Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1984 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihiliensätze für das Jahr 1985
LGBL_ST_19841228_96Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1984 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihiliensätze für das Jahr 1985Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/1984 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1984 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihiliensätze für das Jahr 1985
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957 und 9/1981,
wird verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1985 zu
entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes
über 3 Monate alte Rind
a) in den politischen Bezirken Deutschlandsberg,
Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg,
Leibnitz, Radkersburg, Weiz sowie im Gebiet der Landeshauptstadt Graz mit 8 S,
. b) in den polifischen Bezirken Bruck an der Mur,
Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen. Murau,
Mürzzuschlag und Voitsberg mit 11 S
festgesetzt.
§ 2
(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für
das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein
zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für
das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1lit. hund lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/1972, in der
geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 43/
1977, Nr. 13/1979, Nr. 59/1980 und Nr. 13/1983, über
die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit
100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag
für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S
bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am
Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
. Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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