Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
LGBL_ST_19850118_2Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.01.1985
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1985 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 17. Dezember 1984 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbei-
. trages der Gemeinden
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen
Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 74,
wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des von den Gemeinden u leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden Berufsschüler mit S 1000, - festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lEhrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit einem achtwöchigen
Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen.
Er erhöht bzw. vermindert sich bei Übersteigen
oder bei Unterschreitung dieses Unterrichtsausmaßes
entsprechend. .
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Dezember 1983, verlautbart• in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" ,Nr. 4/1984, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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