Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Dezember 1984 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
LGBL_ST_19841228_98Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Dezember 1984 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 98/1984 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Dezember 1984 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
Auf Grund des § 7 Abs. 4 und 7 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBL Nr. 1611970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 314/1971, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorger116 Stück 20, Nr. 98, 99 und 100
gesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt: (
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um
10v. H.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich
der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie
ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke
geeignet sind, sind bei Berechnung der Nutzfläche
nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Materialkostenersatz
(1) Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. llit. abis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im nachhinein
zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2.
(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich
5 . Groschen auf die nächstniedrigen 10 Groschen
abzurunden und über 5 Groschen auf die nächsthöheren
10 Groschen aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24 .00 Uhr S 30,-, nach 24.00 Uhr 535, - .
§ 5
Bestehen~e Entgeltvereinbarungen
Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit
sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche
enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung
nicht berührt.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über -die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes
der Hausbesorger, LGBL Nr. 83/1983, außer
Kraft.
Für den Landeshauptmann:
D7r Landeshauptmannstellvertreter:
Weg art
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.