Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Eigenmittel und die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt werden (Eigenmittelersatzdarlehen- Verordnung)
LGBL_ST_19841228_87Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Eigenmittel und die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt werden (Eigenmittelersatzdarlehen- Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/1984 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Eigenmittel und die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt werden (Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung)
Auf Grund der §§ 29 Abs. 4 und 30 Abs, 6 des Wohnb~uförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482, wird
verordnet:
§ 1
(1) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbauförderung ist, daß Eigenmittel aufgebracht werden,
außer es handelt sich um die Errichtung von Mietwohnungen,
(2) Das Ausmaß der Eigenmittel beträgt 10 v, H. der Gesamtbaukosten.
§ 2
Das Land kann dem zur Leistung von Eigemitteln
Verpflichteten ein Darlehen (Eigenmittelersatzdarlehen)
gewähren, falls die gemäß § 1 erforderlichen
Eigenmittel abzüglich derjenigen für die Errichtung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge das zumutbare Ausmaß (§ 4) um mindestens 10.000 S übersteigen.
§ 3
(1) Bei der Bemessung des Eigenmittelersatzdarlehens ist zu berücksichtigen, ob die Nutzfläche der
betreffenden Wohnung als angemessen (Abs. 2) zu
bezeichnen ist. Sofern die tatsächliche Nutzfläche größer ist als die angemessene, ist 'das Eigenmittelersatzdarlehen anteilig zu kürzen.
(2) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt
für eine Person 50 m2 und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2.
Bei Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt das
angemessene Ausmaß an , Nutzfläche mindestens
90 m2.
§ 4
Das zumutbare Ausmaß an Eigenmitteln ist auf
Grund des Familieneinkommens (§ 2 Z. 11 und § 39 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) und der Anzahl der
im gemelnsame~ Haushalt lebenden Personen zu
ermitteln. Das zumutbare Aüsmaß an Eigenmitteln -
beträgt in Schilling:beträgt 20 Jahre, die jährliche Verzinsung 1 v. H.
dekursiv.
(2) Die Verzinsung und Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens beginnt mit dem 1. Jänner oder 1. Juli,
welcher dem Beziehen der Baulichkeit (bei nach diesem Zeitpunkt Ansuchenden dem Zeitpunkt der Zuzählung)
nachfolgt.
(3) Die halbjährlichen Annuitäten betragen in den
ersten fünf Jahren 2,5 v. H., im sechsten bis zehnten Jahr 2,7 v. H., im elften bis fünfzehnten Jahr 2,9 v. H. und im sechzehnten bis zwanzigsten Jahr 3,1 v. H. des Darlehensbetrages.
§ 6
(1) Über das Eigenmittelersatzdarlehen ist vom Förderungswerber ein Schuldschein zu errichten.
(2) Die Zuzählung des Eigenmittelersatzdarlehens
hat an den Bauträger zu erfolgen, außer der Förderungswerber ist bereits Liegenschaftseigentümer oder
. Wohnungseigentümer. .
§ 7
(1) Das Ansuchen um Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens ist mit dem amtlichen Formblatt an das Amt der Landesregierung zu richten.
(2) Die Einreichung hat ab Bewilligung der Förderung des Bauvorhabens bis spätestens fünf Jahre nach
dessen Bezugsfertigstellung zu erfolgen. Innerhalb dieser Zeit steht die Möglichkeit, um ein Eigenmittelersatzdarlehen anzusuchen, dem Ersterwerber der Wohnung
ebenso wie jedem nachfolgenden Wohnungsinhaber
offen.
(3) In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann
einem nachfolgenden Wohnungsinhaber nach Ablauf
der in Abs. 2 genannten Frist die Übernahme des dem Wohnungsvorgänger gewährten Eigenmittelersatzdarlehens bewilligt werden (Schuldeintritt).
§ 8
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.