendungen aus Gemeindemittein gelten folgende Bestimmungen:
(2) Zeiten, die der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz oder ein anderes Mitglied des Stadtsenates
als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates oder der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind über Antrag zur Gänze, Zeiten, die als
Mitglied des Steiermärkischen Landtages, des Bundesrates oder als Mitglied des Grazer Gemeinderates
zurückgelegt wurden, zur Hälfte auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit anzurechnen. Die Anrechnung hat
nur zu erfolgen, wenn für diese Zeiten kein anderer Ruhebezug anfällt oder ein solcher von einem anderen Rechtsträger gewährter Ruhebezug stillgelegt wird.
Weitere Voraussetzung ist die Entrichtung eines nachträglichen
Beitrages. Dieser beträgt für die Zeiten
aal bis 31. Dezember 1977 5 v. H.
(3) Kommt für den Bürgermeister und die übrigen Stadtsenatsmitglieder die Zuerkennung eines Ruhebezuges nicht in Betracht oder entfällt die Flüssigstellung nach Abs. 1, so erhalten .sie, wenn sie mindestens
zwei volle Jahre irri Amt waren, für weitere zwei
Monate den zum Zeitpunkt des Ausscheidens gebührenden
Funktionsbezug als Abfertigung. Dieser Zeit"
~.
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raum verlängert sich jeweils um einen Monat für jedes
weitere zurückgelegte Funktionsjahr bis höchstens
12 Monate. Wenn das Stadtsenatsmitglied in der Folge die Anrechnung dieser Zeit seiner Funktionsausübung für einen Ruhebezug beansprucht, ist die Abfertigung zurückzuzahlen.
(4) Scheidet ein im Abs. 3 bezeichnetes Stadtsenatsmitglied durch Tod aus, so sind die nach Abs. 3
zustehenden Bezüge im Ausmaße von 60 v. H. seiner
Witwe, andernfalls an die Verlassenschaft zu überweisen.
Ist der Tod jedoch in Ausübung des Mandates
eingetreten, so gebührt der Witwe für die Dauer des Witwenstandes ein Versorgungsgenuß im Ausmaß von
60 v. H. des Ruhebezuges, der dem Stadtsenatsmitglied gebühren würde, mindestens aber 42 v. H. des
vollen Ruhebezuges nach Abs. 1 lit. b, wenn es die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt hätte.
(5) Für die Abfertigung der Gemeinderäte gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(6) Ein Verzicht auf die in diesem Gesetz festgesetz ten Funktionsbezüge, Ruheb~züge bzw. Versorgungsgenüsse und Gebühren ist unstatthaft.
(7) Jede Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten
der Lande~hauptstadt Graz ist für den anspruchsberechtigten Personenkreis sinngemäß anzuwenden."
„§ 39b
Besondere Bestimmu.ngen über die Ruhebezüge
und Versorgungsgenüsse
(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug
oder Versorgungsgenuß nach § 39a ein Anspruch auf:
(3) Werden jene Zeiten, die der ruh~bezugsfähigen
Gesamtzeit für die Bemessung des Ruhebezuges als
Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz oder als
anderes Mitglied des Stadtsenates zugrundegelegt
wurden, für die Gewährung eines Ruhebezuges durch
einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 39 a Abs, 2 angerechnet, so ist der von der Stadt Graz gewährte Ruhebezug stillzulegen,
(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates,
das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug oder auf
eine Abfertigung erlangt hat bzw. auf seine Abfertigung verzichtet, in den Nationalrat; den Bundesrat, die Steiermärkische Landesregierung oder einen Landtag
gewählt, so hat die Stadt auf Antrag' des Mitgliedes die nach § 39 Abs. 7 geleisteten Beiträge an den Bund, das Land Steiermark oder an das andere Land zu überwei- . sen. Die Überweisungen'- haben jedoch nur dann zu
erfolgen, wenn aufgrund der in Betracht kommenden
bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen in der
neuen Funktion von den Entschädigungen Beiträge
mindestens in der im § 39 a Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten sind. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(5) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als
Mitglied des Stadtsenates, für die Beiträge dem Bund oder einem Land überwiesen worden sind, sind nach
Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als
Mitglied des Stadtsenates nur dann bei der Ermittlung
des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses zu
berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge der Stadt vom Bund oder dem betreffenden Land rückerstattet werden.
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(6) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates,
das aufgrund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, so
wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung
stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion
kein Anspruch auf einen Ruhebezug erworben, so
ist über Antrag der Ruhebezug der Stadt unter Anrechnung
der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu
berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird.
(7) Werden Zeiten als Mitglied des Stadtsenates der Zeit der neuen Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder des Steiermärkischen Landtages zugerechnet, so ist auf Antrag
ein Überweisungs betrag zu leisten.
(8) Die Höhe des Überweisungsbetrages richtet sich
nach den gemäß § 39 Abs. 7, geleisteten Beiträgen ...
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 39 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z. 1 am 1. November 1984 in Kraft.
(2) § 39 Abs. 7, in der Fassung des Art. I Z. 1, tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Gross
Erster Landeshauptmannstellvertreter
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