Gesetz vom 27. November 1984, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 geändert wird (Gemeindewahlordnungs-Novelle 1984)
LGBL_ST_19850213_10Gesetz vom 27. November 1984, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 geändert wird (Gemeindewahlordnungs-Novelle 1984)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.02.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1985 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. November 1984, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 geändert wird (Gemeindewahlordnungs-Novelle 1984)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. NI. 6, in der Fassung der Gesetze LGBl. NI. 3111965, 169/1965, 106/
1967,115/1967,28/1969,111975 und 10/1980, wird wie
folgt geändert:
„(2) Die Wahlausschreibung ist vom Bürgermeister unverzüglich in der Gemeinde ortsübl~ch kundzumachen. Die Kundmachung .hat auch die voraussichtliche
Anzahl der Wahlsprengel und die Bezeichnung derselben (§ 3), die Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte
(§ 1 Abs. 2) und die Bestimmungen über die Gemeindewahlvorschläge (§ 42) zu enthalten. Außerdem ist in
der Kundmachung in geeigneter Weise auf die Möglichkeit
der Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen
Wahlbehörden (§ 7 a) hinzuweisen."
„(5) Um denjenigen Personen, die eine Wahlkarte '
nach § 38lit. e besitzen, die Ausübung'ihres Wahlrechtes zu ermöglichen, hat der Bürgermeister auch zu
bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 7 a eingerichtet werden. "
Die bisherigen Abs. 5 und 6 sind als Abs. 6 und 7 zu
bezeichnen.
,3. Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen:
"Besondere Wahlbehörden
§ 7 a
(1) Um den aus Krankheits-, Alters- oder, sonstigen Gründen bettlägrigen Personen" die aufgrund ejnes
Antra,ges gemäß § 38lit. e eine Wahlkarte besitzen" die Ausiibung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemei~dewahlbehörden bei Bedarf spätesten,s am
fünften Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der
festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Diese Verfügung ist
sogleich ortsüblich kundzumachen. Die Bestimmungen
der §§ 50, 51 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus
einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und 3 Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner und die Entsendung von Vertrauenspersonen ist § 13 sinngemäß anzuwenden."
„(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung
der Bezirkswahlbehörde an den Bezirkswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an den Gemeindewahlleiter zu richten. "
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde spätestens am 3. Tage, die Ausstellung von Wahlkarten nach § 38 lit. e spätestens am 10. Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Bei Antragstellung ist außer einem Identitätsdokument (§ 60 Abs. 2) vorzulegen:
(1) Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehör-
, den ist am ,Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind', auszufolgen, Aus diesem Verzeichnis hat die Nummer
des Wählerverzeichnisses, der Familien- und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechtes vor
den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften
des § 65 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Stimmzettel prüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 73 Abs. 1
bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 74 Abs. 2 lit. a
bis h, Abs. 3 lit. abis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter
Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses
jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzu stellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägrigen
Wähler in die F:eststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten
einschließlich der Niederschriften der besonderen
Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden
Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden
ein:en Teil deren Wahlaktes." .
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Gross
Erster Landeshauptmannstellvertreter
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